Annahme
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daß ein anderer Wille des Antragenden
anzunehmen ist.
Haben sich die Parteien bei einem
Vertrage, den sie als geschlossen ansehen,
über einen Punkt, über den
eine Vereinbarung getroffen werden
sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt,
so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen
ist, daß der Vertrag auch
ohne eine Bestimmung über diesen
Punkt geschlossen sein würde.
Soll die Leistung durch einen der
Vertragschließenden bestimmt werden,
so ist im Zweifel anzunehmen, daß
die Bestimmung nach billigem Ermessen
zu treffen ist.
Das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung
der Leistung einem Dritten
überlassen ist.
Hat der klagende Teil vorzuleisten, so
kann er, wenn der andere Teil im
Verzuge der A. ist, auf Leistung nach
Empfangder Gegenleistung klagen. 348.
Auf die Zwangsvollstreckung findet
die Vorschrift des § 274 Abs. 2
(Leistung) Anwendung.
Wird die dem einen Teile obliegende
Leistung infolge eines von ihm nicht
zu vertretenden Umstandes zu einer
Zeit unmöglich, zu welcher der andere
Teil im Verzuge der A. ist, so behält
er den Anspruch auf die Gegenleistung.
s. Leistung 283.
327, 354 s. Bestimmung — Vertrag.
Verpflichtet sich in einem Vertrage der
eine Teil zur Befriedigung eines
Gläubigers des anderen Teiles, ohne
die Schuld zu übernehmen, so ist im
Zweifel nicht anzunehmen, daß der
Gläubiger unmittelbar das Recht er-86
werben soll, die Befriedigung von ihm
zu fordern.
Wird in einem Lebensversicherungsoder
einem Leibrentenvertrage die
Zahlung der Versicherungssumme oder
der Leibrente an einen Dritten bei
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341
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Annahme
dungen, so ist im Zweifel anzunehmen,
daß der Dritte unmittelbar das Recht
erwerben soll, die Leistung zu fordern.
Das Gleiche gilt, wenn bei einer
unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten
eine Leistung an einen Dritten
auferlegt oder bei einer Vermögensoder
Gutsübernahme von dem Übernehmer
eine Leistung an einen Dritten
zum Zwecke der Abfindung versprochen
wird.
Der Versprechensempfänger kann,
sofern nicht ein anderer Wille der
Vertragschließenden anzunehmen ist,
die Leistung an den Dritten auch
dann fordern, wenn diesem das Recht
auf die Leistung zusteht.
Nimmt der Gläubiger die Erfüllung
an, so kann er die Vertragsstrafe
nur verlangen, wenn er sich das Recht
dazu bei der A. vorbehält. 342.
Ist in einem gegenseitigen Vertrage
vereinbart, daß die Leistung des einen
Teiles genau zu einer festbestimmten
Zeit oder innerhalb einer festbestimmten
Frist bewirkt werden soll, so ist im
Zweifel anzunehmen, daß der andere
Teil zum Rücktritt berechtigt sein soll,
wenn die Leistung nicht zu der bestimmten
Zeit oder innerhalb der bestimmten
Frist erfolgt.
Verwandtschaft.
Auf die Wirksamkeit der Ehelichkeitserklärung
ist es ohne Einfluß, wenn
mit Unrecht angenommen worden ist,
daß die Mutter des Kindes oder die
Frau des Vaters zur Abgabe einer
Erklärung dauernd außer stande oder
ihr Aufenthalt dauernd unbekannt sei.
1741—1772 A. an Kindesstatt.
s. Ehe 1311.
Vormundschaft.
1776 Die Großväter sind nicht als Vormünder
berufen, wenn der Mündel
von einem anderen als dem EChegatten
seines Vaters oder seiner Mutter an