Technische und gewerbliche Lehranstalten. (§. 150.) 331
bildung der Gewerbeschulen zu Realanstalten verschiedener Art führte. 1 Alle technischen
Fachschulen bezwecken also eine Vorbereitung der jungen Leute beiderlei Geschlechts
nicht für höhere fachliche Studien, sondern für das praktische Leben, für einen gewerb-
lichen oder kaufmännischen Beruf und für die technischen Beamtenstellen. „Ihr Ziel bilder
hiernach die Ergänzung der die allgemeine Bildung vermittelnden Volks-, Mittel= und
höheren Schulen, sowie der praktischen Ausbildung in Werkstatt, Fabrik, Laden und
Kontor. Wie alle Schulen, so wollen auch sie gleichzeitig erziehlich wirken. Für die
Mädchen erstreben sie außerdem das Ziel, sie für den Hausfrauenberuf vorzubereiten,
soweit für diese Aufgabe die häusliche Erziehung versagt.“ 2 Je nachdem die Fachschulen
das niedere oder höhere Arbeits-, Aufsichts-, Betriebs= und Kontorpersonal ausbilden,
unterscheidet man „niedere“ und „höhere“ Fachschulen. Im übrigen lassen sich die tech-
nischen Fachschulen nicht nach dem Maße der verlangten Vorbildung, sondern nur nach
den Gewerben gruppieren, für welche sie die fachliche Ausbildung gewähren und deren
Eigentümlichkeit auch darüber entscheidet, ob mit der Fachschule neben dem theoretischen
Unterrichte die praktische Arbeit in einer Lehrwerkstätte verbunden werden kann oder nicht.
Unter diesen höchst mannigfaltigen Fachschulen scheiden sich als leicht erkennbare
Gruppe diejenigen aus, welche für die Baugewerbe bestimmt sind. Die Baugewerk-
schulens sind solche Fachschulen, die a) Bangewerbetreibenden, die sich zu Baugewerks-
meistern oder Bauunternehmern ausbilden wollen, insbesondere Maurern, Zimmerern und
Steinmetzen, Gelegenheit zur Aneignung derjenigen theoretischen Kenntnisse und Fertig-
keiten im Zeichnen und Entwerfen geben, die zur selbständigen Ausübung ihres Berufs
notwendig sind; b) hoch= und tiefbautechnische Hilfskräfte für das Bureau und den Bau-
platz (Bauzeichner und Bauführer) heranbilden; c) zu den mittleren technischen Laufbahnen
bei den Regierungs-, Militär-, Eisenbahn-, Kommunalbehörden vorbereiten. Diese Schulen
gliedern sich in Hochbau= und Tiefbauabteilungen. Solche Schulen bestehen namentlich
in Königsberg in Pr., Deutsch Krone, Frankfurt a. O., Stettin, Posen, Breslau,
Görlitz, Kattowitz, Magdeburg, Erfurt, Eckernförde, Nienburg, Hildesheim, Buxtehude,
Münster i. W., Höxter, Kassel, Frankfurt a. M., Idstein, Barmen-Elberfeld, Essen,
Köln, Aachen, Rendsburg, Berlin. Alle außer in Berlin sind Staatsanstalten.
Eine weitere Gruppe bilden die Fachschulen für die Metallindustries, welche in
höhere Maschinenbauschulen, niedere Maschinenbauschulen und Werkstättenschulen für die
einzelnen Zweige der Metallindustrie, insbesondere der Eisen-, Stahl= und Bronzeindustrie
zerfallen. In Preußen bestehen solche Schulen in Köln, Dortmund, Elberfeld-Barmen,
Magdeburg, Aachen, Altona, Breslau, Hagen i. W., Hannover, Posen, Stettin, Kiel,
Duisburg, Gleiwitz, Essen, Görlitz, Frankfurt a. M., Iserlohn, Siegen, Remscheid,
Schmalkalden, Solingen, Graudenz. Dazu treten die Textilschulen, Fachschulen
für die Bekleidungs= und Lederbearbeitungsgewerbeb; zu diesen gehören die
Spinnerei-, Weberei-, Färberei-, Appretur-, Stick-, Spitzen-, Konfektions= usw. Schulen.
Bergschulens bestehen u. a. in Klausthal, Bochum, Essen, Eisleben, Siegen, Saar-
brücken, Tarnowitz, Waldenburg. Weiterhin kommen als Fachschulen noch die Naviga-
tions= und Schifferschulen?' sowie Fahr= und Chauffeurschulen (z. B. Danzig,
Bremen, Hamburg, Berlin), die verschiedenen Arten der Handelslehranstalten für Kauf-
leute (kaufmännische Fortbildungsschulen, Handelsschulen, höhere Handelsschulen, Handels-
hochschulen), die Handwerker-, Gewerbe= und Kunstgewerbeschulen für Kunst-
1 Vgl. oben zu 1, S. 328f.
2 Simon a. a. O., S. 272.
3 Simon a. a. O., S. 279. Vorschriften über
die Einrichtung und den Betrieb der preußischen
Baugewerkschulen v. 1. Juni 1908 (Hand. M. Bl.
1908, S. 247); über Prüfungszeugnisformulare
Min. Erl. v. 17. März 1909 (das. 1909, S. 169).
4 Simon a. a. O., S. 279. Über die Ein-
richtung vgl. den Min. Erl. v. 26. Juli 1910
(Hand. M. Bl. 1910, S. 408 ff.), über Zweckbe-
stimmung und Aufnahmebedingungen für mittlere
und niedere Fachschulen der Maschinenindustrie
und verwandter Gewerbe den Min. Erl. v. 5. Nov.
1907 (Hand. M. Bl. 1907, S. 381).
5 Simon a. a. O., S. 279 f.; das. S. 280
Aufzählung der wichtigsten Textilschulen in Preußen.
Uber die Abgabe von Gutachten durch Direktoren
oder Lehrer der Textilfachschulen vgl. den Allerh.
Erlaß v. 24. Jan. 1906 (G. S., S. 174; Hand.
M. Bl. 1906, S. 81).
5 Simon a. a. O., S. 280.
Siehe darüber noch besonders unten zu III.