Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

Aufsicht über Volksschule und Mittelschule. (8. 140.) 
1845, Abt. 1, S. 465), daß der Unterricht in 
der Volksschule der Aufsicht der Pfarrer und der 
zuständigen kirchlichen Behörden überlassen bleibe. 
(Vgl. auch schon §. 77 des Landesverf. Ges. v. 
6. Aug. 1840, G. S. für Hannover 1840, Abt. I, 
S. 141 ff.). Durch §. 26 des Ges. v. 14. Okt. 
1848 über Kirchen= und Schulvorstände (G. S. 
für Hannover 1848, Abt. I, S. 301) wurde so- 
dann vorgeschrieben, daß zur Vertretung der Schul- 
gemeinden und zur Verwaltung des Vermögens 
der Volksschulen, sowie zur Mitwirkung bei der 
dem Prediger obliegenden Aufsicht über das Schul- 
wesen besondere Schulvorstände zu errichten oder 
die Kirchenvorstände für ihren Bezirk zugleich zu 
Schulvorständen zu erklären seien, daß ferner in 
allen Gemeinden, die solches verlangten, Schul- 
vorstände eingeführt werden sollten. Diese sollten 
nach §. 27 a. a. O. regelmäßig aus einem Geist- 
lichen der Parochie, in welcher der Schulbezirk 
lag, dem Ortsschullehrer und einigen Schulvor- 
stehern bestehen; im übrigen aber sollten für die 
Schulvorstände dieselben Bestimmungen zur An- 
wendung kommen, welche über die Kirchenvor- 
stände galten. Das Zusatzges. v. 5. Nov. 1850 
(G. S. für Hannover 1850, Abt. I, S. 203) be- 
stimmte hierzu, daß in den zu Schulvorständen 
erklärten Kirchenvorständen, soweit sie als Schul- 
vorstände tätig würden, der Schullehrer der betr. 
Schulgemeinde stimmberechtigtes Mitglied sei, und 
daß, wenn mehrere Lehrer in derselben Schul- 
gemeinde angestellt seien, die Bestimmung dar- 
über, ob sie sämtlich Mitglieder des Vorstandes 
sein oder wer von ihnen in den Vorstand ein- 
treten solle, den Vorgesetzten vorbehalten bleibe. 
Für Städte waren nach §. 28 a. a. O. mit Rück- 
sicht auf die besonderen örtlichen Einrichtungen 
oder Verfassungen Abweichungen von den Be- 
stimmungen des Ges. v. 14. Okt. 1848 unter 
verfassungsmäßiger Mitwirkung der Ortsbehörden, 
Kirchenkollegien oder Gemeinden gestattet. 
2) In dem vormaligen Herzogtum Nassau 
hatten zufolge §. 13 des Edikts v. 24. März 1817 
(Verordn. Slg. für Nassau, Bd. III, S. 287) 
besondere Schulinspektoren die stete Aufsicht und 
Kontrolle über die Elementar= und Realschulen 
und alle Erziehungsinstitute, sowie über die dabei 
angestellten Lehrer zu führen. Sie wurden nach 
besonderen Bezirksabteilungen oder nach den 
Amtsbezirken angestellt und hatten nach den dar- 
über von der Regierung erteilten Vorschriften die 
ihrer Aufsicht untergebenen Schulen zu beobachten, 
Mißbräuche abzustellen oder nach Befund der 
Umstände an die Regierung darüber zu berichten. 
Sie standen in Verbindung mit dem Direktor 
des Schullehrerseminariums und besorgten die 
Auswahl der in das Seminar zu schickenden 
Schulseminaristen; die aus dem Seminar ent- 
lassenen Schulkandidaten blieben gleich den an- 
gestellten Lehrern unter ihrer Aufsicht und waren 
gehalten, ihre Weisungen zu befolgen. Zur 
nächsten Aufsicht über die Volksschulen bestanden 
in allen Schulbezirken besondere Schulvorstände 
aus dem Ortsgeistlichen und dem Schultheißen 
als ständigen, und nach der Bevölkerung aus zwei 
bis drei unständigen Mitgliedern des Gemeinde- 
vorstandes oder Feldgerichtes, welche den Schul- 
inspektoren untergeordnet waren. Die näheren 
Bestimmungen zur Ausführung der Vorschriften 
des §. 13 des Edikts v. 24. März 1817 erteilten 
v. Rönne-Zorn, Preuß. Staatsrecht. 
