Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

430 Das Recht der Wirtschaftspflege. (8. 184.) 
Sinne der Selbstverwaltung; b) auf die Aufhebung bestehender Ausnahmen von Verbandslasten, 
und c) auf die Beseitigung einzelner Lücken der Deich= und Sielgesetzgebung, die sich in der Praxis 
besonders fühlbar gemacht haben. · 
Über die Zuständigkeit in Deichangelegenheiten bestimmte der §. 96 des mit dem 1. April 1884, 
an die Stelle des Zuständigkeitsgesetzes v. 26. Juli 1876 tretenden Gesetzes v. 1. Aug. 1883 über 
die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden, daß der Bezirksausschuß, soweit 
es sich um Deiche handelt, welche zu keinem Deichverbande oder Deichbande gehören, beschließt: a) über die 
Genehmigung für neue und für die Verlegung, Erhöhung oder Beseitigung bestehender Deichanlagen 
nach §§. 1—3 des Gesetzes über das Deichwesen v. 28. Jan. 1848, 88. 16 und 17 der kurhessischen 
Verordnung v. 31. Dez. 1824 betreffend den Wasserbau, Art. 10, 36 und 40 des bayerischen Ge- 
setzes v. 28. Mai 1852 betreffend die Benutzung des Wassers; b) über die Herstellung ganz oder 
teilweise verfallener oder zerstörter Deiche und die Heranziehung der Pflichtigen zur Erhaltung oder 
Wiederherstellung nach 8§. 4 und 5 des Gesetzes v. 28. Jan. 1848; c) über die interimistische 
Tragung der Deichbaulast und die Verteilung der Beiträge nach 88. 6—8; d) über die Beschränkung 
oder Untersagung der Nutzung eines Deiches nach §. 24. Es findet die Beschwerde an den Minister 
für Landwirtschaft usw. statt. . , 
Nach 8. 97 des Zuständigkeitsgesetzes v. 1. Aug. 1883 konnten Befugnisse, welche hinsichtlich 
der Deichverbände den Bezirksregierungen (Landdrosteien) nach dem Gesetz über das Deichwesen v. 
28. Jan. 1848 übertragen worden sind, durch Statut oder Statutenänderung den Kreis-(Stadt-) 
Ausschüssen, den Bezirksausschüssen oder Provinzialräten überwiesen werden; auch konnten den vor- 
bezeichneten Behörden Befugnisse hinsichtlich der Deichverbände und der Sielverbände (Schleusen-, 
Wettern-, Wasserlösungs= usw. Verbände) durch Statuten übertragen werden, durch welche die innere 
Organisation der Deich= und Sielverbände im Geltungsbereiche der besonderen Deichordnungen nach 
Art. IV des Gesetzes v. 11. April 1872 neu geregelt und festgestellt wurde. 
S. 184. 
Die wirtschaftliche Entwicklung hat eine Abänderung der Bestimmungen über 
Wassernutzung und Wasserschutz erforderlich gemacht. Abgesehen von einzelnen 
Ausnahmen erfolgte eine einheitliche Regelung durch das Wassergesetz v. 7. April 1913 
(G. S. 53) 1, wobei das bisher geltende Recht ? berücksichtigt, zahlreiche veraltete Be- 
stimmungen aufgehoben 3 und neuere Gesetze beibehaltens werden konnten. Gleichzeitig 
erfolgte eine Neuordnung der Behörden, ihrer Zuständigkeit und ihres Verfahrens. 
Das Wassergesetz enthält in elf Abschnitten Bestimmungen über die Wasserläufe 
und die Gewässer, die nicht zu den Wasserläufen gehören, die Wassergenossenschaften, 
die Verhütung der Hochwassergefahr, die Zwangsrechte, die Wasserpolizei- 
behörden, Schauämter, Wasserbeiräte, das Landeswasseramt, die Straf-, 
Ubergangs= und Schlußbestimmungen. 
Das Fischereigesetz vom Jahre 1916 steht mit dem Wassergesetz in engem 
Zusammenhang. 
  
1 Textausgaben und Kommentare: Bitta- 
v. Kries, Gottschalk, Hermes, Herrmann, 
Kloeß, Wulff-Herold (1913); Holtz-Kreutz, 
2 Bde. (1914); Lenhard-Reichau (erscheint 
in Lieferungen seit 1914); v. Hippel; Holtz- 
Kreutz, Handausgabe des preußischen 
Wassergesetzes mit den Ausführungs- 
verordnungen, 1916. 
2 Nach Wasserges., §. 399 treten die dem Wasser- 
recht angehörenden Vorschriften des bisherigen 
Rechtes außer Kraft, soweit sie nicht Gegenstände 
betreffen, die von diesem Gesetz nicht berührt 
werden (z. B. Fischerei, Mühlenbetrieb). 
  
3 Es werden in Abs. 2 des §F. 399 als auf- 
gehoben ausdrücklich 79 Nummern aufgeführt. — 
Beibehalten wurden einige provinzielle Sonder- 
bestimmungen namentlich für die Provinzen Han- 
nover, Schleswig-Holstein, Hessen-Nassau und 
die Rheinprovinz. 
4 Beibehalten wurden z. B. das Quellenschutz- 
ges. v. 14. Mai 1908, Bestimmungen über Ver- 
besserungen in einigen Strombaugebieten, ins- 
besondere das Gesetz betr. die Herstellung und 
den Ausbau von Wasserstraßen, vom 1. April 
1905. 
  
Druck von F. A. Brockhaus, Leipzig.
	        
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