Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

322 Unterrichtswesen. (8. 148.) 
über die Amtspflichten dieser Lehrer ergeben sich aus der Dienstinstruktion v. 12. Dez. 
1910 1 und aus den Bestimmungen über die Einrichtung und Verfassung der höheren 
Schulen.? Die in den letzten Jahren viel erörterte Frage nach dem Beamtencharakter 
der höheren Lehrpersonen ist für sämtliche, auch die an nichtstaatlichen Anstalten ange- 
stellten Direktoren und Oberlehrer dahin zu beantworten, daß sie unmittelbare Staats- 
beamte sind.= 
8. 148. 
IV. Lehreinrichtung der höheren Schulen.“ 
I. In Preußen bestehen drei Arten neunklassiger Vollanstalten: die Gymnasien, die 
Realgymnasien, die Oberrealschulen. Für die Lehreinrichtung des Gymnasiums ist die starke 
Betonung der lateinischen und griechischen Sprache charakteristisch. Das Kennzeichen der 
Oberrealschule ist die Hervorhebung der neueren Sprachen, der Mathematik und der Natur- 
wissenschaften unter Ausschluß der alten Sprachen. Zwischen Gymnasium und Oberreal- 
schule steht das Realgymnasium (Englisch anstatt Griechisch). Wahlfreie Fächer sind beim 
Gymnasium Englisch 5 und Hebräisch sowie von U II ab Zeichnen, beim Realgymnasium 
Linearzeichnen, bei der Oberrealschule Linearzeichnen, bisweilen auch Lateinisch. In den 
östlichen Provinzen ist stellenweise auch Russisch als wahlfreier Unterricht vorgesehen. 
Das Gymnasium als humanistische Lehranstalt auf der einen und die beiden realistischen 
Lehranstalten auf der anderen Seite stellen zusammen die vollständige höhere Schule 
dar, welche vermöge des allgemeinen neunjährigen Kursus ihre Schüler bis zu der geistigen 
Reife fördert, wo sie die höheren Studien entweder auf der Universität oder auf der 
technischen Hochschule beginnen können. Nach langen, heftigen Streitigkeiten ist durch 
den Allerhöchsten Erlaß v. 26. Nov. 1900“ die grundsätzliche Gleichwertigkeit der 
bezeichneten drei Arten neunklassiger Vollanstalten begründet worden7: „Bezüglich der 
Berechtigungen ist davon auszugehen, daß das Gymnasium, das Realgymnasium und 
die Oberrealschule in der Erziehung der allgemeinen Geistesbildung als gleichwertig an- 
zusehen sind und nur insofern eine Ergänzung erforderlich bleibt, als es für manche 
Studien und Berufszweige noch besonderer Vorkenntnisse bedarf, deren Vermittelung nicht 
oder doch nicht in demselben Umfange zu den Aufgaben jeder Anstalt gehört.“ Diesen 
vollständigen Schulen untergeordnet sind nun solche teils humanistische, teils realistische 
Anstalten, welche einen nur sechsklassigen Lehrkursus haben, deren Ziel ist, mit dem 
Schüler die Reife für die Oberstufe der entsprechenden vollklassigen Lehranstalt zu er- 
reichen. In diesem Sinne ist dem Gymnasium untergeordnet das Progymnasium, 
dem Realgymnasium das Realprogymnasium, der Oberrealschule die Realschule. 
Diese Lehranstalten finden ihre Ergänzung in den drei obersten Klassen der entsprechenden 
vollständigen höheren Schulen. Für die Lehrarbeit der höheren Schulen sind die 
„Lehrpläne und Lehraufgaben“ v. 29. Mai 1901 maßgebend; Ergänzungen bezüglich 
  
1 Z. U. V. 1912, S. 887. Dirksen, Art. Unterrichtswesen (höheres) a. a. 
Einzelheiten über Disziplinargerichte, Haft= O., S. 645. 
pflicht, Pflichtstunden, Gehaltsverhältnisse (vgl. 4 Dirksen, Art. Unterrichtswesen, a. a. O., 
hierzu insbesondere das Ges. v. 25. Juli 1892 S. 642f. 
betr. das Diensteinkommen der Lehrer an den Min. Erl. v. 11. Juli 1908 ist de 
nichtstaatlichen öffentlichen höheren Schulen; G. rauschurh Mnbarhsur gunen eunt dem 
S., S. 219), Pensionsberechtigung (vgl. hierzu : - - . 
» .. .. fakultativen englischen Unterricht zugelassen worden. 
as Ges. v. 27. März 1872 betr. die Pensionie— 
rung der unmittelbaren Staatsbeamten, sowie der Z. U. V. 1900, S. 854. 
Lehrer und Beamten an den höheren Unterrichts- Vg9gl. z. B. Verordnungen des Bundesrats v. 
anstalten; G. S., S. 268), Titel- und Rangver= 6. Nov. 1901 (R. Zentr. Bl., S. 398) und v. 
hältnisse bei Dirksen, Art. Unterrichtswesen, a. 12. Febr. 1907 (R. Zentr. Bl., S. 35; M. Bl. 
a. O., S. 645 ff. f. Med. Ang., S. 97) betr. die Zulassung der 
s Vgl. den Nachweis im einzelnen bei Giese, Realgymnasiasten und der Oberrealschüler zu den 
Der Beamtencharakter der Direktoren und Ober= ärztlichen Prüfungen; Min. Erl. v. 26. Febr. 1901 
lehrer an den nicht vom Staate unterhaltenen (3. U. V. 1901, S. 279) betr. Zulassung zur 
höheren Lehranstalten in Preußen, 2 1912. Vgl. Oberlehrerprüfung. 
ferner Anschütz, Verf. Urk., Bd. I, S. 429f.; *. U. V. 1901, S. 471. 
 
	        
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