184 Zweiter Abschnitt.
(S. 47.)
Tritt vor Ablauf der Wahlperiode eine außerordentliche Erledigung einer Stelle
(durch Tod, Verlust des Gemeinderechts u. s. w.) ein, so ist nach Maßgabe der Ver-
schriften der einzelnen Gemeindeordnungen ein Ersatzmann zu bestellen, welcher stets nur
bis zum Ende der Wahlperiode des Ausgeschiedenen in Funktion bleibt.
F. 47.
5) Die Versammlungen der Gemeindeberechtigten und Gemeindeverordneten?;
die Auflösung der Gemeindevertretung.
I. Die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) ist in der Rheinprovinz
durch den Bürgermeister oder mit dessen Genehmigung durch den Gemeindevorsteher, in den
übrigen Provinzen stets durch letzteren zu berufen, so oft es ihre Geschäfte erfordern?
oder eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern darauf anträgt"; auch können regelmäßige
Sitzungstage ein für allemal bestimmt werden.“
Die Zusammenberufung hat stets unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung
und mit Ausnahme dringender Fälle mindestens zwei, in der Rheinprovinz mindestens
drei freie Tage vor dem Verhandlungstermine stattzufinden. Die Form, in welcher sie
zu erfolgen hat, ist in der Rheinprovinz die schriftliche", in Westfalen wird sie
durch Beschluß der Gemeindeversammlung mit Genehmigung des Kreisausschusses, in
den anderen Rechtsgebieten durch die Ortsverfassung bestimmt.7
II. Die Sitzungen sollen in der Regel nicht in Schenken und Wirtshäusern ab-
gehalten werden.8 Sie können öffentlich sein, in den östlichen Provinzen und in
Schleswig-Holstein findet jedoch stets nur eine beschränkte Offentlichkeit statt. Als
Zuhörer können ihnen hier nur zu den Gemeindeabgaben herangezogene männliche
großjährige Personen beiwohnen, welche die Gemeindeangehörigkeit oder wenigstens das
Stimmrecht besitzen oder Vertreter von Stimmberechtigten sind. Für einzelne Gegen-
stände kann durch besonderen in geheimer Sitzung zu fassenden Beschluß die Offentlich-
Klasse durch das Los bestimmt.“ — L. G. O. w.,
§. 26 (enthält nur den zweiten der beiden eben
bezeichneten Sätze); rh., §. 49 („die Ausschei-
dung erfolgt bei dem Ablaufe der ersten drei-
jährigen Wahlperiode nach dem Lose, nachher
nach dem Wahlturnus.“ Weitere Vorschriften
sind hier nicht nötig, da hier stets die Zahl der
von jeder Klasse gewählten Verordneten durch
2 teilbar ist); M. Bek. zur L. G. O. hann.,
8. 24 (die Ausscheidung kann hier anders ge-
regelt werden, wenn die Zahl der Abgeordneten
nicht durch 3 teilbar ist. „Die Reihenfolge
des Austritts wird in jeder Abteilung besonders
nach dem Dienstalter und eventuell nach dem
Los bestimmt.“).
1 Vgl. oben S. 113 unter II. Die Vornahme
außerordentlicher Ersatzwahlen kann event. der
Kr. A. anordnen; vgl. die in vorangehender
Anm. cit. §§. u. Zust. G., §. 32, Z. 2; dazu
v. Brauchitsch, I, S. 252, Anm. 33 zu 2.
v. Möller, L., §. 25; Grotefend, 88. 207
u. 209.
3 L. G. O. ö. u. schlesw.-holst., §. 104, Abs. 1
u. 2; w., §. 31;rh., §. 62; M. Bek. zur L. G. O.
hann., §. 26.
* So muß in den östlichen Provinzen,
in Schleswig-Holstein und in der Rbein-
Provinz die Zusammenberufung auf den Antrag
eines Viertels der Mitglieder erfolgen. Sind
aber weniger als zwölf Mitglieder vorhanden,
so müssen in der Rheinprovinz doch min-
destens drei den Antrag stellen. In Westfalen
kann in besonderen Fällen der Landrat die Ein-
berufung der Versammlung anordnen. L. G. O.
w., §. 80, Abs. 2; ö. u. schlesw.-holst., §. 104,
Abs. 2;rb., §. 62.
5 L. O. O. w., §. 34, Abs. 2 (durch Beschluß
der Gemeindeversammlung (vertretungl); rh.,
§. 62 (durch den Bürgermeister nach Anhörung
des Gemeinderats); ö. u. schlesw.-holst., §. 105
(nur für die Gemeindevertretung —# ihren
Beschluß, nicht auch für die Gemeindeversamm-
lung, Komm. Ber. des A. H. zur L. G. O. ö.,
S. 71).
* O. V. G., XXIV, S. 97.
7 L. G. O. ö. u. schlesw. holst., §. 104, Abfs. 2
u. 3; w., 8. 34, Abs. 1 u. 2; rh., §. 62. Die
L. G. O. hann. verlangt in §. 43 nur allgemein
zeitige Bekanntmachung und Angabe des Zwecks
der Versammlung.
6 L. G. O. w., §. 34, verbietet dies absolut;
ö. u. schlesw.-bolst., §. 104, Abs. 4, nicht, weil
man annahm, daß sich in vielen Gegenden über-
haupt keine geeigneten Lokale für die Versamm-
lungen finden würden, wenn man von den
Gasthäusern absehe, zumal Schulräume nicht
immer disponibel seien. Komm. Ber. des A. H.
zur 1 G. O. ö., S. 71, u. Ausf. Anw., III A,
r. I, 7.