Ortsgemeinben; das geltende Recht. (8. 57.) 211
Bestandteile des Finanzvermögens wie solche des Verwaltungsvermögens umfassen. Es
besteht in der sich aus Objekten dauernder Natur zusammensetzenden Vermögenssubstanz,
also insbesondere aus Immobilien und fundierten Kapitalforderungen, und es bildet den
Gegensatz zum Ertrage dieses Substanzvermögens, den Gegensatz zu allen Nutzungen
und Bermögensobjekten vorübergehender Natur, welche zum Verbrauche für die laufenden
Bedürfnisse des Gemeindehaushaltes bestimmt sind.
II. Nicht dagegen gehört zum Gemeindevermögen dasjenige Vermögen, welches sich
im Eigentume einzelner Klassen von Gemeindemitgliedern (Interessentenvermögen),
im Eigentume einzelner innerhalb der Gemeinde bestehender Korporationen oder selbst-
ständiger Stiftungen befindet. Weder kommen die Nutzungen solcher Vermögensmassen
den Gemeindeangehörigen als solchen zu, noch können die Gemeindevertretungen über
dieselben beschließen, sofern sie nicht durch den Willen der Beteiligten oder durch sonstige
spezielle Rechtstitel dazu besonders berufen sind.
S. 57.
b) Die Verwaltung des Gemeindevermögens.
Die gemeindliche Vermögensverwaltung, welche stets „auf die Erhaltung, haus-
hälterische Benutzung und Verbesserung des städtischen Vermögens, sowie auf die be-
stimmungsmäßige nützliche Verwendung der Einkünfte gerichtet sein"“ muß, wird von
dem Gemeindevorstande unter Mitwirkung der Gemeindevertretung und der staatlichen
Aufsichtsbehörde geführt. Im allgemeinen richtet sie sich nach den Normen des Privat-
rechts, das Verwaltungsrecht greift nur insofern ein, als es die Mitwirkung letztgedachter
Faktoren regelt und für die Vornahme gewisser Rechtsgeschäfte besondere Formen vor-
schreibt. Der Inhalt der verwaltenden Thätigkeit kann, wie bereits in der eben
angeführten Stelle der hannöverschen Städteordnung angedeutet, in der Bewirtschaftung
und Nutzbarmachung der einzelnen Vermögensobjekte oder in der Verwendung derselben
und ihrer Erträge bestehen.
1. Zu Handlungen des Gemeindevorstandes, welche auf Erhaltung, Nutzbar-
machung und Verbesserung des Gemeindevermögens gerichtet sind, ist:
1) Die Mitwirkung der Gemeindevertretung in den einzelnen Rechtsgebieten in
verschiedenem Umfange erforderlich.
In den alten Provinzen, Schleswig-Holstein und Frankfurt a. M. wirken
die Gemeindeverordneten auf alle Einzelheiten der Vermögensverwaltung bestimmend ein.#
Sie beschließen nicht nur im allgemeinen über die Ausgleichung oder sonstige nutzbare
Anlegung von Gemeindekapitalien" und über die Verpachtung oder Vermietung von
Vgl. auch G. O. für die bayerischen Landes= L., §. 59; Steff lne , SS. 106, 111—113;
teile diesseit des Rheins v. 29. April 1869, Löning, S. 1 9, II; v. Reitzenstein,
Art. 26, und dazu Seydel, Bayerisches St. R.,. a. O., S. 542, I
II., S. 629. Das Wesen des Grundstockver- : St. n S., 5 I. w., §. 56, Z. 5; rh.,
mögens ist treffend geschildert in der daselbst , Z. 5 ; schlesw. holst., §. 80 3. 4; geil ,
; hann., 8. 71; O. kurh., 7;
(Art. 22 des Reg. Entw.): „Das Gemeindever- aff. . 8. 30 f.; z L. E. O. - u. 7 -
mögen ohne Unterschied, ob es direkt dem öffent-holst., 8. 88, Abs. 1u. 4, Z. 3; w., 8. 41; rh.,
lichen Gebrauche gewidmet ist, oder mit seinen §. 85 (hier Keht die eigentliche Verwaltung beim
Erträgnissen zur Befriedigung der Gemeinde= Bürgermeister, über das Verhältnis desselben
bedürfnisse dient, oder zum Privatvorteile der zum Gemeindevorsteher vgl. oben S. 193); M.
Gemeindeangehörigen benutzt wird, ist Eigentum Bek. zur L. G. O. hann. vom 28. April 1859
der Gemeinde als Korporation und muß als (hann. G. S., S. 409), §#§. 11, 31.
solches in seinem Grundstocke ungeschmälert er- : St. O. ö. u. wiesb., §s. 49; w., §. 48; rb.,
8. 53
Anm. 14 abgedruckten Begründung zu Art. 266, Z. 5
G. G. u
st.,
halten werden, da die Persönlichkeit der Ge-
meinde länger währt als die jeweils lebenden
Generationen, und daher jede Minderung des
Grundstockvermögens als eine Benachteiligung
der künftigen Generationen erscheint.“
1 Leidig, S. 207; v. Möller, St., §. 77;
#§. 45; schlesw.-holst., s. 20; frkf., 8.59; L. G. O.
S. u. schlesw., zholst., 8. 113; w., 8. 51; rh., 8. 88.
In den Landgemeinden, in welchen keine Ge-
meindevertretung besteht, kommt diese Mitwir-
kung der Gemeindeversammlung zu
4 M. Erl. v. 22. Febr. 1860 (V. . Bl., S. 70).
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