Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Annahme

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daß  ein  anderer  Wille  des  Antragenden
anzunehmen  ist.

Haben  sich  die  Parteien  bei  einem
Vertrage,  den  sie  als  geschlossen  ansehen,
  über  einen  Punkt,  über  den
eine  Vereinbarung  getroffen  werden

sollte,  in  Wirklichkeit  nicht  geeinigt,

so  gilt  das  Vereinbarte,  sofern  anzunehmen
  ist,  daß  der  Vertrag  auch
ohne  eine  Bestimmung  über  diesen
Punkt  geschlossen  sein  würde.

Soll  die  Leistung  durch  einen  der

Vertragschließenden  bestimmt  werden,

so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß

die  Bestimmung  nach  billigem  Ermessen

  zu  treffen  ist.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Bestimmung
  der  Leistung  einem  Dritten
überlassen  ist.

Hat  der  klagende  Teil  vorzuleisten,  so
kann  er,  wenn  der  andere  Teil  im
Verzuge  der  A.  ist,  auf  Leistung  nach
Empfangder  Gegenleistung  klagen.  348.

Auf  die  Zwangsvollstreckung  findet
die  Vorschrift  des  §  274  Abs.  2
(Leistung)  Anwendung.

Wird  die  dem  einen  Teile  obliegende
Leistung  infolge  eines  von  ihm  nicht
zu  vertretenden  Umstandes  zu  einer
Zeit  unmöglich,  zu  welcher  der  andere
Teil  im  Verzuge  der  A.  ist,  so  behält
er  den  Anspruch  auf  die  Gegenleistung.
s.  Leistung  283.

327,  354  s.  Bestimmung  —  Vertrag.
Verpflichtet  sich  in  einem  Vertrage  der
eine  Teil  zur  Befriedigung  eines
Gläubigers  des  anderen  Teiles,  ohne
die  Schuld  zu  übernehmen,  so  ist  im
Zweifel  nicht  anzunehmen,  daß  der
Gläubiger  unmittelbar  das  Recht  er-86



 

werben  soll,  die  Befriedigung  von  ihm

zu  fordern.

Wird  in  einem  Lebensversicherungsoder
  einem  Leibrentenvertrage  die
Zahlung  der  Versicherungssumme  oder
der  Leibrente  an  einen  Dritten  bei



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Annahme

dungen,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
daß  der  Dritte  unmittelbar  das  Recht
erwerben  soll,  die  Leistung  zu  fordern.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  bei  einer
unentgeltlichen  Zuwendung  dem  Bedachten
  eine  Leistung  an  einen  Dritten
auferlegt  oder  bei  einer  Vermögensoder
  Gutsübernahme  von  dem  Übernehmer
  eine  Leistung  an  einen  Dritten
zum  Zwecke  der  Abfindung  versprochen
wird.
Der  Versprechensempfänger  kann,
sofern  nicht  ein  anderer  Wille  der
Vertragschließenden  anzunehmen  ist,
die  Leistung  an  den  Dritten  auch
dann  fordern,  wenn  diesem  das  Recht
auf  die  Leistung  zusteht.
Nimmt  der  Gläubiger  die  Erfüllung
an,  so  kann  er  die  Vertragsstrafe
nur  verlangen,  wenn  er  sich  das  Recht
dazu  bei  der  A.  vorbehält.  342.
Ist  in  einem  gegenseitigen  Vertrage
vereinbart,  daß  die  Leistung  des  einen
Teiles  genau  zu  einer  festbestimmten
Zeit  oder  innerhalb  einer  festbestimmten
Frist  bewirkt  werden  soll,  so  ist  im
Zweifel  anzunehmen,  daß  der  andere
Teil  zum  Rücktritt  berechtigt  sein  soll,
wenn  die  Leistung  nicht  zu  der  bestimmten
  Zeit  oder  innerhalb  der  bestimmten
  Frist  erfolgt.
Verwandtschaft.
Auf  die  Wirksamkeit  der  Ehelichkeitserklärung
  ist  es  ohne  Einfluß,  wenn
mit  Unrecht  angenommen  worden  ist,
daß  die  Mutter  des  Kindes  oder  die
Frau  des  Vaters  zur  Abgabe  einer
Erklärung  dauernd  außer  stande  oder
ihr  Aufenthalt  dauernd  unbekannt  sei.

1741—1772  A.  an  Kindesstatt.

s.  Ehe  1311.
Vormundschaft.

1776  Die  Großväter  sind  nicht  als  Vormünder

  berufen,  wenn  der  Mündel
von  einem  anderen  als  dem  EChegatten
seines  Vaters  oder  seiner  Mutter  an