Schulvermögen und Schulunterhaltung. (8. 143.) 307
8. 143.
VI. Schulvermögen und Schulunterhaltung.
A) Schulvermögen.
I. Begriff. Schulvermögen ist das den Schulzwecken gewidmete Vermögen. Das
Schulvermögen im weiteren Sinne umfaßt alle Gegenstände, die dem Betrieb und der
Unterhaltung einer Ortsschule öffentlichrechtlich gewidmet sind, i. e. S. alle dem Schul-
verband gehörigen Gegenstände (Grundstücke, Kapitalien, dingliche Rechte, Forderungen,
Gerechtigkeiten) mit privatrechtlicher Grundlage.3 Das V. U. G. stellt den Grundsatz
auf, daß an der Zweckbestimmung des Schulvermögens nichts geändert werden darf.
Das Vermögen bleibt den allgemeinen oder stiftungsgemäß besonderen Zwecken derjenigen
öffentlichen Volksschulen erhalten, für welche es bestimmt war. Damit ist die Verwen-
dung des Vermögens für die bisherigen Schulen und ihre stiftungsmäßigen Zwecke ge-
sichert. Damit ist die Gewähr geschaffen, daß die Zwecke der alten Schulverbände in
gewisser Weise auch bei den neuen, durch das V. U. G. geschaffenen Trägern des Schul-
vermögens zur Geltung kommen.
II. Der Eigentümer des Schulvermögens.
1. Bis zum Erlaß des V. U. G. stand das Schulvermögen im Eigentum entweder
der bisherigen Schulsozietäten oder der Schulen selbst als juristischer Personen oder be-
sonderer, selbständiger Schulstiftungen mit eigener juristischer Persönlichkeit oder dritter
Personen, insbesondere Kirchengemeinden." Nach dem V. U. G. steht das Schulvermögen
im Eigentum der Schulverbände und Gesamtschulverbände ; Schulsozietäten 5 bestehen
nur noch in der Provinz Posen, wo ja das V. U. G. nicht git. 7
2. Schulverbändes sind diejenigen Körperschaften, welche Träger der Schullasten
sind. Das V. U. G. bestimmt zu Trägern der Schullast die bürgerlichen Gemeinden
und die Gutsbezirke. Diese werden insoweit, als sie die Volksschulen zu errichten und
zu unterhalten haben, vom Gesetz als Schulverbände bezeichnet. Indem das Gesetz außer
den bürgerlichen Gemeinden auch die Gutsbezirke für Schulverbände erklärt, hat es diese
letzteren insoweit zu Körperschaften des öffentlichen Rechts erhoben (§. 1).
3. Gesamtschulverbände? waren dem bisherigen Recht fremd. Bürgerliche
Gemeinden und Gutsbezirke bilden entweder einen eigenen Schulverband oder werden be-
hufs Unterhaltung einer oder mehrerer Volksschulen zu einem Gesamtschulverband ver-
1 v. Bremen, Schulunterhaltungsgesetz?, 1908.
Hildebrandt-Quehl, S. 1078 ff.; Nachtrag
S. 351 ff.; Löning, Die Unterhaltung der öffentl.
Volksschulen und die Schulverbände in Preußen,
im Jahrb. d. öffentl. R. d. G., Bd. III, 1909, S.
69 ff.; Dirksen, Art. Schullasten i in v. Stengel-
Fleischmanns W. St. V. N. 2, Bd. III, 1914,
S. 379 ff.; v. Gronow, Die Schullasten in
Preußen, 1890; Schreiber, Beteiligung des
Staates an den Schullasten in Preußen (Brie-
Fleischmanns Abh., Heft 13), 1907.
*BBgl. besonders Bremen a. a. O., S. 61 f.
2 So Dirksen a. a. O., S. 831. Daselost eine
eingehende Aufzählung der Sonderrechte des Schul-
vermögens.
4 v. Bremen a. a. O., S. 61.
5 Darüber, wieweit das V. U.,.G. an den bis-
herigen Eigentumsverhältnissen Anderungen be-
wirkt hat, vgl. §§. 24—28 V. U. G. Die Rechte
Dritter sind unberührt geblieben (§. 29). Über
die Rechtsverhältnisse der vereinigten Schul= und
Kirchenämter, vgl. §. 30. Koch, Trennung und
Vermögensauseinandersetzung dauernd vereinigter
Kirchen= und Schulämter, 1910; ders., Über
Wahrung der kirchlichen Interessen bei dauernd
vereinigten Kirchen= und Schulämtern; Dirksen,
Zur Auseinandersetzung zwischen Schule und
Kirche bei Trennung herkömmlicher vereinigter
Schul= und Kirchenämter, im Preuß. Volksschul-
archiv 1912.
s Entsch. d. Obertribunals v. 20. Juni 1853,
Bd. XXV, S. 301 und v. 16. Okt. 1871, Bd.
LXVI, S. 209; Reg. Instr. v. 23. Okt. 1817,
§. 18; A. L. R., II, 12, §. 29 ff.; Min. Erl. v.
30. Dez. 1865,. m. l. d. i. Verw. 1866, S. 39;
Entsch. d. O. V. G. v. 28. Nov. 1877, Bd. III,
S. 125; Vorakeain Pr. St. R. 2, Rd. III,
S. 708f. Näheres über die Schulsozietäten in
der Provinz Posen bei Dirksen, Art. Volks-
schulwesen, in v. Stengel-Fleischmanns W. St.
V. R.3, Bd. III, S. 828.
In Westpreußen ist die politische Gemeinde
Trägerin der Schullast. Näheres bei Dirksen
a. a. O.,
8 v. burnesn. a. O., S. 9 ff., bef. S. 14 ff.;
Dirksen a. a. O., S. 828.
v. Bremen a. . O., S. 18 ff. 26f.; Dirk-
sen a. a. O., S. 829.
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