Die Schullehrer. (8. 141.) 303
Für die Aufbringung des Bedarfs an Alterszulagen sind Alterszulagekassen
eingerichtet worden. Eine solche Kasse wird behufs gemeinsamer Bestreitung der Alters-
zulagen für die zur Aufbringung verpflichteten Schulverbände in jedem Regierungsbezirk
gebildet. Die Verwaltung führt die Bezirksregierung. Die Kasse verteilt ihren Bedarf
nach der Zahl der angeschlossenen Lehrpersonen auf die Verbände. Als Staats-
leistungen kommen die Staatsbeiträge, die Staatszuschüsse und die Ergänzungszuschüsse
in Betracht. Aus der Staatskasse wird ein jährlicher fester, nach der Stellenzahl be-
messener Beitrag zu dem Diensteinkommen der Lehrer, gegebenenfalls auch zur Deckung
der Kosten für andere Bedürfnisse des Schulverbandes, an dessen Kasse gezahlt; dieser
Staatsbeitrag wird bis zur Höchstzahl von 25 Schuflstellen für jede politische Gemeinde
gewährt. Für die Lehrerstellen, für welche der Staat einen Besoldungsbeitrag an den
Schulverband gewährt, wird aus der Staatskasse ein bestimmter jährlicher Staatszuschuß
an die Alterszulagekasse des Bezirks gezahlt. Zur Gewährung von Ergänzungszuschüssen
an Schulverbände mit 25 oder weniger Schulstellen im Geltungsbereich des V. U. G.
ist ein bestimmter Betrag jährlich durch den Etat bereit gestellt. Gemäß dem Gesetze
v. 25. Aug. 1909 1 können die Lehrer und Lehrerinnen der öffentlichen nichtstaatlichen
mittleren Schulen durch Beitrittserklärung der betreffenden Gemeinden an die vorgedachten
Alterszulagekassen für Volksschullehrer angeschlossen werden.
Für Mittelschullehrer bestehen keine gesetzlichen Besoldungsbestimmungen; die Richt-
linien für die von der Schulaufsichtsbehörde an die Gemeinden zu stellenden Anforderungen
enthält der Ministerialerlaß v. 20. April 1900.2
b) Die Pensionierung der Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen ?#
ist durch das Gesetz v. 6. Juli 1885“ in der Fassung des Gesetzes v. 26. April 1890
nebst Novelle v. 10. Juni 1907 5 entsprechend den Grundsätzen des Rechtes der Pensio-
nierung von Staatsbeamten geregelt worden. Das Ruhegehalt wird bis 700 Mark aus
der Staatskasse gezahlt, darüber hinaus aus den Ruhegehaltskassen ", die ähnlich wie
die Alterszulagekassen gebildet sind und deren Bedarf nach dem Stelleneinkommen auf die
Schulverbände verteilt wird. Für das Ruhegehalt der Lehrer und Lehrerinnen an den
öffentlichen nichtstaatlichen mittleren Schulen gelten die Bestimmungen des Gesetzes
v. 11. Juni 1894.7 ·
c)FürdieHinterbliebenenfürsorge8istdasGesetzbetndieFürsorgefür
dieWitwenundWaisenderLehreranöffentlichenVolksschulenv.4.Dez.18999nebst
Novelle v. 10. Juni 1907 10 maßgebend. Die Hinterbliebenen erhalten zunächst Sterbe-
monat und Gnadenvierteljahr. Die weitere Witwen- und Waisenversorgung ist ent—
sprechend wie bei den Staatsbeamten geregelt worden. Das Witwengeld beträgt 40%
des Ruhegehalts, mindestens 216 Mark, höchstens 2000 Mark jährlich. Das Waisen-
geld beläuft sich auf ½, wenn die Mutter lebt, sonst ½ des Witwengeldes. Witwen-
und Waisengeld werden bis zu einem bestimmten Betrage aus der Staatskasse gezahlt,
dartüber hinaus aus Bezirkswitwen= und Waisenkassen, die ähnlich wie die Ruhegehalts-
kassen gebildet und verwaltet werden und deren Bedarf nach dem Diensteinkommen der
Schulstellen auf die Schulverbände verteilt wird. Die Fürsorge für die Hinterbliebenen
der Lehrer an den öffentlichen nichtstaatlichen mittleren Schulen richtet sich nach den Vor-
schriften des zu b (am Ende) erwähnten Gesetzes v. 11. Juni 1894.
1 G. S. 1909, S. 738; Z. U. V. 1909, S.
788; 1910, S. 297, 428.
: Z. U. V. 1900, S. 861.
* Hildebrandt-Quehl, S.551ff.; Nachtrag
S. 193 f.; v. Bremen, Preuß. Volksschule, S.
429 ff. Wegen zwangsweiser Versetzung in den
Ruhestand vgl. Min. Erl. v. 5. Sept. 1888.
4 G. S. 1885, S. 298; dazu Min. Erl. v.
2. März 1886 (M. Bl. S. 37).
5 G. S. 1890, S. 89; 1907, S. 133.
* Ges. v. 23. Juli 1893 betr. Ruhegehaltskassen
für die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen
Volksschulen (G. S. 1893, S. 194); dazu Min.
Erl. v. 28. Juli 1893 (3. U. V. S. 658); Ein-
führung des Gesetzes im Reg. Bez. Wiesbaden ge-
mäß Verordn. v. 9. Mai 1901 (G. S. 1901,
S. 123).
* G. S. 1894, S. 109; dazu Min. Erl. v.
22. Juni 1894 (3Z. U. V. S. 580); Einführung
des Gesetzes im Reg. Bez. Wiesbaden gemäß Ver-
ordn. v. 9. Mai 1901 (G. S. 1901, S. 123).
§ Hildebrandt-Quehl, S. 595 ff.; Nach-
trag S. 194 ff.; v. Bremen, Preuß. Volksschule,
S. 451 f.
° G. S. 1899, S. 587; dazu Min. Erl. v.
20. Febr. 1900 (Z. U. V. S. 418).
10 G. S. 1907, S. 137.