Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

6324  )

2.  Um  von  beiden  Seiten  zur  Sicherheit  des  Forst-  und  Feldeigenthums,  sowie  der
Jagd=  und  Fischrechte  möglichst  mitzuwirken,  sollen  die  wechselseitig  verpflichteten  Forst=  und
Polizeibeamten  befugt  sein,  in  den  Fällen  solcher  Frevel  Haussuchungen  im  Gebiete  des  anderen
  Staates,  wenn  sich  dort  der  angegebene  Thäter  aufhält,  oder  der  gefrevelte  Gegenstand
befinden  dürfte,  zu  veranlassen.  Dieselben  haben  sich  zu  diesem  Ende  an  den  Ortsvorstand
der  betreffenden  Gemeinde  zu  wenden,  und  diesen  zur  Vornahme  der  Visitation  in  ihrer  Gegenwart
  aufzufordern.

3.  Bei  diesen  Haussuchungen  muß  der  Ortsvorstand  sogleich  ein  Protocoll  aufnehmen,
und  ein  Eremplar  den  requirirenden  Beamten  einhändigen,  ein  zweites  Eremplar  aber  seiner
vorgesetzten  Behörde  übersenden,  bei  Vermeidung  einer  polizeilichen  Geldstrafe.

Auch  steht,  soviel  die  Jagd=  und  Forstfrevel  betrifft,  dem  Angeber  das  Recht  zu,  die
Beiziehung  des  Försters  oder  Waldwärters  des  Ortes,  wo  die  Haussuchung  vorgenommen
wird,  zu  verlangen.

4.  Das  Schutz=  und  Aufsichtspersonal  hat  die  Frevel,  welche  durch  Angehörige  des
-anderen  Staates  verübt  worden  sind,  in  gesetzlicher  Form  zu  constatiren,  und  die  hierüber
aufgesetzten  Protocolle  oder  Frevelregister,  nebst  den  etwa  gepfändeten  Gegenständen,  vorausgesetzt,
  daß  der  Staat,  in  dessen  Gebiete  der  Frevel  verübt  worden,  des  Frevlers  selbst  nicht
habhaft  geworden  sei,  derjenigen  heimathlichen  Behörde  des  Freplers  zuzustellen,  welche  über
die  Strafe  zu  erkennen  competent  ist.  Diese  hat  das  nach  geschlossener  Untersuchung  gefaßte
Erkenntniß  der  Behörde  des  anderen  Staates,  wo  der  Frevel  verübt  worden  ist,  ohne  Weiteres
  mitzutheilen.

5.  In  Fällen,  wo  der  Forst=  und  Polizeibeamte  den  betretenen  Frepler  nicht  erkennt,  ist
er  berechtigt,  denselben  zu  verhaften,  und  an  die  nächste  Behörde  desjenigen  Staates,  auf  dessen
Gebiete  die  Verhaftung  erfolgt  ist,  zur  Constatirung  seiner  Person  abzuführen,  soweit  es  das
Gesetz  gestattet.

6.  Für  die  Constatirung  eines  Frevels,  welcher  von  einem  Angehörigen  des  einen  Staates
  in  dem  Gebiete  des  anderen  begangen  worden,  soll  in  dem  Artikel  4  bezeichneten  Falle
den  Protocollen  und  Abschätzungen,  welche  von  den  competenten  und  gerichtlich  verpflichteten
Forst=  und  Polizeibeamten  des  Ortes  des  begangenen  Frevels  aufgenommen  worden,  jener
Glaube  von  der  zur  Aburtheilung  geeigneten  Gerichtsstelle  beigemessen  werden,  welchen  die
Gesetze  den  Protocollen  der  inländischen  Beamten  beilegen.

7.  Die  Einziehung  des  Betrags  der  Strafe  und  der  etwa  stattgehabten  Gerichtskosten  soll
demjenigen  Staate  verbleiben,  in  welchem  das  Erkenntniß  stattgefunden  hat,  und  nur  der
Betrag  des  Schadenersatzes  und  der  Pfandgebühren,  soweit  die  Erhebung  solcher  Gebühren
nach  der  jeweiligen  Gesetzgebung  stattfindet,  an  die  betreffende  Casse  jenes  Staates  abgeführt
werden,  in  welchem  der  Frevel  verübt  worden  ist.