Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

Unterrichtsfreiheit. 
G. 134.) 257 
Gründung oder Fortsegung solcher Schulen und Anstalten sind a) wissenschaftliche Be- 
fähigung (§. 2), b 
schulbehörde 3 
der Regierung die Ausfertigung des Erlaubnisscheines zu beantragen hat, 
Findet die Regierung kein Hindernis, so erteilt sie den 
Alle diese Anstalten stehen unter der gleichen Aufsicht wie die 
Bedenken entgegensteht (§. 4). 
Erlaubnisschein 5 (§. 5). 
c)sittliche Befähigung 2 (§. 3). 
vahhweichen 4, welche nach Anstellung der erforderlichen Ermittelungen bei 
Die Erlaubnis ist bei der Orts- 
wenn kein 
  
aus folgt aber nicht, daß dies in intinitum ge- 
schehen dürfe; vielmehr muß eine Grenze gezogen 
werden, sobald durch die konzessionierten Privat- 
anstalten in Verbindung mit den ößffentlichen 
Schulen für den Unterricht ausreichend gesorgt 
ist. Wo dies der Fall ist, sind neue Konzessionen 
nicht zu erteilen (Erl. des Min. d. geistl. und 
Unterr. Ang. v. 3. Sept. 1863, M. Bl. d. i. Verw. 
1863, S. 197). Auch dann, wenn es sich nicht 
um die Errichtung einer Elementarschule, sondern 
um die von Privatgymnasia kklassen handelt, 
welche über die Aufgabe der Elementarschulen 
hinausgehen, muß im Interesse des Schutzes und 
der Erhaltung der bestehenden öffentl. Schulen, 
auf deren Bestehen die Kommune erhebliche Geld- 
mittel verwendet, vor Erteilung der Konzession 
das vorhandene Bedürfnis geprüft und festgestellt 
werden (Min. Erl. v. 21. Okt. 1864, M. Bl. 
d. i. Verw. 1864, S. 280). Vgl. jedoch unten zu III 
(im Text). 
1 Diese muß in derselben Weise wie von den 
in öffentlichen Schulen anzustellenden Lehrern und 
Lehrerinnen durch ein Zeugnis der Prüfungs- 
behörde dargetan werden; ein solches Zeugnis 
kann nur auf Grund der bestandenen Prüfung, 
welche für die Lehrer und Lehrerinnen an öffent- 
lichen Schulen derselben Gattung vorgeschrieben 
ist, erteilt werden (§s. 2 der Instr.). Über die 
Zulässigkeit der Delegation solcher Prüfungen vgl. 
den Min. Erl. v. 12. April 1842 (M. Bl. d. i. Verw. 
1842, S. 119). 
Es soll Kandidaten der Theologie nach bestan- 
dener Prüfung pro licentia concionandi nicht 
ohne weiteren Nachweis ihrer wissenschaftlichen 
und technischen Qualifikation die Gründung und 
Fortführung von Privatschulen. gestattet, sondern 
der Nachweis derjenigen Oualifikation gefordert 
werden, welche durch das Examen pro rectoratu 
oder pro facultate docendi dargetan wird (Min. 
Erl. v. 25. Okt. 1859, M. Bl. d. i. Verw. 1859, 
S. 335). 
Die Prüfung solcher Lehrerinnen, welche als 
Vorsteherinnen einer wirklichen Unterrichts= oder 
Erziehungsanstalt berufen werden oder die Kon- 
zession zur Leitung einer solchen Privatanstalt 
nachsuchen, soll sich hauptsächlich auch auf die 
Erforschung der allgemeinen pädagogischen und 
didaktischen Befähigung, der sittlichen Reife in 
Auffassung des Berufes und der eigenen religiösen 
Begründung richten (Min. Erl. v. 29. Nov. 1853, 
M. Bl. d. i. Verw. 1853, S. 276). Diese Prü- 
fungen sollen stets durch die Regierung des Bezirks, 
nicht durch das Provinzialschulkollegium, vorge- 
nommen werden (Min. Erl. v. 3. Nov. 1865, 
a. a. O. 1865, S. 298). — lüber die Prüfung der 
Lehrerinnen und der Schulvorsteherinnen hat der 
Min. d. geistl. usw. Ang. die Prüfungsordn. v. 
24. April 1874 (vgl. im Deutschen Reichs= und 
Königl. Preuß. Staats-Anzeiger 1874, Nr. 117) 
v. Rönne-Zorn, Preuß. Staatsrecht. 5. Aufl. 
III. 
  
