Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

Technische und gewerbliche Lehranstalten. (8. 150.) 329 
zu legen und die Gewerbeschulen je nach den Verhältnissen des Ortes und Bezirkes in 
zwei Gruppen zu teilen. Der Runderlaß des Ministers für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten v. 1. Nov. 1878 1 ordnete daher an, daß die Schulen der einen 
Gruppe in Zukunft lediglich als Vorbereitungsanstalten für akademisch-technische Studien 
einzurichten seien, wodurch nicht ausgeschlossen sei, daß jedermann, der für seinen künf- 
tigen Beruf der alten Sprachen nicht bedürfe, auf ihnen eine höhere allgemeine Bildung 
gewinnen könne; dagegen seien die Schulen der anderen Gruppe lediglich als Lehranstalten 
für solche Techniker zu gestalten, welche auf der Grundlage der Bildungsstufe einer 
höheren Bürgerschule noch einen Fachkursus durchmachen wollen, wodurch wiederum nicht 
ausgeschlossen sei, daß alle diejenigen jungen Leute, welche die Zeit bis zum 15. oder 
16. Lebensjahre ihrer allgemeinen Ausbildung widmen könnten, diese Schule besuchten. 
Die durch diesen Ministerialerlaß eingeleitete Umgestaltung der nach dem Ministerialerlaß 
v. 21. März 1870 eingerichteten sog. reorganisierten Gewerbeschulen ist nunmehr abge- 
schlossen.? 
II. Die großen Fortschritte in den Naturwissenschaften und den technischen Er- 
findungen haben die Folge gehabt, daß auch zur vollen Ausbildung in der Technik aka- 
demische Studien gefordert werden und daß die zur Absolvierung dieser Studien vor- 
handenen Anstalten einen den Universitäten in Lehrverfassung und Unterrichtsweise gleich- 
stehenden Charakter gewinnen mußten. Dabei führte die Verwandtschaft, welche zwischen 
den einzelnen technischen Berufsarten, insbesondere hinsichtlich ihrer allgemeinen mathe- 
matisch-naturwissenschaftlichen Grundlage besteht, dazu, Spezialanstalten zu umfassenden 
akademischen Anstalten zu vereinigen. In diesem Sinne ist die Gewerbeakademie zu 
Berlin mit der dortigen Bauakademie durch das vom Minister für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten erlassene provisorische Verfassungsstatut der Königlichen technischen 
Hochschule zu Berlin v. 17. März 1879 3 zu einer technischen Hochschule vereinigt" 
worden, während als Sonderanstalten für das Studium des Bergfaches die Berg- 
akademie zu Berlin vorläufig noch daneben bestehen geblieben ist. 
A. Die technischen Hochschulen. 
Außer der in der vorgedachten Weise entstandenen technischen Hochschule zu Berlin- 
Charlottenburg 5 bestehen in Preußen noch vier gleichartige Anstalten, nämlich die tech- 
nischen Hochschulen zu Hannover?, zu Aachen 8, zu Danzig" und zu Breslau. 10 Die 
Verfassung dieser technischen Hochschulen beruht auf den ihnen im Verordnungswege ge- 
gebenen „Statuten“ v. 28. Juli 1882 11 (Berlin-Charlottenburg), 7. Sept. 1880 12 
  
1 M. Bl. d. i. Verw. 1878, S. 267, Nr. 184. stellung der Lehrkräfte an den preuß. technischen. 
* Vgl. Min. Erl. v. 10. Juni 1880 (M. Bl. Hochschulen, 1913. 
d. i. Verw. 1880, S. 193, Nr. 154, Z. U. V. 6 Satzung v. 28. Juli 1882 (3. U. V. 1883, 
1880, S. 578, Nr. 111) über die Abiturienten= S. 228). 
prüfungen an denjenigen Gewerbeschulen, welche Diie technische Hochschule zu Hannover wurde 
gemäß der Reorganisation v. 21. März 1870 zu am 2. Mai 1831 als „Höhere Gewerbeschule“ 
lateinlosen Realschulen mit neunjährigem Lehr= eröffnet, im Jahre 1847 zur polytechnischen Schule 
gange umgestaltet sind. und im Jahre 1879 zur technischen Hochschule 
3 M. Bl. d. i. Verw. 1879, S. 109, Nr. 91 erhoben. Vgl. Lehzen, Hannovers Staatshaus- 
(Z. U. V. 1879, S. 251, Nr. 35). halt, Teil II, S. 551—556, Satzung v. 7. Sept. 
4 §. 38 des provisorischen Verfassungsstatuts 1880. 
v. 17. März 1879 bestimmt, daß dieses Statut s Diese ist im Okt. 1870 als Staatsanstalt 
mit dem 1. April 1879 in Kraft tritt unter Auf= unter der Bezeichnung „Rheinisch-Westfälische 
hebung der bisherigen statutarischen Vorschriften, polytechnische Hochschule“ eröffnet worden. Vgl. 
nämlich des Verfassungsstatuts der Königl. Ge= den Erl. d. Min. für H., G. u. öffentl. Arb. v. 
werbeakademie v. 1. Nov. 1871, der Bestimmungen 23. April 1870 mit dem Verfassungsstatut v. 
über die Verfassung des Lehrkörpers der Königl. 20. April 1870 (M. Bl. d. i. Verw. 1870, S. 137, 
Bauakademie v. 10. Nov. 1875 und der Vor= Nr. 128); heutige Satung v. 7. Sept. 1880. 
schriften für die Königl. Bauakademie v. 17. Sept. ? Errichtet 1904; Satzung v. 10. Okt. 1904 
1876. (Z. U. V. 1904, S. 528). 
5* Bornhak, Art. Technische Hochschulen, an 10 Errichtet 1910; Satzung v. 20. Juli 1910 
v. Stengel-Fleischmanns W. St. V. R. :, Bd. III, (3. U. V. 1910, S. 754). 
1914, S. 587 ff.; Damme, Die technischen Hoch 1 Z. U. V. 1883, S. 228 ff., Nr. 45. 
schulen Preußens, 1909; Kähler, Die Rechts= 12 3. U. V. 1881, S. 144, Nr. 14, S. 156, 
 
	        
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