Unterrichtsfreiheit.
G. 134.) 257
Gründung oder Fortsegung solcher Schulen und Anstalten sind a) wissenschaftliche Be-
fähigung (§. 2), b
schulbehörde 3
der Regierung die Ausfertigung des Erlaubnisscheines zu beantragen hat,
Findet die Regierung kein Hindernis, so erteilt sie den
Alle diese Anstalten stehen unter der gleichen Aufsicht wie die
Bedenken entgegensteht (§. 4).
Erlaubnisschein 5 (§. 5).
c)sittliche Befähigung 2 (§. 3).
vahhweichen 4, welche nach Anstellung der erforderlichen Ermittelungen bei
Die Erlaubnis ist bei der Orts-
wenn kein
aus folgt aber nicht, daß dies in intinitum ge-
schehen dürfe; vielmehr muß eine Grenze gezogen
werden, sobald durch die konzessionierten Privat-
anstalten in Verbindung mit den ößffentlichen
Schulen für den Unterricht ausreichend gesorgt
ist. Wo dies der Fall ist, sind neue Konzessionen
nicht zu erteilen (Erl. des Min. d. geistl. und
Unterr. Ang. v. 3. Sept. 1863, M. Bl. d. i. Verw.
1863, S. 197). Auch dann, wenn es sich nicht
um die Errichtung einer Elementarschule, sondern
um die von Privatgymnasia kklassen handelt,
welche über die Aufgabe der Elementarschulen
hinausgehen, muß im Interesse des Schutzes und
der Erhaltung der bestehenden öffentl. Schulen,
auf deren Bestehen die Kommune erhebliche Geld-
mittel verwendet, vor Erteilung der Konzession
das vorhandene Bedürfnis geprüft und festgestellt
werden (Min. Erl. v. 21. Okt. 1864, M. Bl.
d. i. Verw. 1864, S. 280). Vgl. jedoch unten zu III
(im Text).
1 Diese muß in derselben Weise wie von den
in öffentlichen Schulen anzustellenden Lehrern und
Lehrerinnen durch ein Zeugnis der Prüfungs-
behörde dargetan werden; ein solches Zeugnis
kann nur auf Grund der bestandenen Prüfung,
welche für die Lehrer und Lehrerinnen an öffent-
lichen Schulen derselben Gattung vorgeschrieben
ist, erteilt werden (§s. 2 der Instr.). Über die
Zulässigkeit der Delegation solcher Prüfungen vgl.
den Min. Erl. v. 12. April 1842 (M. Bl. d. i. Verw.
1842, S. 119).
Es soll Kandidaten der Theologie nach bestan-
dener Prüfung pro licentia concionandi nicht
ohne weiteren Nachweis ihrer wissenschaftlichen
und technischen Qualifikation die Gründung und
Fortführung von Privatschulen. gestattet, sondern
der Nachweis derjenigen Oualifikation gefordert
werden, welche durch das Examen pro rectoratu
oder pro facultate docendi dargetan wird (Min.
Erl. v. 25. Okt. 1859, M. Bl. d. i. Verw. 1859,
S. 335).
Die Prüfung solcher Lehrerinnen, welche als
Vorsteherinnen einer wirklichen Unterrichts= oder
Erziehungsanstalt berufen werden oder die Kon-
zession zur Leitung einer solchen Privatanstalt
nachsuchen, soll sich hauptsächlich auch auf die
Erforschung der allgemeinen pädagogischen und
didaktischen Befähigung, der sittlichen Reife in
Auffassung des Berufes und der eigenen religiösen
Begründung richten (Min. Erl. v. 29. Nov. 1853,
M. Bl. d. i. Verw. 1853, S. 276). Diese Prü-
fungen sollen stets durch die Regierung des Bezirks,
nicht durch das Provinzialschulkollegium, vorge-
nommen werden (Min. Erl. v. 3. Nov. 1865,
a. a. O. 1865, S. 298). — lüber die Prüfung der
Lehrerinnen und der Schulvorsteherinnen hat der
Min. d. geistl. usw. Ang. die Prüfungsordn. v.
