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verbände, welche lediglich aus Gutsbezirken bestehen, die demselben Gutsbesitzer gehören,
und in denen eine Unterverteilung nicht stattfindet (§. 12, Abs. 2).
IV. Baufonds.1 In jedem Schulverband tritt von Zeit zu Zeit die Notwendig-
keit ein, für Reparaturen und Verbesserungen der Schulgebäude Mittel aufzuwenden,
welche aus den Fonds zur Bestreitung der Kosten der laufenden Unterhaltung der Ge-
bäude nicht gedeckt werden können. Es ist deshalb den kleineren Schulverbänden die
Pflicht auferlegt worden, durch fortlaufende Einzahlungen Fonds anzusammeln, aus denen
die gedachten Bedürfnisse mit dem Zeitpunkt des Eintretens auch ohne besondere Be-
lastung der Unterhaltspflichtigen wenigstens in einer großen Anzahl von Baustellen ganz
oder doch zu einem erheblichen Teile befriedigt werden können. Um den Schulverbänden
die Erfüllung dieser Aufgabe weiter zu erleichtern, ist vorgesehen, die Hälfte der gesamten
zur Ansammlung der Fonds erforderlichen Summe aus der Staatskasse bereit zu stellen.
Auf Grund dieser Erwägungen hat das V. U. G. folgende Bestimmungen getroffen. Die
Mittel für kleine bauliche Reparaturen sind gleich den übrigen laufenden Schulunter-
haltungskosten in einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Höhe in jedem Schul-
haushaltsetat bereit zu stellen. Hiervon kann, wenn in den für sich einen Schulverband
bildenden Gutsbezirken und in lediglich aus Gutsbezirken bestehenden Gesamtschulver-
bänden die Aufstellung eines Schulhaushaltsetats und die Einrichtung einer Schulkasse
unterblieben ist, mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde Abstand genommen werden.
Sodann ist jeder Schulverband mit 25 oder weniger Schufstellen verpflichtet, jährlich
60 Mark für die erste, 50 Mark für die zweite, 40 Mark für die dritte und je 30 Mark
für jede weitere Schulstelle zur Bestreitung der Kosten von Volksschulbauten, die nicht
zu den laufenden kleinen Reparaturen gehören, anzusammeln und verzinslich zu belegen.
Sind die hier genannten Baukosten ganz oder zum Teil von Dritten zu decken, so sind
die Schulverbände zu der Ansammlung überhaupt nicht oder in entsprechend geringerer
Höhe anzuhalten. Im einzelnen Falle entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, welche auch
auf Antrag des Schulverbandes eine Aussetzung oder Minderung der Ansammlung zu-
lassen kann und von deren Genehmigung die Erhebung der angesammelten Beträge ab-
hängig ist (§§. 13—10).
V. Was die Staatsleistungen2 zur Schulunterhaltung angeht, so hatte bereits
Art. 25 der preußischen Verfassungsurkunde vorgesehen, daß die Mittel zur Errichtung,
Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschulen im Falle nachgewiesenen Un-
vermögens der Gemeinden ergänzungsweise vom Staate aufgebracht werden. Eine Reihe
einzelner Gesetze hatte solche Staatsleistungen auch ohne diese Voraussetzung angeordnet.3
So war der Staat in immer steigendem Maße mit seinen Mitteln zur Erleichterung der
Volksschulunterhaltungslast eingetreten. Auch das neue V. U. G. hat genaue Vorschriften
über die Gewährung von Staatsbeihilfen aufsgestellt.
Zunächst ist ein allgemeines subsidiäres Eintreten des Staates vorgesehen.
Voraussetzung ist nachgewiesenes Unvermögen der Schulverbände zur Aufbringung der
Volksschullasten. Solchen Schulverbänden, auf welche diese Voraussetzung zutrifft, können
in den Grenzen der durch den Etat bereit gestellten Mittel Ergänzungszuschüsse ge-
währt werden. Die Schulverbände haben aber keinen Rechtsanspruch auf diese Zuschüsse,
können sie auch nicht klageweise geltend machen, weder im ordentlichen Rechtswege noch
im Verwaltungsstreitverfahren (§. 18).*
2. Erstattung der Baukosten in kleinen Schulverbänden, d. h. solchen mit
höchstens sieben Schulstellen. Solchen Schulverbänden erstattet der Staat ein Drittel des-
1 v. Bremen, Schulunterhaltungsgesetz, S. besoldungsges. v. 3. März 1897, 8§. 22, 27;
41 ff. Ges. v. 4. Dez. 1899 betr. die Fürsorge für die
2 v. Bremen, Schulunterhaltungsgesetz, S. Witwen und Waisen der Volksschullehrer, §. 14.
45 ff. " Über die Bewilligung von Ergänzungszu-
s Vgl. Ges. v. 6. Juli 1885 betr. die Pensio= schüssen an Gesamtschulverbände, deren Gemein-
nierung der Lehrer usw. an den öffentl. Volks= den verschiedenen Kreisen angehören, vgl. Min.
schulen, Art. I, §. 26; Ges. v. 14. Juni 1888Erl. v. 22. Mai 1911 (Z. U. V. S. 446).
betr. Erleichterung der Volksschullasten; Lehrer-