Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

302 Unterrichtswesen. (S. 141.) 
biet der Gerichts= und Gemeindeverfassung, indem sie nicht zu Schöffen und Geschworenen 
berufen werden sollen und indem sie nicht Magistratsmitglieder, Stadt= und Gemeinde- 
verordnete, Mitglieder von Kreisausschüssen sein können. Die Disziplin über die Lehrer 
wird nach Maßgabe des Gesetzes v. 21. Juli 1852 von den darin angeordneten Dis- 
ziplinarbehörden gehandhabt.? Uber alles dies erübrigen sich besondere Ausführungen.5 
3. Einer kurzen Hervorhebung bedarf dagegen das Recht der Lehrer auf Besoldung, 
Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge.4 Dern für diese Gehalts-, Ruhegehalts- 
und Reliktenansprüche gelten Sonderbestimmungen. 
à) Für die Besoldung der Volksschullehrer 5 ist das Gesetz über das Dienstein- 
kommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen v. 26. Mai 1909 
nebst Novelle (Deklaration) v. 5. Juli 19127 maßgebend. 3 Die Gehaltsansprüche 
der Lehrpersonen zerfallen in die Ansprüche auf Grundgehalt, Amtszulagen, Orts- 
zulagen, Alterszulagen, freie Wohnung oder Mietsentschädigung. Grundgehalt, Alters- 
zulagen und Dienstwohnung (Mietsentschädigung) bilden das „Diensteinkommen“ zu 
ihm treten in gewissen Fällen Ortszulagen und Amtszulagen. Das Grundgehalt be- 
trägt für die Lehrerstelle 1400 Mark, für die Lehrerinstelle 1200 Mark jährlich. Für 
technische Lehrkräfte kann das Grundgehalt bis auf 1100 (1000) Mark für die Stelle 
herabgesetzt werden. Die Besoldung der einstweilig angestellten Lehrkräfte beträgt ½ 
weniger, ebenso bei den noch nicht 4 Jahre im Dienst stehenden Lehrern. Abgestufte 
Amtszulagen erhalten die Leiter und Leiterinnen von Schulen?, erste Lehrer an 
Schulen, für die ein Leiter nicht bestellt ist, alleinstehende Lehrer, wenn sie als solche eine 
zehnjährige ununterbrochene Dienstzeit zurückgelegt haben, ferner vollbeschäftigte Lehrkräfte, 
welche angestellt sind für die einer Volksschule dauernd eingegliederten gehobenen Klassen, 
endlich Lehrkräfte, die an besonderen Veranstaltungen der Volksschule für körperlich oder 
geistig nicht normal veranlagte Kinder vollbeschäftigt sind.10 Ortszulagen sind für die 
großen Gemeinden zugelassen; die Ortszulage braucht nicht sämtlichen Lehrkräften des 
Schulverbandes gewährt zu werden, sondern kann auf einzelne der im Gesetz bezeichneten 
Arten beschränkt werden. Die Ortszulagen beruhen auf der Erwägung, daß für die 
großen Gemeinden eine Gleichartigkeit der allgemeinen Lebensverhältnisse mit denen der 
großen Masse der kleinen ländlichen Orte und Städte nicht behauptet werden kann; sie 
sollen für die großen Gemeinden einen Ausgleich gegen die Starrheit des Normalgrund- 
gehalts schaffen. Für die Alterszulagen sind gleichfalls bestimmte Normalsätze auf- 
gestellt. Die Alterszulagen sind in der Weise zu gewähren, daß der Bezug nach sieben- 
jähriger Dienstzeit beginnt und daß neun Zulagen in Zwischenräumen von je drei Jahren 
gewährt werden. Für die Mietentschädigung ist das freie Bestimmungsrecht der 
Schulunterhaltungspflichtigen aufgehoben worden. Um der großen Verschiedenheit der 
örtlichen Verhältnisse gerecht zu werden, ist ein Tarif eingeführt, der vom Provinzialrat 
für jede Provinz festgestellt wird. Die Lehrpersonen können ihre Ansprüche im Rechts- 
wege geltend machen; doch sind die Festsetzungen der Regierung bei der richterlichen Be- 
urteilung zu Grunde zu legen. 11 
  
tarlehrer und unteren Kirchendiener zur Gemeinde- 
einkommensteuer, v. 16. Juni 1909 (G. S., S. 
487); Hildebrandt-Quehl, S. 507 ff., Nach- 
trag S. 190; v. Bremen, Volksschule, S. 383 ff. 
1 Vgl. G. V. G. §§. 34, 85, sowie die preuß. 
Gemeindeverfassungsgesetze. 
* Hildebrandt-Quehl, S. 517 ff., Nach- 
trag H. 192. 
3 lber Haftpflicht und Versicherungspflicht vgl. 
Hildebrandt-Quehl, S. 623 ff.; Nachtrag 
S. 198f. 
* Dirksen a. a. O., S. 770 ff. 
5 Hildebrandt-Quehl, S. 441 f.; Nach- 
trag S. 128 ff. 
* G. S. 1909, S. 93. Dazu Ausführungs- 
anweisung v. 21. Juni 1909 (3. U. V. S. 625). 
G. S. 1912, S. 191. 
  
§s Kommentare von v. Rohrscheidts, 1912; 
Glattfelter?, 1910; Klotzsch, 1909; Lezius, 
1909; v. Campe, 1909; v. Bremen, 1909; 
Schreck, 1909. 
ber die Amtsbezeichnung „Rektor“ vgl. den 
Min. Erl. v. 5. Jan. 1910 (Z. U. V. S. 588). 
1 Lehrerbesoldungsges. v. 26. Mai 1909, §. 24, 
in der Fassung der Novelle v. 5. Juli 1912 (G. 
S. 1912, S. 1919. 
11 Über die Gehaltszahlung bei Beurlaubung 
vgl. die Erlasse v. 18. Sept. 1866 (Z. U. V. S. 
530), 28. Febr. 1887 (Z. U. V. S. 525), 23. Dez. 
1904 (Z. U. V. 1905, S. 222), über die Ge- 
währung staatlicher Umzugskosten den Min. 
Erl. v. 5. Okt. 1910 (3Z. U. V. S. 867).
	        
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