24. April 1874 (vgl. im Deutschen Reichs= und
Königl. Preuß. Staats-Anzeiger 1874, Nr. 117)
v. Rönne-Zorn, Preuß. Staatsrecht. 5. Aufl.
III.
erlassen, wonach nur solche Lehrerinnen, welche
ihre wissenschaftliche und technische Befähigung.
durch Ablegung der dadurch angeordneten Prüfung
nachgewiesen haben, zur Erteilung von Unterricht
an Volksschulen, mittleren und höheren Mädchen-
schulen, sowie zur Leitung derartiger Anstalten
befugt sind.
2 Diese ist nur dann anzunehmen, wenn der-
gleichen Personen bereits längere Zeit in solchen
Verhältnissen gelebt haben, die über ihre sittliche
Befähigung für den Unterricht und die Erziehung
der Jugend ein sicheres Urteil gestatten, und wenn
sie vorteilhafte Zeugnisse über ihre Unbescholten-
heit und ihren bisherigen sittlichen Wandel von
der Obrigleit und dem Geistlichen ihres letzten
dreijährigen Aufenthaltsortes beibringen können
(§. 3 der Instr.). Betreffs der Ausschließung der
aus der Landeskirche ausgetretenen Lehrer von
Privatunterrichtsanstalten vgl. den Min. Erl. v.
4. Sept. 1847 (M. Bl. d. i. Verw. 1847, S. 321).
3 Für die Erteilung der Erlaubnis zur Er-
richtung von Privatschulen ist die Regierung
(Schulabteilung) zuständig (Min. Erl. v. 4. Febr.
1909, Zentr. Bl. f. d. Unterr. Verw. 1909, S.333).
4 Unter Einreichung eines Lebenslaufs, der
Zeugnisse über die Befähigung und des Ein-
richtungsplanes der Anstalt (§. 4 der Instr.).
5 Darin ist die Gattung der zu gestattenden
Schule genau zu bestimmen. Der Inhalt des
Planes ist durch das Amtsblatt zu veröffentlichen.
Die Erlaubnis ist jederzeit widerruflich. Der
Erlaubnisschein ist nur für denjenigen gültig,
auf dessen Namen er lautet. Bei sechsmonatlicher
Nichthaltung der Schule oder Anstalt ist in der
Regel ein neuer Erlaubnisschein erforderlich (§. 5
der Instr.). — Die jederzeitige Widerruflichkeit
der Konzession wurde auch durch das Ges. v.
22. Juni 1861, betr. Abänder. der Gewerbeordn.
(G. S. 1861, S. 441) nicht ausgeschlossen. Es
bedurfte nach dem Min. Erl. v. 27. März 1865
(M. Bl. d. i. Verw. 1865, S. 152) auch keines
förmlichen Verfahrens zur Zurücknahme der Kon-
zession. Die Unrichtigkeit dieser Ansicht des Min.
d. geistl. Ang. zeigte indes Förstemann, Prin-
zipien des Preuß. Polizeirechts, S. 369. Das Ges.
v. 22. Juni 1861 hatte durch Verweisung auf
§. 43 der Gewerbeordn. v. 17. Jan. 1845 (§. 71)
dem Gewerbe der Privatschullehrer die Eigenschaft
eines prekären entzogen; es konnte daher die
Konzession nur auf dem in dem Ges. v. 22. Juni
1861 vorgeschriebenen Wege des administrativen
Konzessionsentziehungsverfahrens zurückgenommen
werden. Jetzt gilt die Reichsgewerbeordn. v.
21. Juni 1869 (B. G. Bl. 1869, S. 245), deren
Bestimmungen über administrative Konzessions-
entziehungen an die Stelle derjenigen des Ges.
v. 22. Juni 1861 getreten sind.
Über die Versagung des Erlaubnisscheines an
Personen, die von der Anstellung im Staats-
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