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(Aachen), 10. Okt. 1904 (Danzig) und 20. Juli 1910 (Breslau). Die technischen
Hochschulen sind Korporationen des öffentlichen Rechts. Ihre Verfassung ist eine akade—
mische, den Universitäten, soweit die Verhältnisse dies tunlich machten, nachgebildet. Als
Zweck der technischen Hochschulen bezeichnen ihre Verfassungsstatuten (8. 1): für den
technischen Beruf im Staats- und Gemeindedienst, wie im industriellen Leben die höhere
Ausbildung zu gewähren, sowie die Wissenschaften und Künste zu pflegen, welche zu dem
technischen Unterrichtsgebiete gehören. An den technischen Hochschulen bestehen mehrere
Abteilungen, in der Regel sechs, nämlich für Hochbau (Architektur), für Tiefbau (In—
genieurwesen), für Maschineningenieurwesen, für Schiff- und Schiffsmaschinenbau (nur in
Danzig und Charlottenburg), für Chemie und Hüttenkunde, für allgemeine Wissenschaften.“
An der Spitze jeder Abteilung steht das Abteilungskollegium mit dem Abteilungsvorsteher,
an der Spitze der gesamten Anstalt der Rektor („Magnifizenz“) mit dem Senate. Für
die Verwaltung der Rechtsangelegenheiten steht dem Rektor meist (so in Berlin) ein
Syndikus zur Seite. Die technische Hochschule zu Berlin steht unmittelbar unter dem
Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten; für die übrigen Anstalten fungiert
der Oberpräsident oder der Regierungspräsident als Kurator, an welchen der Unterrichts-
minister seine Aufsichtsbefugnisse durch Instruktion in gewissem Umfange übertragen hat.
Durch Allerhöchsten Erlaß v. 10. Okt. 1899 2 ist den technischen Hochschulen die Be-
rechtigung verliehen worden, auf Grund einer Prüfung den Grad eines Diplomingenieurs
und auf Grund einer weiteren Prüfung den Grad eines Doktoringenieurs zu verleihen;
letzterer Grad kann auch ehrenhalber verliehen werden.3 Die Unterhaltung der technischen
Hochschulen erfolgt aus Staatsmitteln; die Vermögensverwaltung ist nicht Selbstverwal-
tung der Hochschulen, sondern Staatsverwaltung. Den Unterricht erteilen etatsmäßige
Professoren, welche vom König ernannt werden, und remunerierte, auf Kündigung ange-
stellte Dozenten, von denen die älteren Titularprofessoren sind. Das an den Universitäten
bestehende Institut der außerordentlichen Professoren ist an den preußischen technischen Hoch-
schulen bis jetzt nicht eingeführt, dagegen sind bei ihnen auch Privatdozenten habilitiert,
endlich Lektoren und Assistenten angestellt. Die Stellung der Studierenden entspricht
heute derjenigen von Universitätsstudenten. Ihre Aufnahme setzt das Zeugnis der Reife
einer neunklassigen höheren Knabenschule bzw. einer Mädchenstudienanstalt 5 voraus. Die
Zeitdauer der Studien beträgt für diejenigen Studierenden, welche die Staatsprüfung im
Baufache, Bauingenieurfache oder Maschineningenieurfache bestehen wollen, nach den
Prüfungsvorschriften v. 27. Juni 1876 5 vier Jahre. An den technischen Lehranstalten
besteht, wie an den Universitäten, Studienfreiheit, doch werden alljährlich Studienpläne
festgestellt, welche den Studierenden zur Nachachtung empfohlen werden.
B. Die gewerblichen Fachschulen.7
Diese sind nicht etwa Vorbereitungsanstalten zu den technischen Hochschulen, sondern
setzen für ihre Studien den Besuch einer Schule allgemeiner Bildung (Gymnasium,
Realgymnasium, Oberrealschule) voraus, welche die geistige Reife gewährt, auf deren
Grundlage die Fachstudien begonnen werden können. Wenn die früheren, nach dem Regle-
ment v. 21. März 1870 eingerichteten Gewerbeschulen, in deren Lehrplan allgemeine
Bildungsgegenstände mit Fachgegenständen vermischt waren, mit ihren Abiturienten vor-
zugsweise die frühere Gewerbeakademie füllten, so ergab sich daraus der Übelstand, daß
es diesem Bestandteile unter den Studierenden an der erforderlichen allgemeinen, insbe-
sondere der sprachlich-historischen Bildung fehlte, welche Beobachtung zur Beseitigung der
Gewerbeschulen als Vorbereitungsanstalten für die technischen Hochschulen und zur Um-
Nr. 15; Allerh. Erlaß v. 13. Dez. 1882 (ebenda 1885, S. 603). Wegen der Disziplin vgl. die
1883, S. 135, Nr. 13).
1 Außerdem in Hannover Elektrotechnik, in
Aachen Bergbau und Handelswissenschaft.
2 Z. U. V. 1899, S. 786.
8 Diplomprüfungsordn. v. 1902, Promotions-
ordn. v. 19. Juni 1900.
4 Habilitationsordn. v. 24. April 1884 (Z. U. V.
Verordn. v. 3. Dez. 1908.
5 Min. Erl. v. 14. April 1909 wegen Zulassung
der Frauen (Z. U. V. 1909, S. 402).
6 M. Bl. d. i. Verw. 1876, S. 176, Nr. 165.
*7 Simon, Art. Gewerbliches Unterrichts-
wesen, in v. Stengel-Fleischmanns W. St. V. R.--,
Bd. II, S. 271 ff.