Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

Schulvermögen und Schulunterhaltung. (8. 143.) 307 
8. 143. 
VI. Schulvermögen und Schulunterhaltung. 
A) Schulvermögen. 
I. Begriff. Schulvermögen ist das den Schulzwecken gewidmete Vermögen. Das 
Schulvermögen im weiteren Sinne umfaßt alle Gegenstände, die dem Betrieb und der 
Unterhaltung einer Ortsschule öffentlichrechtlich gewidmet sind, i. e. S. alle dem Schul- 
verband gehörigen Gegenstände (Grundstücke, Kapitalien, dingliche Rechte, Forderungen, 
Gerechtigkeiten) mit privatrechtlicher Grundlage.3 Das V. U. G. stellt den Grundsatz 
auf, daß an der Zweckbestimmung des Schulvermögens nichts geändert werden darf. 
Das Vermögen bleibt den allgemeinen oder stiftungsgemäß besonderen Zwecken derjenigen 
öffentlichen Volksschulen erhalten, für welche es bestimmt war. Damit ist die Verwen- 
dung des Vermögens für die bisherigen Schulen und ihre stiftungsmäßigen Zwecke ge- 
sichert. Damit ist die Gewähr geschaffen, daß die Zwecke der alten Schulverbände in 
gewisser Weise auch bei den neuen, durch das V. U. G. geschaffenen Trägern des Schul- 
vermögens zur Geltung kommen. 
II. Der Eigentümer des Schulvermögens. 
1. Bis zum Erlaß des V. U. G. stand das Schulvermögen im Eigentum entweder 
der bisherigen Schulsozietäten oder der Schulen selbst als juristischer Personen oder be- 
sonderer, selbständiger Schulstiftungen mit eigener juristischer Persönlichkeit oder dritter 
Personen, insbesondere Kirchengemeinden." Nach dem V. U. G. steht das Schulvermögen 
im Eigentum der Schulverbände und Gesamtschulverbände ; Schulsozietäten 5 bestehen 
nur noch in der Provinz Posen, wo ja das V. U. G. nicht git. 7 
2. Schulverbändes sind diejenigen Körperschaften, welche Träger der Schullasten 
sind. Das V. U. G. bestimmt zu Trägern der Schullast die bürgerlichen Gemeinden 
und die Gutsbezirke. Diese werden insoweit, als sie die Volksschulen zu errichten und 
zu unterhalten haben, vom Gesetz als Schulverbände bezeichnet. Indem das Gesetz außer 
den bürgerlichen Gemeinden auch die Gutsbezirke für Schulverbände erklärt, hat es diese 
letzteren insoweit zu Körperschaften des öffentlichen Rechts erhoben (§. 1). 
3. Gesamtschulverbände? waren dem bisherigen Recht fremd. Bürgerliche 
Gemeinden und Gutsbezirke bilden entweder einen eigenen Schulverband oder werden be- 
hufs Unterhaltung einer oder mehrerer Volksschulen zu einem Gesamtschulverband ver- 
  
1 v. Bremen, Schulunterhaltungsgesetz?, 1908. 
Hildebrandt-Quehl, S. 1078 ff.; Nachtrag 
S. 351 ff.; Löning, Die Unterhaltung der öffentl. 
Volksschulen und die Schulverbände in Preußen, 
im Jahrb. d. öffentl. R. d. G., Bd. III, 1909, S. 
69 ff.; Dirksen, Art. Schullasten i in v. Stengel- 
Fleischmanns W. St. V. N. 2, Bd. III, 1914, 
S. 379 ff.; v. Gronow, Die Schullasten in 
Preußen, 1890; Schreiber, Beteiligung des 
Staates an den Schullasten in Preußen (Brie- 
Fleischmanns Abh., Heft 13), 1907. 
*BBgl. besonders Bremen a. a. O., S. 61 f. 
2 So Dirksen a. a. O., S. 831. Daselost eine 
eingehende Aufzählung der Sonderrechte des Schul- 
vermögens. 
4 v. Bremen a. a. O., S. 61. 
5 Darüber, wieweit das V. U.,.G. an den bis- 
herigen Eigentumsverhältnissen Anderungen be- 
wirkt hat, vgl. §§. 24—28 V. U. G. Die Rechte 
Dritter sind unberührt geblieben (§. 29). Über 
die Rechtsverhältnisse der vereinigten Schul= und 
Kirchenämter, vgl. §. 30. Koch, Trennung und 
Vermögensauseinandersetzung dauernd vereinigter 
Kirchen= und Schulämter, 1910; ders., Über 
  
Wahrung der kirchlichen Interessen bei dauernd 
vereinigten Kirchen= und Schulämtern; Dirksen, 
Zur Auseinandersetzung zwischen Schule und 
Kirche bei Trennung herkömmlicher vereinigter 
Schul= und Kirchenämter, im Preuß. Volksschul- 
archiv 1912. 
s Entsch. d. Obertribunals v. 20. Juni 1853, 
Bd. XXV, S. 301 und v. 16. Okt. 1871, Bd. 
LXVI, S. 209; Reg. Instr. v. 23. Okt. 1817, 
§. 18; A. L. R., II, 12, §. 29 ff.; Min. Erl. v. 
30. Dez. 1865,. m. l. d. i. Verw. 1866, S. 39; 
Entsch. d. O. V. G. v. 28. Nov. 1877, Bd. III, 
S. 125; Vorakeain Pr. St. R. 2, Rd. III, 
S. 708f. Näheres über die Schulsozietäten in 
der Provinz Posen bei Dirksen, Art. Volks- 
schulwesen, in v. Stengel-Fleischmanns W. St. 
V. R.3, Bd. III, S. 828. 
In Westpreußen ist die politische Gemeinde 
Trägerin der Schullast. Näheres bei Dirksen 
a. a. O., 
8 v. burnesn. a. O., S. 9 ff., bef. S. 14 ff.; 
Dirksen a. a. O., S. 828. 
v. Bremen a. . O., S. 18 ff. 26f.; Dirk- 
sen a. a. O., S. 829. 
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