G. 135.)
diesen Satz in Verbindung mit der Bestimmung des ersten Satzes des Art. 25, wonach
„die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschule
von den Gemeinden und im Falle des nachgewiesenen Unvermögens ergänzungsweise vom
Staate aufgebracht“ werden, ist für den Staat bzw. die Gemeinde die Verpflichtung
Sorge für ausreichende Unterrichtsanstalten. 261
anerkannt,
sorgen.
II. Indem die Verfassungsurkunde in Art. 21 die Gewähr erteilt,
Bildung der Jugend durch öffentliche Schulen genügend gesorgt werden soll,
sich die Notwendigkeit der Feststellung des Subjektes,
Verheißung zu sorgen hat und verpflichtet ist,
In dieser Beziehung spricht nun Art. 25 (im ersten Satze) den Grundsatz
schaffen.
aus, daß zunächst die Gemeinde verbunden ist,
haltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschule 1 aufzubringen.
Staat erst in zweiter Linie hierzu verpflichtet,
für die genügende Anzahl und Beschaffenheit der öffentlichen Volksschulen zu
daß für die
ergibt
welches für die Erfüllung dieser
die dazu erforderlichen Mittel zu be-
die Mittel zur Errichtung, Unter-
Dagegen ist der
indem er nämlich im Falle des nach-
gewiesenen Unvermögens der zunächst verpflichteten Gemeinde das etwa Fehlende er-
gänzungsweise zu leisten hat.2
Art. 25 der Verfassungsurkunde spricht indes (im
das Recht auf allgemeine Volksbildung gewähr-
leistet.“ Bei der Revision erhielt dann (auf An-
trag des Zentralaussch., der 1. K.) der Artikel die
im Texte angegebene Fassung, da man es nicht
für passend erachtete, „der unmündigen Jugend
etwas zu gewährleisten“ (vgl. den Ber. des Zentral-
aussch, der 1. K. in den Stenogr. Ber. 1849—50),
Bd. III, S. 1041). Der Zentralaussch. der 1. K.
erklärte sich gegen die beantragte Streichung des
ersten Satzes des Art. 21, „weil es erforderlich
sei, für die künftige Gesetzggebung durch Aufnahme
des Hauptgrundsatzes derselben in die Verf. Urk.
einen Anhalt zu geben und dadurch namentlich
die Verpflichtung der Gemeinden, für die Heran-
bildung der Jugend zu sorgen, festzustellen“
(Stenogr. Ber. der 1. K. 1849—50, Bd. III, S.
1041). Anschütz a. a. O., S. 378f.
1 Uber den Begriff der „Volksschule“ im
Sinne der Verf. Urk. bemerkte der Min. v. Laden-
berg (Stenogr. Ber. der 1. K. 1849—50, Bd. III,
S. 1045—46), daß darunter diejenige Schule zu
verstehen sei, welche dem Staatsbürger den Grad
politischer Neife gewähre, der ihn fähig mache,
in politischen Dingen seine Stimme abzugeben
und seine Rechte wahrzunehmen. Zugleich fügte
der Min. hinzu, daß das Unterrichtsgesetz hiervon
ausgehen und den Begriff nach den einzelnen
Unterrichtsgegenständen in ihrem Maximum näher
bezeichnen werde, wobei nicht unstatthaft sein
solle, wenn einzelne Lehrer über das Maß des
Maximums hinausgingen, sofern nur die Haupt-
erfordernisse einer Volksschule dadurch nicht beein-
trächtigt würden. Endlich bemerkte der Min.,
daß neben den Volksschulen solche Schulen be-
stehen würden, die weit über deren Maß hinaus-
gingen, nämlich „Mittelschulen“, die gleich=
zeitig auch die gewöhnliche Volksbildung leisteten.
— Das A. L. R. II, 12 unterscheidet zwischen
„gemeinen Schulen“, „gelehrten Schulen und
Gymnasien“ und „Universitäten“. Die „gemeinen
Schulen“ sind diejenigen Bildungsanstalten,
welche dem ersten Unterricht der Jugend gewidmet
sind und dem Kinde die einem jeden vernünftigen
Menschen seines Standes notwendigen Kenntnisse
beibringen sollen (§§. 12, 46 a. a. O.). Die amtl.
Erläuter. des Min. v. Ladenberg (S. 22) sprechen
indes aus, daß das zu erwartende Unterrichts-
gesetz der „Volksschule“ einen umfassenderen
und nationaleren Inhalt zu geben beachsichtige,
als ihn die bisherige „Elementarschule“ hatte
und den gegebenen Verhältnissen nach haben
konnte. — Heute unterscheidet man „niedere
Schulen“ (Volks= und Mittelschulen), „höhere
Schulen“ und „Hochschulen“.
2 Die Motive dieser Bestimmungen des Art. 25
sind folgende. Die meisten Gemeinden besitzen
bereits öffentliche Volksschulen, die außer dem
Schulgeld anderweitiges Vermögen und feststehende
Einkünfte haben. Übernähme nun der Staat die
Unterhaltung sämtlicher Volksschulen ausschließ-
lich, so würde eine gerechte Verteilung der zu
diesem Zweck aufzubringenden allgemeinen Staats-
lasten eine Einziehung alles vorhandenen Schul-
vermögens und seine Verwaltung und Verwertung
für die Staatskasse erfordern; dies wäre unaus-
führbar und unzweckmäßig. Überdies würde da-
durch eine nachteilige und nicht durchzuführende
Zeutralisation in der Verwaltung des Schul-
wesens entstehen. Auch würde in der Gewährung
der erforderlichen Kosten durch den Staat keine
Erleichterung der Gemeinde liegen, da der Staat
bei Aufbringung jener Kosten wieder die Gemein-
den bzw. ihre Glieder in Anspruch nehmen müßte.
Die grundsätzliche Verpflichtung der Gemeinden
rechtfertigt sich aber auch aus inneren Gründen.
Denn die Gemeinde kann, indem sie die Kosten
für ihr öffentliches Volksschulwesen in derselben
Weise wie die übrigen Gemeindebedürfnisse auf-
bringt, die Volksschule als ihr Eigentum und als
einen Gegenstand ihrer unmittelbaren Fürsorge
und Pflege ansehen. Sie muß auch den Erfolg
ihrer etwaigen Mehrleistungen an dem Gedeihen
ihrer Schulen unmittelbar erblicken können. So-
dann hat nicht nur der Staat, sondern auch die
Gemeinde ein Interesse an der Bildung ihrer
Glieder. Dabei sind aber auch die kinderlosen
Glieder der Gemeinde und diejenigen, deren Kinder
bereits der Schule entwachsen sind — die Gemeinde
in ihrer Gesamtheit — beteiligt; deshalb bringt
am angemessensten die Gemeinde als solche, je
nach dem Vermögen der Einzelnen, die Kosten
für ihre unmittelbaren Zwecke, die eins sind mit