258 Unterrichtswesen. (8. 134.)
öffentlichen Schulen derselben Gattung 1 (§. 7). Die Vorsteher und Vorsteherinnen
müssen sich nicht nur nach dem Inhalt ihres Erlaubnisscheines, sondern auch nach den
für das Schulwesen überhaupt und ihres Ortes insbesondere ergangenen Vorschriften
richten? (§. 9). Sie können ebenso wie ihre Hilfslehrer und Hilfslehrerinnen wegen
Nichtbefolgung ihrer Obliegenheiten von der Ortsschulbehörde mit Verweisen, von der
Regierung mit Geldstrafen bis zur Höhe von 60 Mark und im Wiederholungsfalle mit
Entziehung des Erlaubnisscheines bestraft werden (§. 10). Auch Warteschulen für noch
nicht schulpflichtige Kinder stehen als Erziehungsanstalten unter der Aufsicht der Schul-
behörde, welche die Erlaubnis zu deren Anlegung erteilt 3 (§. 11). Auch Schulen für
weibliche Handarbeiten sowie die privaten Militärvorbereitungsanstalten stehen unter
derselben Aufsicht 5 (§. 12).
2. Privatlehrer, d. h. Personen, die gewerbsmäßig in solchen Lehrgegenständen,
die zum Kreise der öffentlichen Schulen gehören, Privatunterricht in Familien oder in
Privatanstalten erteilen, müssen sich bei der Ortsschulbehörde über ihre wissenschaftliche
Befähigung durch ein Zeugnis der Prüfungsbehörde und über ihre sittliche Tüchtigkeit
für Unterricht und Erziehung in derselben Art ausweisen, wie es (88§. 2, 3) für die
Vorsteher und Vorsteherinnen von Privatschulen und Privaterziehungsanstalten vorge-
schrieben ist.“ Wollen sie in Fächern, die nicht in den öffentlichen Schulen gelehrt
werden, Privatunterricht erteilen, so haben sie nur ihre sittliche Tüchtigkeit für Unter-
richt und Erziehung auf die in §. 3 verordnete Art bei der Ortsschulbehörde darzutun?
dienst ausgeschlossen sind, sowie über das Er-
fordernis der Genehmigung des Min. des Inn.
bei Ausländern und die nur bedingt zulässige
Erteilung der Erlaubnis an unverheiratete Männer
zur Errichtung oder Fortsetzung von Privatunter-
richts= und Erziehungsanstalten für die weibliche
Jugend vgl. §. 6 der Instr., wonach auch Prediger
und öffentl. Lehrer als solche nicht zur Anlegung
solcher Privatanstalten befugt sind, sondern be-
sonderer Erlaubnis bedürfen.
Über die Unzulässigkeit der Errichtung von
Privatschulen ohne Religionsunterricht vgl. den
Min. Erl. v. 1. Juli 1870 (M. Bl. d. i. Verw.
1870, S. 226).
1 S. 7 der Instr. bestimmt näheres über die
Ortsschulbehörden und die höheren Aufsichtsbe-
hörden (Kreisbehörden und Regierungen), denen
die Aufsicht zusteht, und wie solche ausgeübt wer-
den soll. Uber die Einreichung von Jahres-
berichten an die Regierungen vgl. §. 8 daselbst.
2 Wegen der Wahl ihrer Hilfslehrer und Hilfs-
lehrerinnen und der Anzeigen hinsichtlich deren
Annahme oder Entlassung sowie über die zu
veranstaltenden öffentlichen Prüfungen und über
die Anzeige beabsichtigter Aufgabe der Anstalt vgl.
§. 9 der Instr.
Uber die Bedingungen, von welchen die außer-
ordentliche Verleihung von Berechtigungen (abzu-
haltender Entlassungsprüfungen usw.) an Privat-
unterrichtsanstalten abhängig zu machen ist, vgl.
den Min. Erl. v. 14. März 1868 (M. Bl. d. i. Verw.
1868, S. 2006).
3 Jedoch nur an verheiratete Personen oder
an ehrbare Witwen, die von unbescholtenen Sitten
und zur ersten Erziehung der Kinder geeignet
sind und gesunde, hinlänglich geräumige Woh-
nungen haben (§. 11 der Instr.). Durch Allerh.
Order v. 8. Aug. 1866 ist indes genehmigt worden,
daß auch unverheirateten Personen, welche im
übrigen befähigt und geeignet sind, die Anlegung
von Warteschulen gestattet werden darf (Min. Erl.
v. 22. Aug. 1866, M. Bl. d. i. Verw. 1866,
S. 211).
4 Min. Erl. v. 13. Okt. 1905 (Z. U. V. 1905,
S. 703). «
s Die Ortsschulbehörde darf die Erlaubnis
dazu nur an sittlich unbescholtene Lehrerinnen er-
teilen (§. 12 der Instr.).
5 Privatlehrer und Privatlehrerinnen, welche
in solchen Lehrgegenständen, die zum Kreise der
verschiedenen öffentlichen Schulen gehören, Privat-
unterricht in Familien oder Privatanstalten er-
teilen wollen, haben sich den für die öffentlichen
Lehrer und Lehrerinnen gesetzlich vorgeschriebenen
Prüfungen zu unterwerfen. Für den Fall, daß
Frauen oder Jungfrauen ihre Prüfung nur für
einzelne Unterrichtsgegenstände nachsuchen, hat der
Min. Erl. v. 30. Sept. 1870 (M. Bl. d. i. Verw.
1870, S. 296) besondere Vorschriften erteilt.
* Das Min. d. geistl. u. Unterr. Ang. hatte
in dem Erl. v. 15. Dez. 1840 (M. Bl. d. i. Verw.
1841, S. 17) angenommen, daß Tanz-und Musik-
lehrer nicht in die Kategorie derjenigen Lehrer
gehören, deren Beaufsichtigung durch die Instr.
v. 31. Dez. 1839 vorgeschrieben ist, daß aber
dessenungeachtet die Polizeibehörde verpflichtet ist,
sich von denselben die erforderlichen Atteste über
ihre sittliche Führung vorlegen zu lassen. — Nicht
im Einklange hiermit bestimmte dann der Min.
Erl. v. 5. Juli 1841 (a. a. O., S. 218), daß die
Bestimmungen der Instr. v. 31. Dez. 1839 auch
auf Musik= und Tanzlehrer anzuwenden seien,
daß daher solche Lehrer, sofern sie nicht schon bei
öffentl. Schulen angestellt sind, verpflichtet seien,
nach den §§. 14 und 15 der Instr. den Erlaubnis-
schein zur Erteilung des Privatunterrichts nach-
zusuchen. — Der Min. Erl. v. 15. Okt. 1842
(a. a. O. 1842, S. 420) dehnte diesen Grundsatz
auf Militärmusiker, welche Privatunterricht in der
Musik erteilen wollen, aus, bestimmte aber, daß der
Nachweis der sittlichen Tüchtigkeit durch ein Zeugnis
des Militärvorgesetzten geführt werden könne. —