Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

328 Unterrichtswesen. (8. 150.) 
und die Königliche Bauakademie zu Berlin.! Die Provinzialgewerbeschulen erhielten 
ihre Organisation durch den mittels Runderlasses des Ministeriums für Handel, Ge- 
werbe und öffentliche Arbeiten v. 5. Juni 1850 veröffentlichten „Plan zur Orga- 
nisation der Provinzialgewerbeschulen“ nebst Reglement für die Entlassungsprüfungen 
bei diesen.? Diese Organisation bezweckte die Umgestaltung der bestehenden, sowie die 
Einrichtung neuer gewerblicher Lehranstalten nach einem einheitlichen, den damaligen An- 
forderungen entsprechenden Plane; dieses Ziel wurde auch unter Beihilfe der betreffenden 
Gemeinden erreicht. Inzwischen aber hatten sich mit den großen Fortschritten, welche 
in den mathematischen und Naturwissenschaften und in ihrer Anwendung auf die gesamte 
Technik gemacht worden waren, auch die Ansprüche an die Ausbildung der Gewerbe- 
treibenden gesteigert; dies führte dazu, die Zielpunkte der Gewerbeschulen weiter hinaus- 
zurücken; außerdem stellte sich eine Umgestaltung als erforderlich dar, weil sie in sich 
abgeschlossene, die Förderung allgemeiner Bildung abweisende reine Fachschulen waren. 
So wurde denn ein „Plan für die Umgestaltung der bestehenden und die Errichtung 
neuer Gewerbeschulen“ nebst einem anderweitigen Reglement für die Entlassungsprüfungen 
aufgestellt und durch den Runderlaß des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffent- 
liche Arbeiten v. 21. März 1870 3 publiziert. Die Erfahrungen, welche mit den nach 
diesem Plane reformierten Gewerbeschulen gemacht wurden, ließen es indes notwendig 
erscheinen, abermals eine Reform dieser Schulen herbeizuführen. Bisher waren nämlich 
an jeder dieser Anstalten zwei Zwecke gleichzeitig miteinander verfolgt worden, einmal, 
künftige Polytechniker für das akademische Studium wissenschaftlich vorzubereiten, zweitens, 
künftige Praktiker, welche ohne den Besuch eines Polytechnikums direkt aus der Schule 
in das Leben treten wollten, füür das Baufach, das Maschinenfach und die technische 
Chemie mit den erforderlichen positiven Kenntnissen auszurüsten. Das gleichzeitige Ver- 
folgen dieser beiden Zwecke an einer und derselben Anstalt war indes keinem von beiden 
förderlich; die künftigen Polytechniker erhielten zu wenig sprachlich-historische und rein 
wissenschaftliche Lehrstunden und wurden vorzeitig in technische Disziplinen eingeführt, 
deren Studium besser der Hochschule vorbehalten geblieben wäre; die künftigen Praktiker 
dagegen wurden zu lange bei den allgemeinen Bildungsfächern festgehalten und gewannen 
nicht den Raum und die Zeit zu einer gründlichen Beschäftigung mit dem, was zur 
besonderen Vorbereitung für ihren Beruf nötig war. Diese Tatsachen uötigten zu der 
Reform, beide in der bisherigen Weise nicht mehr zu vereinigende Zwecke auseinander 
  
mittels Erlasses des gedachten Ministeriums v. untergeordnet wurde, erhielt diese unter Wieder- 
23. Aug. 1860 veröffentlichte Regulativ (M. Bl. herstellung der früheren Bezeichnung „Königl. 
d. i. Verw. 1860, S. 177—181) abermals abge- Bauakademie“ (Publik. v. 18. Aug. 1849, M. Bl. 
ändert wurde. Seit dem Jahre 1866 führte das d. i. Verw. 1849, S. 160, Nr. 218) abermals 
Institut die Benennung „Königliche Gewerbe= eine veränderte Organisation (Näheres in der 
akademie“ (Min. Erl. v. 30. April 1866, M. Bl. Verordn. des Min. für H., G. u. öffentl. Arb. v. 
d. i. Verw. 1866, S. 89). Vgl. das Verfassungs= 1. Aug. 1849, a. a. O., S. 201). Weitere Ande- 
statut der Gewerbeakademie v. 1. Nov. 1871 im rungen, welche durch die gemäß der Verordn. v. 
Reichs= und Staatsanzeiger 1871, Nr. 167, Bei= 22. Dez. 1849 (G. S. 1850, S. 13) stattgefundene 
lage S. 3217. anderweitige Organisation der Bauverwaltung not- 
1 Diese wurde durch das Königl. Publikandum wendig geworden waren, brachten die Verordn. d. 
v. 20. April 1799 als eine allgemeine Bauunter-= Min. für H., G. u. öffentl. Arb. v. 18. März 1855 
richtsanstalt gestiftet. Ihre Einrichtung ordnete (M. Bl. d. i. Verw. 1855, S. 57) und die Min. 
das Publikandum v. 6. Juli 1799 (Mylius, NJ. Erl. v. 22. Jan. 1857 (a. a. O. 1857, S. 31) 
C. C., Teil X, S. 2571, Nr. 39). Nach dem und v. 1. Nov. 1859 (a. a. O. 1859, S. 314). 
Publikandum v. 16. Dez. 1808, §§. 10 und 11 Schließlich wurden die Vorschriften der Verordn. 
(Rabes Samml., Bd. IX, S. 389), und der v. 18. März 1855 durch die Vorschriften für die 
Verordn. v. 27. Okt. 1810 (G. S. 1810, S. 14) Bauakademie v. 3. Sept. 1868 (M. Bl. d. i. Verw. 
war sie ver Abteilung des öffentl. linterrichts im 1868, S. 283) ersetzt. 
in. d. Inn. untergeordnet. Durch die Kab. O. 2 · .. - 
v. 31. Dez. 1823 und v. 27. ch 1831 wurde Preuß. — — S. W5 fl. 
sie neu organisiert und erhielt den Namen: Z«..’ l vu ' «" 
. «..., » 331 ff.; Ergänz. und Erläut. des Planes und des 
„allgemeine Bauschule“ (hierüber v. Rönne, Regl. v. 5. Juni 1850 im M. Bl. d. i. Verw 
Baupolizei, 3. Ausg., S. 59 f.). Nachdem die 1856 S 351: 1852 S 90:. 1854 S. 6. 92. 
Angelegenheiten des Bauwesens auf das Min. 249:·1864,. S. 126 «’ "’«’ 
für H., G. u. öffentl. Arb. übergegangen waren, 5% 
welchem infolge dessen auch die allgem. Bauschule 3 M. Bl. d. i. Verw. 1870, S. 109—118. 
 
	        
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