  
5. Aufl. III. 
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die Dienstinstruktionen v. 6. Dez. 1817 für die 
Ortsschulvorstände (Verordn. Bl. für Nassan, Bd. 
III, S. 311—314) und für die Schulinspektoren 
(a. a. O., S. 311—323). 
3) In den Herzogtümern Schleswig und 
Holstein führten zufolge §. 51 der Allgemeinen 
Schulordnung v. 24. Aug. 1814 (Chronolog. 
Samml. der Verordn. usw. für die Herzogtümer 
Schleswig und Holstein, 1814, S. 112 ff.) über 
die Bürgerschulen in den Städten und Flecken 
die Schulinspektoren, welchen ein oder zwei der 
angesehensten Bürger des Schuldistrikts zugeordnet 
werden konnten, die Aufsicht; die sämtlichen Land- 
schulen dagegen standen zufolge S. 74 a. a. O. 
unter der Aufsicht der Kirchenvisitatoren; der 
Prediger des Orts war der beständige Schul- 
inspektor; wo aber mehrere Prediger in einer 
Gemeinde vorhanden waren, war die Schul- 
inspektion dergestalt unter ihnen zu verteilen, daß 
einem jeden bestimmte Schulen angewiesen wurden. 
Wenn zwei oder mehrere Dörfer zu einem Schul- 
distrikte vereinigt waren, mußten nach S. 64 a. a. 
O. für jede solche Distriktsschule zwei Schulvor- 
steher bestellt werden, welchen oblag, die Hebungen 
der Schullehrer einzufordern und an sie abzu- 
liefern, für Erhaltung des Schulgebäudes in bau- 
lichem Stande zu sorgen, und durch ihren Ein- 
fluß auf ihre Mitinteressenten den Schulfleiß der 
Kinder zu befördern. Bezüglich des zur Provinz 
Schleswig-Holstein gehörigen vormaligen Herzog- 
tums Lauenburg (setzt Kreis Herzogtum Lauen- 
burg) vgl. den Min. Erl. v. 23. April 1878 (3Z. 
U. V. 1878, S. 283, Nr. 101), welcher bemerkte, 
daß die nach den §§. 25 ff. der Landschulordn. für 
das Herzogtum Lauenburg v. 10. Okt. 1868 den 
Superintendenten bzw. den Predigern als Aus- 
fluß ihrer kirchlichen Amter zuständigen Schul- 
inspektionsrechte ihnen durch das Schulaufsichts- 
gesetz v. 11. März 1872 entzogen seien, daß jedoch 
nichts entgegenstehe, jene Geistlichen in den seit- 
her schon von ihnen geführten Schulausfsichts- 
ämtern als Kreis= bzw. Lokalschulinspektoren im 
Auftrage des Staates zu bestätigen. 
4) Was die im Jahre 1866 mit der preußischen 
Monarchie vereinigten vormals landgräflich hes- 
sischen Landesteile betraf, so hatte das Edikt 
v. 9. Okt. 1838 betreffend die Einrichtung des 
Volksschulwesens im Oberamte Meisenheim (Reg. 
Amtsbl. für Hessen-Homburg v. 4. Nov. 1838, 
Nr. 44; Arch. der landgräfl. hefs. Gesetze usw. 
S. 269, Nr. 187) auch Bestimmungen über die 
Behörden zur Leitung des Schulwesens getroffen, 
welche infolge der Verordn. v. 19. Aug. 1842 
(Reg. Amtsbl. v. 28. Aug. 1842, Nr. 13; Arch. 
S. 376, Nr. 258) auch für das Amt Homburg 
in Kraft traten, wogegen sie zufolge der Verordn. 
v. 20. Sept. 1867 (G. S. 1867, S. 1534) für 
das Oberamt Meisenheim wieder außer Kraft 
gesetzt und durch die betreffenden Vorschriften, 
welche in dem westrheinischen Teile des Regierungs- 
bezirks Koblenz Geltung hatten, ersetzt wurden. 
Danach bestanden zur Leitung und Beaufsichtigung 
des Volksschulwesens unter der oberen Leitung 
der Regierung Ortsschulkommissionen, der Amts- 
schulinspektor und das Verwaltungsoberamt; nur 
der Religionsunterricht war der Leitung und 
Aufsicht der kirchlichen Behörden, nämlich dem 
evangelischen Konsistorium der evangelische, und 
dem Dekan der katholischen Geistlichkeit der katho- 
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