Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

298 Unterrichtswesen. (8. 141.) 
1. März oder 1. Sept. dem Kreisschulinspektor- auf dem Dienstwege einzureichen. Be- 
rechtigt dazu sind die Lehrer, die bis zum 1. April oder 1. Okt. desselben Jahres die 
oben bezeichnete Amtszeit vollenden. Außerdem müssen sie in der Regel wenigstens ein 
Jahr an der Stelle arbeiten, von der aus sie sich melden und an der die Prüfung er- 
folgen soll. Der Meldung ist beizufügen: a) beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über 
die Seminarentlassungsprüfung, b) eine Angabe der Schulstellen, die sie verwaltet haben, 
der Klassen, in denen sie beschäftigt waren, der Fächer, in denen sie unterrichtet, und des 
Unterrichtsgebietes, auf dem sie etwa besonders gearbeitet haben, c) gegebenenfalls be- 
glaubigte Abschrift des militärischen Führungszeugnisses, d) die von ihnen angefertigte 
schriftliche Arbeit. Der Kreisschulinspektor gibt die Meldung an die Regierung weiter. 
Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche. Der schriftliche Teil der Prü- 
fung besteht in einer wissenschaftlichen Hausarbeit des Lehrers über eine mit Zu- 
stimmung des Kreisschulinspektors von ihm gewählte Aufgabe aus dem Bereiche der 
eigenen unterrichtlichen oder erziehlichen Tätigkeit des letzten Jahres. Die Arbeit hat 
gründliche sachliche Behandlung mit sprachrichtiger, gut geordneter und klarer Darstellung 
zu verbinden. Der Bewerber hat etwa von ihm benutzte Hilfsmittel genau anzugeben 
und zu versichern, daß er die Arbeit selbständig gefertigt und andere als die von ihm 
angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt hat. Die mündliche Prüfung gliedert sich in 
einen praktischen und einen wissenschaftlichen Teil. Der praktische Teil der Prüfung er- 
streckt sich in der Regel auf drei Unterrichtsfächer, deren Auswahl der Vorsitzende der 
Kommission trifft. Die Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Zustand der Klasse, in welcher 
der Bewerber zumeist unterrichtet hat, und auf die unterrichtliche Behandlung der Fächer. 
Es ist sowohl die unterrichtliche Befähigung als auch die Leistung des Lehrers festzustellen. 
In dem wissenschaftlichen Teile der Prüfung, der an den praktischen anzuschließen ist, 
hat der Lehrer nachzuweisen, ob er für seine erziehliche und unterrichtliche Tätigkeit die 
aus der Psychologie und der Logik sowie aus der Ethik sich ergebenden Grundsätze richtig 
zu verwenden versteht, ob er eine genügende Kenntnis von der Methode der einzelnen 
Unterrichtsfächer, von der Geschichte des Unterrichts, vornehmlich von der geschichtlichen 
Entwicklung der preußischen Volksschule besitzt, und ob er in der Verwaltung des Schul- 
amtes einige Erfahrung gewonnen hat, insbesondere mit den Schulverordnungen bekannt 
ist, die in dem Bezirke gelten. Auf Grund der bestandenen Prüfung erhält der Be- 
werber ein Zeugnis der Befähigung zur endgültigen Anstellung als Lehrer im Volks- 
schuldienste.1 
3. Was die Prüfung der Lehrer an Mittelschulen? betrifft, so wird die Be- 
fähigung zur Anstellung als Lehrer an Mittelschulen und höheren Mädchenschulen durch 
Ablegung der Prüfung für Lehrer an Mittelschulen erworben. Zu dieser Prüfung 
werden zugelassen: Geistliche, Kandidaten der Theologie oder des höheren Lehramts und 
solche Volksschullehrer, welche die zweite Prüfung bestanden haben. Die Termine zu 
dieser Prüfung werden vom Schulkollegium jeder Provinz jährlich zweimal angesetzt und 
durch das Amtsblatt veröffentlicht. Der Meldung der Prüfung sind beizufügen: a) ein 
selbstgefertigter Lebenslauf, b) die Zeugnisse über die bisher empfangene Schul= oder 
Universitätsbildung und über die abgelegten Prüfungen; von den nicht im Schuldienste 
stehenden Bewerbern außerdem c) ein amtliches Führungszeugnis, d) ein von einem zur 
Führung eines Dienstsiegels berechtigten Arzte ausgestelltes Gesundheitszeugnis. Die 
Prüfungskommission besteht aus einem Kommissar des Provinzialschulkollegiums als Vor- 
sitzendem und aus vier bis sechs Mitgliedern, welche auf Vorschlag des Provinzialschul- 
kollegiums vom Oberpräsidenten aus den Kreisen der Schulverwaltungs= und Schul- 
aufsichtsbeamten sowie der Leiter und Lehrer öffentlicher Unterrichtsanstalten der Provinz 
unter Bezeichnung der Fächer, in welchen sie zu prüfen haben, ernannt werden. Das 
  
  
Über Zeitpunkt und Wirksamkeit der end-= Hildebrandt-Quehl, S. 241 ff.; Nachtrag 
gültigen Anstellung von Lehrpersonen an Volks= S. 78. 
schulen verbreitet sich der Min. Erl. v. 13. Nov. Prüfungsordnung: Min. Erl. v. 1. Juli 1901. 
1912 (Z. U. V. 1912, S. 682). (Z. U. V. 1901, S. 649). 
2 Ordn. v. 1. Juli 1901 (Z. U. V. S. 658); 
 
	        
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