erlassen, wonach nur solche Lehrerinnen, welche 
ihre wissenschaftliche und technische Befähigung. 
durch Ablegung der dadurch angeordneten Prüfung 
nachgewiesen haben, zur Erteilung von Unterricht 
an Volksschulen, mittleren und höheren Mädchen- 
schulen, sowie zur Leitung derartiger Anstalten 
befugt sind. 
2 Diese ist nur dann anzunehmen, wenn der- 
gleichen Personen bereits längere Zeit in solchen 
Verhältnissen gelebt haben, die über ihre sittliche 
Befähigung für den Unterricht und die Erziehung 
der Jugend ein sicheres Urteil gestatten, und wenn 
sie vorteilhafte Zeugnisse über ihre Unbescholten- 
heit und ihren bisherigen sittlichen Wandel von 
der Obrigleit und dem Geistlichen ihres letzten 
dreijährigen Aufenthaltsortes beibringen können 
(§. 3 der Instr.). Betreffs der Ausschließung der 
aus der Landeskirche ausgetretenen Lehrer von 
Privatunterrichtsanstalten vgl. den Min. Erl. v. 
4. Sept. 1847 (M. Bl. d. i. Verw. 1847, S. 321). 
3 Für die Erteilung der Erlaubnis zur Er- 
richtung von Privatschulen ist die Regierung 
(Schulabteilung) zuständig (Min. Erl. v. 4. Febr. 
1909, Zentr. Bl. f. d. Unterr. Verw. 1909, S.333). 
4 Unter Einreichung eines Lebenslaufs, der 
Zeugnisse über die Befähigung und des Ein- 
richtungsplanes der Anstalt (§. 4 der Instr.). 
5 Darin ist die Gattung der zu gestattenden 
Schule genau zu bestimmen. Der Inhalt des 
Planes ist durch das Amtsblatt zu veröffentlichen. 
Die Erlaubnis ist jederzeit widerruflich. Der 
Erlaubnisschein ist nur für denjenigen gültig, 
auf dessen Namen er lautet. Bei sechsmonatlicher 
Nichthaltung der Schule oder Anstalt ist in der 
Regel ein neuer Erlaubnisschein erforderlich (§. 5 
der Instr.). — Die jederzeitige Widerruflichkeit 
der Konzession wurde auch durch das Ges. v. 
22. Juni 1861, betr. Abänder. der Gewerbeordn. 
(G. S. 1861, S. 441) nicht ausgeschlossen. Es 
bedurfte nach dem Min. Erl. v. 27. März 1865 
(M. Bl. d. i. Verw. 1865, S. 152) auch keines 
förmlichen Verfahrens zur Zurücknahme der Kon- 
zession. Die Unrichtigkeit dieser Ansicht des Min. 
d. geistl. Ang. zeigte indes Förstemann, Prin- 
zipien des Preuß. Polizeirechts, S. 369. Das Ges. 
v. 22. Juni 1861 hatte durch Verweisung auf 
§. 43 der Gewerbeordn. v. 17. Jan. 1845 (§. 71) 
dem Gewerbe der Privatschullehrer die Eigenschaft 
eines prekären entzogen; es konnte daher die 
Konzession nur auf dem in dem Ges. v. 22. Juni 
1861 vorgeschriebenen Wege des administrativen 
Konzessionsentziehungsverfahrens zurückgenommen 
werden. Jetzt gilt die Reichsgewerbeordn. v. 
21. Juni 1869 (B. G. Bl. 1869, S. 245), deren 
Bestimmungen über administrative Konzessions- 
entziehungen an die Stelle derjenigen des Ges. 
v. 22. Juni 1861 getreten sind. 
Über die Versagung des Erlaubnisscheines an 
Personen, die von der Anstellung im Staats- 
17
	        
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