Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

94 Zweiter Abschnitt. (8. 21.) 
betreiben, einen eigenen Haushalt führen oder heiraten wollen und nicht verpflichtet sind, 
Ortsbürger zu werden, ist jetzt — nachdem diese Bestimmung durch die Gewerbe— 
ordnung, das Freizügigkeitsgesetz und das Gesetz über die Aufhebung der polizeilichen 
Beschränkungen der Eheschließung v. 4. Mai 1868 beseitigt ist — ziemlich bedeutungs- 
los geworden. Es giebt kein Recht zur Teilnahme an der Gemeindeverwaltung und 
unterscheidet sich nur dadurch von der „einfachen“! Gemeindeangehörigkeit, daß es 
außer zur Benutzung der Gemeindeanstalten, zur Nutzung des Gemeindevermögens 
berechtigt. Es wird von Gemeindeangehörigen durch einfache Anmeldung zur Ein- 
tragung in das vom Ortsvorstande geführte Beisitzerverzeichnis erworben, von Aus- 
wärtigen durch besondere Aufnahme seitens des Ortsvorstandes. Es geht verloren durch 
freiwillige Entsagung und durch Erwerb des Heimatsrechts in einer anderen Gemeinde. 
2) In Nassau wird das volle Bürgerrecht von den Heimatberechtigten, denen es 
angeboren ist, durch Antritt, von Auswärtigen durch Aufnahme erworben. Zum 
Antritt des angeborenen Bürgerrechts wird erfordert: Volljährigkeit, Besitz eines den 
Unterhalt einer Familie sichernden Vermögens oder Nahrungszweiges und, insofern die 
Auslübung eines Nahrungszweiges an gesetzliche Bedingungen geknüpft ist 2, der Nach- 
weis, daß solchen Genüge gethan ist. Wer sein Bürgerrecht antreten will, hat dieses 
dem Gemeinderate unter Nachweisung der Erfordernisse anzuzeigen." Auf die Aufnahme 
als Bürger in einer Gemeinde durch den Gemeindevorstand? haben alle volljährigen 
unbescholtenens preußischen Staatsangehörigen Anspruch', sofern sie den Nachweis eines 
den Unterhalt einer Familie sichernden Vermögens oder Nahrungszweiges erbringen s, 
das Aufnahmegeld? entrichten und, wovon allerdings abgesehen werden kann, nicht unter 
Kuratel stehen. 10 
Der Inhalt des vollen Bürgerrechts besteht in dem Rechte zur Benutzung aller 
Gemeindeanstalten und zur Teilnahme am Gemeinde= und Allemendgut, ferner in dem 
Rechte der Stimmgebung bei Gemeindeversammlungen, der Wählbarkeit und Wahlfähig- 
keit zu den Gemeindeämtern.11 Zur wirklichen Ausübung der letztgedachten Befugnisse 
sind aber nicht alle Gemeindebürger zugelassen, sondern es bleiben, ähnlich wie im Ge- 
biete der im vorigen §F. besprochenen Städteordnungen, vom aktiven und passiven Wahl- 
recht alle Personen ausgeschlossen, welche unter Kuratel stehen, sich in Konkurs befinden, 
eine ständige Unterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder in den letzten zwölf 
Monaten vor der Wahl bezogen haben, oder endlich einen bescholtenen Ruf haben. 12 Auch 
in Nassau besteht für die wählbaren Gemeindebürger die Verpflichtung, die auf sie 
  
1 Vgl. Althans, . 23. 8 G. G., 8. 84. 
2 G. O., §§. 33 * G. G., §. 85. Das Aufnahmegeld ist von 
* Vgl. z. B. R. * O., §#§. 16, 29 ff. fünf zu fünf Jahren durch den Gemeinderat mit 
G. G., §§. 72, 73. Über das weitere Ver- 
fahren beim Antritte vgl. G. G., §8. 90 ff. 
8. 77. 
* G. G., 
81, stellt in kasuistischer 
* G. G., §. 80, 
Weise fest, wer sin mehr als unbescholten 
Zustimmung der Gemeinde und des Bez. A. 
festzustellen und darf 102,80 Mark nicht über- 
steigen. 
0 G. G., §. 83. 
11 G. G., S. 68, Abs. 1. Heute kommen nur 
gelten soll. Das sind a) Personen, welche zu 
einer mehr als zweijährigen Freiheitsstrafe oder 
zweimal zu Korrektionshaft verurteilt, oder 
ihres Dienstes entsetzt sind; b) alle, die in den 
letzten fünf Jahren, welche dem Aufnahmegesuch 
vorangehen, wegen Diebstahls, Unterschlagung, 
Betruges, wiederbolten Felddiebstahls, wegen 
Unterschlagung, Eidesverletzung oder Fälschung 
bestraft sind; c) alle, gegen welche z. Z. der 
Anbringung ihres Aufnahmegesuches wegen eines 
Verbrechens oder Vergehens, welches mit Aber- 
kennung der bürgerlichen Ehrenrechte bedroht 
ist, das Hauptverfahren eröffnet oder die An- 
klage erhoben ist; d) alle offenkundig schlechten 
Haushalter. §. 82 enthält besondere Vorschriften 
über den Nachweis der Unbescholtenheit. 
7 G. G., §. 79. Die Aufnahme erstreckt sich 
auf die Ehefrau und die in der väterlichen Ge- 
walt befindlichen Kinder. 
  
noch in Betracht 3. 1—4. 
14 Wahlordnung z. G. G. nass., 88. 1 u. 2. 
Der Begriff der Bescholtenheit ist hier anders 
bestimmt und weiter als im G. G., S§. 81. 
Wegen bescholtenen Rufes sollen nämlich vom 
aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen 
sein a) alle diejenigen, welche mit Zuchthaus 
oder einjähriger Korrektionshaft bestraft oder 
wegen eines mit solcher Strafe bedrohten Ver- 
brechens zur Untersuchung gezogen waren, ohne 
freigesprochen zu sein; b) alle, welche wegen 
der in vorangehender Anm. 6 unter b auf- 
gezählten strafbaren Handlungen oder wegen 
eines anderen nach allgemeiner Ansicht ent- 
ehrenden Vergehens bestraft oder, ohne frei- 
gesprochen zu werden, in Untersuchung gezogen 
sind; c) alle durch Richterspruch von einem 
öffentlichen Amte Entsetzten.