Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

184 Zweiter Abschnitt. 
(S. 47.) 
Tritt vor Ablauf der Wahlperiode eine außerordentliche Erledigung einer Stelle 
(durch Tod, Verlust des Gemeinderechts u. s. w.) ein, so ist nach Maßgabe der Ver- 
schriften der einzelnen Gemeindeordnungen ein Ersatzmann zu bestellen, welcher stets nur 
bis zum Ende der Wahlperiode des Ausgeschiedenen in Funktion bleibt. 
F. 47. 
5) Die Versammlungen der Gemeindeberechtigten und Gemeindeverordneten?; 
die Auflösung der Gemeindevertretung. 
I. Die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) ist in der Rheinprovinz 
durch den Bürgermeister oder mit dessen Genehmigung durch den Gemeindevorsteher, in den 
übrigen Provinzen stets durch letzteren zu berufen, so oft es ihre Geschäfte erfordern? 
oder eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern darauf anträgt"; auch können regelmäßige 
Sitzungstage ein für allemal bestimmt werden.“ 
Die Zusammenberufung hat stets unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung 
und mit Ausnahme dringender Fälle mindestens zwei, in der Rheinprovinz mindestens 
drei freie Tage vor dem Verhandlungstermine stattzufinden. Die Form, in welcher sie 
zu erfolgen hat, ist in der Rheinprovinz die schriftliche", in Westfalen wird sie 
durch Beschluß der Gemeindeversammlung mit Genehmigung des Kreisausschusses, in 
den anderen Rechtsgebieten durch die Ortsverfassung bestimmt.7 
II. Die Sitzungen sollen in der Regel nicht in Schenken und Wirtshäusern ab- 
gehalten werden.8 Sie können öffentlich sein, in den östlichen Provinzen und in 
Schleswig-Holstein findet jedoch stets nur eine beschränkte Offentlichkeit statt. Als 
Zuhörer können ihnen hier nur zu den Gemeindeabgaben herangezogene männliche 
großjährige Personen beiwohnen, welche die Gemeindeangehörigkeit oder wenigstens das 
Stimmrecht besitzen oder Vertreter von Stimmberechtigten sind. Für einzelne Gegen- 
stände kann durch besonderen in geheimer Sitzung zu fassenden Beschluß die Offentlich- 
  
Klasse durch das Los bestimmt.“ — L. G. O. w., 
§. 26 (enthält nur den zweiten der beiden eben 
bezeichneten Sätze); rh., §. 49 („die Ausschei- 
dung erfolgt bei dem Ablaufe der ersten drei- 
jährigen Wahlperiode nach dem Lose, nachher 
nach dem Wahlturnus.“ Weitere Vorschriften 
sind hier nicht nötig, da hier stets die Zahl der 
von jeder Klasse gewählten Verordneten durch 
2 teilbar ist); M. Bek. zur L. G. O. hann., 
8. 24 (die Ausscheidung kann hier anders ge- 
regelt werden, wenn die Zahl der Abgeordneten 
nicht durch 3 teilbar ist. „Die Reihenfolge 
des Austritts wird in jeder Abteilung besonders 
nach dem Dienstalter und eventuell nach dem 
Los bestimmt.“). 
1 Vgl. oben S. 113 unter II. Die Vornahme 
außerordentlicher Ersatzwahlen kann event. der 
Kr. A. anordnen; vgl. die in vorangehender 
Anm. cit. §§. u. Zust. G., §. 32, Z. 2; dazu 
v. Brauchitsch, I, S. 252, Anm. 33 zu 2. 
v. Möller, L., §. 25; Grotefend, 88. 207 
u. 209. 
3 L. G. O. ö. u. schlesw.-holst., §. 104, Abs. 1 
u. 2; w., §. 31;rh., §. 62; M. Bek. zur L. G. O. 
hann., §. 26. 
* So muß in den östlichen Provinzen, 
in Schleswig-Holstein und in der Rbein- 
Provinz die Zusammenberufung auf den Antrag 
eines Viertels der Mitglieder erfolgen. Sind 
aber weniger als zwölf Mitglieder vorhanden, 
  
so müssen in der Rheinprovinz doch min- 
destens drei den Antrag stellen. In Westfalen 
kann in besonderen Fällen der Landrat die Ein- 
berufung der Versammlung anordnen. L. G. O. 
w., §. 80, Abs. 2; ö. u. schlesw.-holst., §. 104, 
Abs. 2;rb., §. 62. 
5 L. O. O. w., §. 34, Abs. 2 (durch Beschluß 
der Gemeindeversammlung (vertretungl); rh., 
§. 62 (durch den Bürgermeister nach Anhörung 
des Gemeinderats); ö. u. schlesw.-holst., §. 105 
(nur für die Gemeindevertretung —# ihren 
Beschluß, nicht auch für die Gemeindeversamm- 
lung, Komm. Ber. des A. H. zur L. G. O. ö., 
S. 71). 
* O. V. G., XXIV, S. 97. 
7 L. G. O. ö. u. schlesw. holst., §. 104, Abfs. 2 
u. 3; w., 8. 34, Abs. 1 u. 2; rh., §. 62. Die 
L. G. O. hann. verlangt in §. 43 nur allgemein 
zeitige Bekanntmachung und Angabe des Zwecks 
der Versammlung. 
6 L. G. O. w., §. 34, verbietet dies absolut; 
ö. u. schlesw.-bolst., §. 104, Abs. 4, nicht, weil 
man annahm, daß sich in vielen Gegenden über- 
haupt keine geeigneten Lokale für die Versamm- 
lungen finden würden, wenn man von den 
Gasthäusern absehe, zumal Schulräume nicht 
immer disponibel seien. Komm. Ber. des A. H. 
zur 1 G. O. ö., S. 71, u. Ausf. Anw., III A, 
r. I, 7.
	        
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