Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

Von Sachen und deren Rechten überhaupt. 101 
§. 61. Was von Pertinenzstücken eines Landgutes verordnet ist, gilt auch von 
en Zabeher der bei einem städtischen Grundstücke befindlichen Vieh= und Ackerwirth- 
aft. 
Ss. 62. Risse, Karten. Urkunden und andere Schriften, welche zur näheren Kennt- 
niß eines Grundstückes, oder zur Begründung der Gerechtsame desselben dienen, sind 
als Pertinenzstücke davon anzusehen 7). 
§. 63. Betreffen dergleichen Urkunden zugleich andere Gegenstände, so muß der 
Uebemehmer der Hauptsache mit beglaubten Auszügen oder Abschriften davon sich be- 
nügen 7). 
6 64. Forstgeräthschaften sind Pertinenzstücke eines Waldes 7). areines, 
§. 65. Geschlagenes Holz wird zu den Pertinenzstücken eines für sich allein be- " 
trachteten Waldes nicht mit gerechnet 78). . 
§. 66. Ist aber von einem Gute die Rede. bei welchem sich ein Wald befindet, 
— 
so wird von dem vorhandenen geschlagenen Holze so viel, als zur Fortsezung der Wirth- 
schaft bis zum nächsten gewöhnlichen Holzschlage erforderlich ist, zum Zubehöre dieses 
Guts gerechnet (§. 49). 
S. 67. Zur Jagdgerechtigkeit “) gehören alle vorräthige Netze, Lappen und an- winer da 
dere dergleichen Jagdgeräthschaften, nicht aber das Schießgewehr, die Jagdhunde und 
Pferde, oder andere zum persönlichen Gebrauche des Jagenden bestimmte Stücke. 
40 Vergl. §. 108. Wörtlich paßt der Grundsatz z. B. auf den Fall, wenn ein leeres Gut ver- 
pachtet in und der Pächter alle Geräthschaften u. s. w. angeschafft hat. Die Hypothekargläubig er haben 
an diesen Sachen, unter dem Prätexte der Pertinenzqualmät, keinen Anspruch, sie müssen feloß das 
neu geschaffene Feldinventarium (§. 30) vergüten. Der Grundsatz findet aber auch bei dem getdeilten 
Eigenthume auf das Berhältniß zwischen dem Ober- und nutzenden Eigenthümer Anwendung. Hat 
ein Erbzinnsmann auf einem ihs 1 Erbzinsrechten verliehenen Acker ein Gebäude, welches nach der 
ursprünglichen Bestimmung dieses Grundstücks nicht ersorderlich war, errichtet, so wird dasselbe kein 
Theil oder Pertinenzstück des Erbzinsgutes, sondern bleibt eine Superficies des Erbzinsmannes, und 
wird deshalb dem Erbzinzherrn nicht landemialpflichtig. Das Gleiche gilt von dem Inventarium un- 
ter der gleichen Voraussetzung: die angeschafften Stücke sind in Beziehung anf den Obereigenthümer 
gleichfalls keine Pertinenzstücke geworden. I, 18, §. 721. Cntsch. des Obertr. Bd. XV, S. 27. (41. A.) 
Dr §. 60 u. 108 bestimmen jedoch nur, daß die bezeichneten Sachen nicht als Pertinenzien anzuse- 
den sind, wenn sie von Ansang ihres Dortseins einem Anderen als dem Eigenthümer des Gutes ge. 
hören; sie bestimmen aber nicht, wie eine dem Eigenthümer des Gutes von Anfang gehörige Sache 
aufhört, ein Pertinenzstück zu sein, und daß sie durch Veränderung ihres Eigenthümers aus dem ding- 
lichen Rechte des Hppothekengläubigers ausscheide. Erk. des Obertr. vom 12. Mai 1854 (Archiv für 
Rechtsfälle, Bd. XIII S. 96). 
45) Wenn sie auch auf Verfügung des Gerichts zum Zwecke der nothwendigen Subhaastation ge- 
schaffen worden sind, denn diese Anscha ung geschieht auf Kosten des Eigenthümers, mithin tritt ulcht 
der Fall des §. 60 ein. Zu den Karten gehören die Vermessungsregister. Vergl. das Schr. des J.M. 
vom 25. Juli 1887 (Jahrb. Bd. I., S. 11). 
46) Der Vorwand aber, daß der Berkäufer zur Eniktionsleistung verpflichtet und dazu der Ur- 
kunden bedürfe, ist nicht hinreichend zur Zurückhaltung der Originalien. Vergl. 1, 11, §. 126. 
47) Auch diese Bestimmung soll die Aufzählung der Pertinenzstücke nicht erschöpfen. Daß Förster- 
wohnungen und sonstige im Forste befindliche Gebäulichkeiten zum Walde gehören, versteht sich. 
48) Wohl aber Windbrüche und aus Alter umgefallene Bäume, so lange sie sich in ihrer natür- 
lichen Lage befinden. Vergl. 1. 21, §. 33. — Aber auch geschlagenes Holz ¾9 , so lange es ans dem- 
selben nicht fortgeschafft und dadurch räumlich getrennt ist, durch Verkauf, Uebergabe und Fällung 
aus dem dinglichen Rechte des Hypothekenglänbigers nicht für geschieden zu achten, wenn und sowein 
der Holschlag die Grenzen einer sorstwirthschaftlichen Benutzung überschritten hat. Pr. 2239, vom 
23. Sept. 1850. Das gilt jedoch nur in Beziehung auf den schon vorhandenen älteren Realberechtig- 
ten. Vergl. auch Entscheid. Bd. XVI, S. 349. Ist die Frage von einer späteren Erwerbung des 
Ganzen, a4 kann der Erwerber die als einzelne Sachen schon früher vom Ganzen veräußerten und 
wirklich übergebenen Theile und Pertinenzstücke nicht anspchen, wenn sie auch noch nicht abgeholt 
worden sind. Pr. vom 9. Mai 1845 (Entscheid. XI, 207). 
49) Solche giebt es seit dem Ges. vom 31. Okt. 1848 nicht mehr. Aber alle Jagdgeräthschaften 
werden nun als Zubehör des Landgutes, auf dessen Gemarkung die Jagd betrieben wird, anzusehen 
sein, weil die Jagd eine Wirthschaftsrubrik ist. Nach Analogie des S. 69. 
 
	        
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