Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

280 Unterrichtswesen. (8. 138.) 
Kenntnisse beibringen sollen und in der Regel in der Konfirmation ihren Abschluß haben. 
Offentliche Volksschulen im Sinne des Gesetzes v. 6. Juli. 1885 (betreffend die Pensio- 
nierung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen) sind diejenigen 
Schulen, zu deren Benutzung einerseits für Eltern und deren Vertreter, die nicht ander- 
weitig dafür gesorgt haben, daß die Kinder den für die öffentlichen Volksschulen vor- 
geschriebenen Unterricht erhalten, ein gesetzlicher Zwang besteht, und zu deren Einrichtung 
und Unterhaltung andererseits für die Schulverbände usw. eine allgemeine gesetzliche 
Verpflichtung besteht." Das Allgemeine Landrecht (Tl. II, Tit. 12) unterschied nur zwi- 
schen gemeinen Schulen, gelehrten Schulen (und Gymnasien) und Universitäten. Gleich- 
wie sich aber neben den gelehrten Schulen und Gymnasien die höheren Bürger-, Real- 
und Fachschulen später als notwendig erwiesen, so hat sich auch die Volksschule nicht 
nur in die Elementar= und die Mittelschule gegliedert, sondern es sind auch für dieselbe 
Nebenanstalten unentbehrlich geworden, teils vorangehende, wie die Kleinkinderbewahr- 
anstalten, teils nachfolgende, wie die Fortbildungsschulen usw.#) 
II. Für Einrichtung, Aufgabe und Ziel der Volsschule" ist heute noch die vom 
Ministerium der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten erlassene Allgemeine 
Verfügung v. 15. Okt. 1872 maßgebend. 
1. Normale Volksschuleinrichtungen sind die mehrklassige Volksschule, die 
Schule mit zwei Lehrern, und die Schule mit einem Lehrer, welche entweder die ein- 
klassige Volksschule oder die Halbtagsschule ist. « 
2. In der einklassigen Volksschule werden Kinder jedes schulpflichtigen Alters 
in ein und demselben Raume durch einen gemeinsamen Lehrer gleichzeitig unterrichtet; die 
Zahl der Kinder soll nicht über achtzig steigen. In der einklassigen Volksschule erhalten 
die Kinder der Unterstufe in der Regel wöchentlich 20, der Mittel- und Oberstufe 30 
Lehrstunden, einschließlich des Turnens für die Knaben und der weiblichen Handarbeiten 
für die Mädchen. 
3. Wo die Anzahl der Kinder über achtzig steigt, oder das Schulzimmer auch für 
  
1875; Gneist, Die konfessionelle Schule, 1869; 
ders., Die Selbstverwaltung der Volksschule, 1869; 
ders., Die staatsrechtlichen Fragen des preuß. 
Schulgesetzes, 1892; Klaunig, Das preuß. 
Volksschulwesen im Geltungsbereiche des A. L. R. 
in seinen äußeren Beziehungen, 1882; Frieden--= 
thal, Preuß. Volksschulrecht, 1903; Schneider- 
v. Bremen, Das Volksschulwesen im preuß. 
Staate, eine system. Zusammenstellung der auf 
seine innere Einrichtung und auf seine Rechts- 
verhältnisse, sowie auf seine Leitung und Beauf- 
sichtigung bezüglichen Gesetze und Verordnungen, 
3 Bde., 1886—87; Arndt, Über die verfassungs- 
rechtl. Grundlagen des preuß. Unterrichtswesens, 
Arch. f. öfftl. R. I, 1886, S. 512 ff.; v. Gneist, 
Die gesetzmäßige Volksschule in Preußen, Verw. 
Arch., Bd. II; v. Bremen, Die preuß. Volks- 
schule, Gesetze und Verordnungen, 1905, dazu 
Nachtragshefte 1 und 2: Das Schulunterhaltungs- 
ges. v. 28. Juli 1906 nebst den Ausführungs- 
anweisungen 2,1908; Nachtragsheft 3: Das höhere 
Mädchenschulwesen, 1908; Nachtragsheft 4: Das 
Lehrerbesoldungsgesetz, 1909; Preuß, Das Recht 
der städtischen Schulverwaltung in Preußen, 1905; 
Anschütz, Verf. Urk. I, 1912, S. 364—496; 
v. Schulze, Pr. St. R.2, Bd. II, 1890, 
S. 342 ff.; Bornhak, Pr. St. R.2, Bd. III, 
§. 224, S. 702 ff.; G. Meyer-Dochow, 
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts“", 1914, 
§§. 86. 87; Dirksen, Art.: Lehrer, Schullasten,. 
Volksschulwesen in v. Stengel-Fleischmanns 
W. St. V. R., Bd. II u. III; Hildebrandt- 
  
Quehl, Verordnungen betr. das Volksschulwesen in 
Preußen (6. Aufl. von Giebe, Verordnungen usw.), 
1908, Nachtrag 1910; v. Rohrscheidt, Preuß. 
Volksschularchiv, 1902 ff.; Liese, Allgemeine Be- 
stimmungen über das gesamte preuß. Volksschul- 
wesen 14, 1908. 
* Quellen bei Hildebrandt-Quehl, S. 
772 ff., Nachtrag S. 276 ff.; v. Bremen, Volks- 
schule, S. 635 ff. 
4 Quellen bei Hildebrandt-Quehl, S. 
879 ff.; v. Bremen a. a. O. S. 676ff., 736ff. 
1 Vgl. A. L. R. II, 12, §§. 12 u. 46, Kab. O. 
v. 14. Mai 1825 (G. S. 1825, S. 149). Die 
Regierungsinstruktion von 1817 verwendete für 
diese Schulen die Bezeichnung „Elementarschulen“. 
— Uber den Begriff der „Volksschule“ im Sinne 
der Verf. Urk. vgl. oben §. 135, S. 262, Note 1. 
2 Ausführungsbestimmungen zu dem Ges. v. 
6. Juli 1885; Entsch. des O. V. G. v. 11. März 
1885, Bd. XII, S. 197. 
5 Nur in Verbindung mit solchen Neben- 
anstalten vermag die Volksschule den Anforde- 
rungen zu genügen, welche die Gegenwart an 
sie stellt. 
4 Hildebrandt-Quehl, Verordnungen betr. 
das Volksschulwesen, 1908, S. 772 ff., Nachtrag 
S. 276 ff.; v. Bremen, Die preuß. Volksschule, 
S. 607 ff., 635 ff. 
5 M. Bl. d. i. Verw. 1872, S. 273, Nr. 254; 
Z. U. V. 1872, S. 585. 
* Die Wanderschulen sind aufgehoben. Min. 
Erl. v. 9. Juli 1873, Z. U. V. 1873, S. 123.
	        
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