Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

292 Unterrichtswesen. (S. 140.) 
den, welche keine von dem Magistrate getrennte Instanzen, sondern nur Abteilungen der 
Magistratsverwaltungen bildeten, mit dem Magistrate verbunden und demselben unter- 
geben waren. Die Zusammensetzung und Geschäftsführung der städtischen Schuldepu- 
tationen wurde in der Instruktion v. 26. Juni 18112 näher normiert. Sie sollten 
aus 1 bis 3 Mitgliedern des Magistrats, ebensoviel Deputierten der Stadtverordneten- 
versammlung, einer gleichen Zahl des Schul= und Erziehungswesens kundiger Männer" 
und aus einem besonderen Vertreter derjenigen Schulen, welche, obwohl nicht städtischen 
Patronats, den Schuldeputationen untergeordnet waren, bestehen 5; ihr Wirkungskreis 
sollte die gesamten inneren und äußeren Angelegenheiten des Schulwesens der Stadt um- 
fassen."“ In den im Jahre 1866 neu erworbenen Landesteilen der Monarchie war die 
Regelung eine abweichende. Durch das neue V. U. G. v. 28. Juli 1906 ist eine 
einheitliche Normierung für ganz Preußen erzielt worden. Dieses Gesetz hat ein- 
gehende Vorschriften über die Zusammensetzung der Schuldeputationen, die Bestellung ihrer 
Mitglieder, den Ausschluß von Mitgliedern, die Bildung besonderer Schulkommissionen 
(zur Erledigung einzelner Geschäfte und zur Wahrnehmung der besonderen Interessen 
einer oder mehrerer Volksschulen) aufgestellt (§§. 44, 45). Die Schuldeputation besteht 
aus 1. einem bis drei Mitgliedern des Gemeindevorstandes (Beigeordneten, Schöffen usw.); 
an Stelle eines Gemeindevorstandsmitgliedes kann ein Stadtschulrat gewählt werden, auch 
wenn er nicht Mitglied des Gemeindevorstandes ist; 2. der gleichen Zahl von Mitgliedern der 
Stadtverordnetenversammlung (Bürgervorsteher usw.); 3. mindestens der gleichen Zahl 
von des Erziehungs= und Volksschulwesens kundigen Männern, darunter wenigstens einem 
Rektor (Hauptlehrer) oder Lehrer an einer Volksschule. Hierzu treten 4. der dem. 
Dienstrange nach vorgehende oder sonst der dem Dienstalter nach älteste Ortspfarrer der 
evangelischen Landeskirche und der katholischen Kirche; statt des vorgenannten Pfarrers 
kann, falls hierüber ein Einverständnis zwischen der Schulaufsichtsbehörde und der kirch- 
lichen Oberbehörde stattfindet, ein anderer Geistlicher in die Schuldeputation eintreten; 
auf gleichem Wege ist für die Fälle der Verhinderung des geistlichen Mitgliedes als 
dessen Vertreter ein anderer Geistlicher zu bestimmen; 5. sofern sich in der Stadt min- 
destens 20 jüdische Volksschulkinder befinden, tritt außerdem der dem Dienstrange nach vor- 
  
XX, S. 635), über die Zusammensetzung des 
Schulvorstandes bei Simultan= und Konfessions- 
schulen in der Rheinprovinz den Min. Erl. v. 
31. Dez. 1861 (M. Bl. d. i. Verw. 1862, S. 19). 
Über die Aufsicht über das Schulwesen in Berlin 
vgl. die besonderen Bestimmungen bei v. Rönne, 
Unterrichtswesen, Bd. 1, S. 371 ff. Mit der An- 
stellung eines städtischen Schulrats kommt die 
bestehende Aufsicht der Schulinspektoren nicht in 
Wegfall (Min. Erl. v. 27. Febr. 1871, M. Bl. 
d. i. Verw. 1871, S. 102, Z. U. V. 1871, S. 
146, Nr. 44). 
1 Vgl. die Min. Erl. v. 21. Febr. 1838 
(v. Kamptz, Ann., Bd. XXII, S. 113), v. 13. Mai 
und 18. Nov. 1842 (M. Bl. d. i. Verw. 1842, S. 
254 u. 412). Der Min. Erl. v. 30. Juni 1862 
(M. Bl. d. i. Verw. 1862, S. 262) sprach aus, daß 
die Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens 
nicht zu den Gemeindeangelegenheiten und daher 
asn- zum Geschäftskreise der Stadtverordneten 
gehöre. 
* Vgl. v. Kamptz, Ann., Bd. XVII, S. 659, 
und v. Rönne, Unterrichtswesen, Bd. I, S. 333, 
und die Ergänz. und Erläuter. der Instr. das., 
Bd. I, S. 337 ff., desgl. Min. Erl. v. 19. Okt. 
1868. (M. Bl. d. i. Verw. 1869, S. 12). 
lÜübber die Stellung des Bürgermeisters zur 
städtischen Schuldeputation (Recht desselben zur 
Ernennung der aus dem Magistratskollegium zu 
entnehmenden Mitglieder der Schuldeputation) 
  
vgl. die Min. Erl. v. 12. Aug. 1870 (M. Bl. 
d. i. Verw. 1870, S. 264, Z. U. V. 1870, S. 560), 
v. 18. Mai 1875 (M. Bl. d. i. Verw. 1875, S. 205, 
Z. U. V. 1875. S. 545, Nr. 181) und v. 31. Okt. 
1878 (Z. U. V. 1878, S. 684, Nr. 234). 
4 Min. Erl. v. 17. Juni 1864 (M. Bl. d. i. 
Verw. 1864, S. 195, Nr. 134); Min. Erl. v. 4. Juli 
1873 (M. Bl. d. i. Verw. 1873, S. 291, Nr. 216, 
Z. U. V. 1873, S. 559, Nr. 285). 
5 Der Wahl eines Juden zum Mitgliede einer 
städtischen Schuldeputation durfte um seines 
religiösen Bekenntnisses willen die Bestätigung 
nicht versagt werden (Min. Erl. v. 26. Jan. 1871, 
M. Bl. d. i. Verw. 1871, S. 103, Z. U. V. 1871, 
S. 76, Nr. 31). Der Min. Erl. v. 21. Nov. 1871 
(M. Bl. d. i. Verw. 1872, S. 53, Nr. 31, Z. U. V. 
1872, S. 36, Nr. 19), welcher ausgesprochen hatte, 
daß der Erl. v. 26. Jan. 1871 auf die Wahl zum 
Mitgliede des Vorstandes einer christlichen 
Schule keine Anwendung finde, wurde durch den 
Min. Erl. v. 10. März 1876 (Z. U. B. 1876, 
S. 264, Nr. 102) dahin abgeändert, daß jüdische 
Mitglieder der Schulgemeinde allein ihres Glau- 
bensbekenntnisses wegen von der Mitgliedschaft 
im Schulvorstande nicht ausgeschlossen werden 
könnten. 
* Bezüglich der Regelung der Schulaussicht in 
den Städten der Provinz Westfalen vgl. den 
Min. Erl. v. 20. Juni 1882 (Z. U. V. 1882, 
S. 671, Nr. 133).
	        
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