Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

Volksschule und Mittelschule. 
G. 138.) 279 
durch den Art. 23 der Verfassungsurkunde ist nunmehr jedes Bedenken hierüber beseitigt. 
Dagegen mußte über die Frage, 
in welcher Ausdehnung und mit welcher praktischen 
Wirksamkeit der in Rede stehende Satz der Verfassungsurkunde ins Leben treten soll, 
noch durch gesetzliche Spezialvorschriften (Art. 26) nähere Bestimmung getroffen werden. 
Zweites Kapitel. 
Die einzelnen Unterrichtsanstalten. 
Erster Titel. 
Die niederen Schulen. 
§. 138. 
I. Volksschule? 
und Mittelschule.“ 
I. Die Volksschule im landrechtlichen Sinne (gemeine Schule) umfaßt die Bildungs- 
anstalten, welche dem ersten Unterricht der Jugend gewidmet sind, dem Kinde die einem 
jeden vernünftigen Menschen seines Standes für das bürgerliche Leben notwendigen 
  
Rabes Samml., Bd. VII, S. 164) wegen Ein- 
sendung der Straferkenntnisse gegen Geistliche 
und Schullehrer sprach aus, „daß zu den öffent- 
lichen Beamten alle Geistlichen und Schulbediente, 
sie mögen unter königl. oder anderem Patronat 
oder Gerichtsbarkeit stehen, gehören“". Gleicher- 
gestalt zählte die Verordn. v. 8. Sept. 1804, 
betr. die Befreiung der unmittelbaren Staats- 
diener bei Veränderung ihres Wohnsitzes inner- 
halb Landes vom Abfahrtsgelde (Mylius, N. C. C. 
Teil XI, S. 2695, Rabes Samml., Bd. VIII, 
S. 161), im §. 12 zu den wirklichen „unmittel- 
baren Staatsdienern, welchen die bevorstehende 
Befreiung vom Abfahrtsgelde zustehen soll“, unter 
anderen „diejenigen Geistlichen und Schullehrer, 
welche aus königl. Fonds salariert, oder auch, 
ohne ein solches Salarium zu genießen, von den 
Staatsbehörden selbst zu Seelsorgern oder zu Ver- 
waltung eines Schulamts berufen oder bestellt wer- 
den“. Noch bestimmter wurde dies ausgesprochen 
durch den Runderlaß des Just. Min. v. 4. März 
1834 an sämtliche Landgerichtspräsidenten und 
Oberprokuratoren in der Rheinprovinz'v. Kamptz, 
Jahrb., Bd. XLIII, S. 147; Ann., Bd. XVIII, 
S. 101), welches ausführt, daß öffentlich ange- 
stellte Schullehrer und insonderheit auch die 
Elementarlehrer allerdings Verwaltungsbeamte 
sind. Vgl. darüber auch Goltdammers Materia- 
lien zum Strafgesetzb., Bd. I, S. 517—519; 
desgl. den Min. Erl. v. 5. März 1866 (M. Bl. d. 
i. Verw. 1866, S. 76—77). 
1 Vgl. die oben S. 265 angeführten Gesetze. 
Die staatsrechtliche Stellung der öffentl. Volks- 
schullehrer ist bis jetzt vom Gesetzgeber niemals 
authentisch definiert worden. Anschütz a. a. O. 
S. 419. Vgl. dessen ausgezeichnete Ausführungen 
S. 419—429, welche in dem richtigen Satze 
gipfeln: Die Lehrer und Lehrerinnen an 
der Altmark, 
  
den öffentlichen Voltsschulen sind in 
Preußen unmittelbare Staatsbeamte. 
Ebenso auch Giese, Der Beamtencharakter der 
preuß. Volksschullehrer, in der Festschrift für Ernst 
Zitelmann, 1913. 
à* v. Rönne, Unterrichtswesen des preuß. 
Staates, Bd. I, 1854, S. 306 ff., und die daselbst 
und S. 211 ff. angef. Literatur; Heppe, Ge- 
schichte des deutschen Volksschulwesens, 1858, 
5 Bde.; Kirsch, Das deutsche Volksschulrecht2, 
3 Bde., 1872; Haupt, Handbuch über die Reli- 
gions-, Kirchen= und geistl. Unterrichtsangelegen- 
heiten im Königreich Preußen, 1852 ff., 3 Bde.; 
Strack, Geschichte des deutschen Volksschulwesens, 
1872; Keller, Geschichte des preuß. Volksschul- 
wesens, 1873; Müller, Handbuch der gesamten 
prenß. Schulgesetzgebung, eine system. Zusammen- 
stellung der in Preußen über das Schulwesen 
erlassenen Gesetze, 1854; Ebmeyer, Die Rechts- 
verhältnisse der preuß. Elementarschule und ihres 
Lehrers, 1861; Altmann, Praxis der preuß. 
Gerichte in Kirchen-, Schul- und Ehesachen, 1861; 
Thilo, Preuß. Volksschulwesen nach Geschichte 
und Statistik, 1867; Lewin, Geschichte der preuß. 
Volksschule, 1910; Ballien, Gesetze und Ver- 
ordnungen betr. das preuß. Volkeschukwesen, 1864 
—65, 2 Bde. und Nachtrag; Koffler, Die Unter- 
richtsangelegenheiten in den königl. preuß. Staaten, 
eine system. Zusammenstellung aller in dem M. 
Bl. d. i. Verw. in den J. 1840 bis einschl. 1865 
enthaltenen auf die innere Administration Bezug 
habenden Reskripte und Verordnungen, 1865; 
Giebe, Die Verordnungen betr. das gesamte 
Volksschulwesen in Preußen, 4. Aufll., 1882; 
Schumann, Geschichte des Volksschulwesens in 
1871; Fischer, Geschichte des 
deutschen Volksschullehrerstandes s, 2,1898; Schnei- 
der, Volksschulwesen u. Lehrerbildung in Preußen,
	        
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