94 Zweiter Abschnitt. (8. 21.)
betreiben, einen eigenen Haushalt führen oder heiraten wollen und nicht verpflichtet sind,
Ortsbürger zu werden, ist jetzt — nachdem diese Bestimmung durch die Gewerbe—
ordnung, das Freizügigkeitsgesetz und das Gesetz über die Aufhebung der polizeilichen
Beschränkungen der Eheschließung v. 4. Mai 1868 beseitigt ist — ziemlich bedeutungs-
los geworden. Es giebt kein Recht zur Teilnahme an der Gemeindeverwaltung und
unterscheidet sich nur dadurch von der „einfachen“! Gemeindeangehörigkeit, daß es
außer zur Benutzung der Gemeindeanstalten, zur Nutzung des Gemeindevermögens
berechtigt. Es wird von Gemeindeangehörigen durch einfache Anmeldung zur Ein-
tragung in das vom Ortsvorstande geführte Beisitzerverzeichnis erworben, von Aus-
wärtigen durch besondere Aufnahme seitens des Ortsvorstandes. Es geht verloren durch
freiwillige Entsagung und durch Erwerb des Heimatsrechts in einer anderen Gemeinde.
2) In Nassau wird das volle Bürgerrecht von den Heimatberechtigten, denen es
angeboren ist, durch Antritt, von Auswärtigen durch Aufnahme erworben. Zum
Antritt des angeborenen Bürgerrechts wird erfordert: Volljährigkeit, Besitz eines den
Unterhalt einer Familie sichernden Vermögens oder Nahrungszweiges und, insofern die
Auslübung eines Nahrungszweiges an gesetzliche Bedingungen geknüpft ist 2, der Nach-
weis, daß solchen Genüge gethan ist. Wer sein Bürgerrecht antreten will, hat dieses
dem Gemeinderate unter Nachweisung der Erfordernisse anzuzeigen." Auf die Aufnahme
als Bürger in einer Gemeinde durch den Gemeindevorstand? haben alle volljährigen
unbescholtenens preußischen Staatsangehörigen Anspruch', sofern sie den Nachweis eines
den Unterhalt einer Familie sichernden Vermögens oder Nahrungszweiges erbringen s,
das Aufnahmegeld? entrichten und, wovon allerdings abgesehen werden kann, nicht unter
Kuratel stehen. 10
Der Inhalt des vollen Bürgerrechts besteht in dem Rechte zur Benutzung aller
Gemeindeanstalten und zur Teilnahme am Gemeinde= und Allemendgut, ferner in dem
Rechte der Stimmgebung bei Gemeindeversammlungen, der Wählbarkeit und Wahlfähig-
keit zu den Gemeindeämtern.11 Zur wirklichen Ausübung der letztgedachten Befugnisse
sind aber nicht alle Gemeindebürger zugelassen, sondern es bleiben, ähnlich wie im Ge-
biete der im vorigen §F. besprochenen Städteordnungen, vom aktiven und passiven Wahl-
recht alle Personen ausgeschlossen, welche unter Kuratel stehen, sich in Konkurs befinden,
eine ständige Unterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder in den letzten zwölf
Monaten vor der Wahl bezogen haben, oder endlich einen bescholtenen Ruf haben. 12 Auch
in Nassau besteht für die wählbaren Gemeindebürger die Verpflichtung, die auf sie
1 Vgl. Althans, . 23. 8 G. G., 8. 84.
2 G. O., §§. 33 * G. G., §. 85. Das Aufnahmegeld ist von
* Vgl. z. B. R. * O., §#§. 16, 29 ff. fünf zu fünf Jahren durch den Gemeinderat mit
G. G., §§. 72, 73. Über das weitere Ver-
fahren beim Antritte vgl. G. G., §8. 90 ff.
8. 77.
* G. G.,
81, stellt in kasuistischer
* G. G., §. 80,
Weise fest, wer sin mehr als unbescholten
Zustimmung der Gemeinde und des Bez. A.
festzustellen und darf 102,80 Mark nicht über-
steigen.
0 G. G., §. 83.
11 G. G., S. 68, Abs. 1. Heute kommen nur
gelten soll. Das sind a) Personen, welche zu
einer mehr als zweijährigen Freiheitsstrafe oder
zweimal zu Korrektionshaft verurteilt, oder
ihres Dienstes entsetzt sind; b) alle, die in den
letzten fünf Jahren, welche dem Aufnahmegesuch
vorangehen, wegen Diebstahls, Unterschlagung,
Betruges, wiederbolten Felddiebstahls, wegen
Unterschlagung, Eidesverletzung oder Fälschung
bestraft sind; c) alle, gegen welche z. Z. der
Anbringung ihres Aufnahmegesuches wegen eines
Verbrechens oder Vergehens, welches mit Aber-
kennung der bürgerlichen Ehrenrechte bedroht
ist, das Hauptverfahren eröffnet oder die An-
klage erhoben ist; d) alle offenkundig schlechten
Haushalter. §. 82 enthält besondere Vorschriften
über den Nachweis der Unbescholtenheit.
7 G. G., §. 79. Die Aufnahme erstreckt sich
auf die Ehefrau und die in der väterlichen Ge-
walt befindlichen Kinder.
noch in Betracht 3. 1—4.
14 Wahlordnung z. G. G. nass., 88. 1 u. 2.
Der Begriff der Bescholtenheit ist hier anders
bestimmt und weiter als im G. G., S§. 81.
Wegen bescholtenen Rufes sollen nämlich vom
aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen
sein a) alle diejenigen, welche mit Zuchthaus
oder einjähriger Korrektionshaft bestraft oder
wegen eines mit solcher Strafe bedrohten Ver-
brechens zur Untersuchung gezogen waren, ohne
freigesprochen zu sein; b) alle, welche wegen
der in vorangehender Anm. 6 unter b auf-
gezählten strafbaren Handlungen oder wegen
eines anderen nach allgemeiner Ansicht ent-
ehrenden Vergehens bestraft oder, ohne frei-
gesprochen zu werden, in Untersuchung gezogen
sind; c) alle durch Richterspruch von einem
öffentlichen Amte Entsetzten.