Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

Schulvermögen und Schulunterhaltung. (§. 143.) 309 
soweit bürgerliche Gemeinden und Gutsbezirke Träger der Schullasten sind, werden sie 
vom Gesetz als Schulverbände bezeichnet. Die Schulverbände und Gesamtschulverbände 
sind verpflichtet zur Errichtung und Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen, jedoch 
vorbehaltlich der besonderen Vorschriften des V. U. G. und namentlich der darin geord- 
neten Beteiligung des Staates an der Aufbringung der Kosten (V. U. G., §. 1, Abfs. 1). 
Die Verpflichtung wird gegebenenfalls im Wege der Zwangsetatisierung erzwungen. 
II. Hinsichtlich der Verteilung der Schullasten? ist zwischen Gemeinden, Guts- 
bezirken und Gesamtschulverbänden zu unterscheiden. 
1. In den Gemeinden werden die Schullasten als Gemeindelast aufgebracht. Die 
Aufbringung bestimmt sich nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes v. 14. Juli 
1893. Durch die Kommunalisierung der Schullast ist für die Gemeinden die Folge 
eingetreten, daß das Kommunalsteuerprivileg der Beamten, Geistlichen und Lehrer, das 
für die früheren Schulsozietätslasten nicht galt, für die Schullast wirksam geworden ist 
(V. U. G, §. 7). 
2. In den Gutsbezirken werden die Schullasten vom Gutsbesitzer getragen. 
Steht ein Gutsbezirk nicht ausschließlich im Eigentum des Gutsbesitzers oder steht inner- 
halb des Gutsbezirks einer anderen Person als dem Gutsbesitzer ein Erbbaurecht zu 
oder wohnen im Gutsbezirk Steuerpflichtige, die nicht in einem Lohn= oder Dienstver- 
hältnis zum Gutsbesitzer stehen, so sind auf dessen Antrag die Schullasten mit der Maß- 
gabe unterzuverteilen, daß die Beitragspflicht und das Verfahren den Vorschriften des 
Kommunalabgabengesetzes v. 14. Juli 1893 angepaßt wird. Die näheren Vorschriften 
hierüber sind durch ein Statut zu treffen, welches nach Anhörung der Beteiligten vom 
Kreisausschuß zu erlassen ist und der Bestätigung durch den Bezirksausschuß bedarf. 
Auf Antrag des Gutsbesitzers ist das Statut wieder aufzuheben (§. 8).3 
3. In Gesamtschulverbänden erfolgt die Verteilung der Schulunterhaltungs- 
lasten auf die den Verband bildenden Kommunalverbände zur einen Hälfte nach Ver- 
hältnis der Zahl der die Schule des Gesamtschulverbandes aus den Gemeinden (Guts- 
bezirken) besuchenden Kinder, zur anderen Hälfte nach dem Verhältnis des Steuersolls 
dieser Gemeinden (Gutsbezirke), welches der Kreisbesteuerung zugrunde zu legen ist, wo- 
bei indessen die Grund= und Gebäudesteuer nur zur Hälfte ihrer umlagefähigen Höhe 
und die fingierten Normalsteuersätze voll zur Anrechnung kommen. Gehört eine Ge- 
meinde (Gutsbezirk) zu mehreren Gesamtschulverbänden, so sind in ihr die Steuern nach 
den vorstehenden Vorschriften für jeden Gesamtschulverband nur nach Verhältnis der Zahl 
der Kinder, welche aus der Gemeinde (Gutsbezirk) dessen Schule besuchen, zur Gesamt- 
zahl der aus der Gemeinde (Gutsbezirk) öffentliche Volksschulen überhaupt besuchenden 
Kinder in Anrechnung zu bringen. Der Kreis= (bei Städten Bezirks-) Ausschuß kann 
mit Zustimmung der Beteiligten eine anderweite Verteilung beschließen (§. 9). 
III. Der für jeden Schulverband in der Regel aufzustellende Schulhaushalts- 
etat“ ist dazu bestimmt, eine übersicht über die Finanzverhältnisse des Volksschulwesens 
zu gewähren (§. 11). Bildet eine Gemeinde für sich einen Schulverband, so genügt es, 
wenn der Schulhaushaltsetat in den Gemeindehaushaltsetat aufgenommen wird; es bleibt 
hier der Beschlußfassung der Gemeinde überlassen, ob eine besondere Schulkasse einge- 
richtet oder deren Geschäfte durch die Gemeindekasse wahrgenommen werden sollen (§. 12, 
Abs. 1). Bildet ein Gutsbezirk für sich einen Schulverband, so kann die Aufstellung 
eines Schulhaushaltsetats und die Einrichtung einer Schulkasse mit (widerruflicher) Ge- 
nehmigung der Schulaufsichtsbehörde unterbleiben. Das gleiche gilt für Gesamtschul- 
  
Träger der Schullast. Dirksen, Art. Schul= : v. Bremen, Schulunterhaltungsgesetz, S 
lasten, a. a. O., S. 385. 1 34 ff. 
1 Zuständigkeitsges. v. 1. Aug. 1883, §. 48. 3 Entsch. d. O. V. G. v. 20. Okt. 1911 (3Z. U. 
Wegen der Festsetzung neuer Anforderungen ; Min. Erl. v. 22. Jan. 1912 
vgl. das Ges. v. 26. Mai 1887 (G. S. 1887, 3 u. V. 1912, S. 288). 
S. 175). „v. Bremen , Schulunterhaltungsgesetz, S. 41. 
  
          
 
	        
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