Die Schullehrer. (8. 141.) 295
tung und die Aufsicht innehaben und insbesondere die Seminarlehrer, die königliche Be—
amte sind, anstellen und befördern 1; die Seminardirektoren werden vom Könige ernannt.?
Die Seminare haben die Aufgabe, die allgemeine Bildung der Zöglinge zum Abschluß
zu bringen und ihnen die für die Verwaltung eines Volksschulamtes erforderliche Fach-
bildung zu vermitteln. Der Lehrplan der Seminare baut sich auf dem der Präparanden-
anstalten auf. Das Seminar muß bei den aufzunehmenden Zöglingen die nach dem
Lehrplan der Präparandenanstalt zu vermittelnden Kenntnisse voraussetzen und auf dieser
Grundlage weiter arbeiten. Der gegenwärtig maßgebende Lehrplan für die Se-
minare datiert v. 1. Juli 1901 3. Daneben gelten noch einige Bestimmungen aus
der Lehrordnung für die königlichen Schullehrerseminare v. 15. Okt. 1872.4
Vor der Aufnahme in das Seminar findet eine Aufnahmeprüfung ? statt, über welche
der Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten folgende Vorschriften er-
lassen hat:
1. An jedem Schullehrerseminar findet alljährlich eine Aufnahmeprüfung statt. Der
Termin derselben wird vom Provinzialschulkollegium durch das Regierungsamtsblatt bekannt
gemacht (§. 1 der Vorschriften v. 15. Okt. 1872).
2. Zu der Prüfung sind alle Bewerber, welche den Nachweis ihrer Unbescholten-
heit, ihrer Gesundheit und der für die Kosten des Aufenthaltes im Seminar ausreichen-
Mittel führen können und das vorschriftsmäßige Alter (17 Jahre) erreicht haben, zu-
zulassen, gleichviel, ob sie ihre Vorbildung in Volksschulen, Mittelschulen, Realschulen,
Gymnasien, Präparandenanstalten " oder privatim empfangen haben (§. 2).
3. Die Meldung geschieht bis spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin
bei dem Seminardirektor, welcher die eingereichten Atteste zu prüfen und auf Grund
derselben, wenn die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind, die Zulassung zum Examen
zu gestatten hat. Ein Bewerber, welcher die Prüfung bereits dreimal ohne Erfolg ab-
gelegt hat, ist abzuweisen (§. 3).
4. Der Meldung sind folgende Atteste beizufügen: a) das Taufzengnis (Geburts-
schein), b) ein Impfschein, ein Revakzinationsschein und ein Gesundheitsattest, ausgestellt
von einem zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Arzte, c) für diejenigen Bewerber,
welche unmittelbar von einer anderen Lehranstalt kommen, ein Führungszeugnis von
dem Vorstande derselben, für die anderen ein amtliches Attest über ihre Unbescholtenheit,
d) die Erklärung des Vaters oder an dessen Stelle des Nächstverpflichteten, daß er die
Mittel zum Unterhalte des Bewerbers während der Dauer seines Seminarkursus ge-
währen werde,
Mittel verfüge.7
mit der Bescheinigung der Ortsbehörde,
Der Aspirant muß bei seinem Eintritte in das Seminar das
daß er über die dazu nötigen
1 Allerh. Erlaß v. 14. Aug. 1909; G. S. 1909,
S. 783. .
2Kab.O.v.9.Dez.1842;Allerh.Erlaßv.
14. Aug. 1909 (G. S. 1909, S. 783).
3 Z. U. V. 1901, S. 641, 690; Hildebrandt-
Quehl, S. 195 ff.
4 Z. U. V. 1872, S. 609; Hildebrandt-
Quehl, S. 191f.
5 Jedes Seminar darf auch Zöglinge aus
anderen Regierungsbezirken aufnehmen (Min.
Erl. v. 11. Okt. 1865, M. Bl. d. i. Verw. 1865,
S. 280).
* Uber die Vorbildung evangelischer Seminar-
präparanden hat das Min. d. geistl. Ang. das
Regulativ v. 2. Okt. 1854 (M. Bl. d. i. Verw. 1854,
S. 216, Nr. 233) erlassen, welches zugleich be-
stimmt, daß die Regierungen durch das Amts-
blatt diejenigen Lehrer ihres Bezirks, welche zur
Vorbereitung von Präparanden bereit sind und
dazu für befähigt erachtet werden, bekannt machen
sollen, und daß die Präparandenbildung überall
unter der Aufsicht der Lokal= und Kreisschul-
inspektoren stehen soll. Das Regulativ erteilt ferner
ausführliche Anordnungen über den Präparanden=
unterricht und stellt in dieser Hinsicht in einzelnen
Unterrichtszweigen andere, zum Teil geringere
Anforderungen, als die älteren Verordnungen.
Der Min. Erl. v. 19. Nov. 1859 (M. Bl. d. i.
Verw. 1859, S. 327, Nr. 302), welcher hierin einige
Anderungen getroffen hatte, ist durch den Erlaß
v. 15. Okt. 1872 (M. Bl. d. i. Verw. 1872, S. 283,
Nr. 256) wieder aufgehoben; zugleich ist ange-
ordnet worden, daß der Präparandenbildung über-
all eine erhöhte Tätigkeit zuzuwenden sei und daß
demnach sowohl die bestehenden Präparanden-
anstalten als auch diejenigen Lehrer, welche sich
zur Errichtung neuer Präparandenanstalten ver-
einigen, sofern sie die erforderliche Befähigung
nachweis sen, nach Möglichkeit zu fördern seien.
Der zit. Erlaß erteilt sodann noch nähere An-
ordnungen über die Einrichtung der Präparanden-
anstalten, deren Beaufsichtigung, Lehrpläne usw.
7*?! In besonderen Fällen kann von der Ein-
forderung dieser Erklärung abgesehen werden.
Min. Erl. v. 8. Nov. 1879, 3. U. V. 1880,
S. 290.