Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Ortsgemeinben; das geltende Recht. (8. 57.) 211 
Bestandteile des Finanzvermögens wie solche des Verwaltungsvermögens umfassen. Es 
besteht in der sich aus Objekten dauernder Natur zusammensetzenden Vermögenssubstanz, 
also insbesondere aus Immobilien und fundierten Kapitalforderungen, und es bildet den 
Gegensatz zum Ertrage dieses Substanzvermögens, den Gegensatz zu allen Nutzungen 
und Bermögensobjekten vorübergehender Natur, welche zum Verbrauche für die laufenden 
Bedürfnisse des Gemeindehaushaltes bestimmt sind. 
II. Nicht dagegen gehört zum Gemeindevermögen dasjenige Vermögen, welches sich 
im Eigentume einzelner Klassen von Gemeindemitgliedern (Interessentenvermögen), 
im Eigentume einzelner innerhalb der Gemeinde bestehender Korporationen oder selbst- 
ständiger Stiftungen befindet. Weder kommen die Nutzungen solcher Vermögensmassen 
den Gemeindeangehörigen als solchen zu, noch können die Gemeindevertretungen über 
dieselben beschließen, sofern sie nicht durch den Willen der Beteiligten oder durch sonstige 
spezielle Rechtstitel dazu besonders berufen sind. 
S. 57. 
b) Die Verwaltung des Gemeindevermögens. 
Die gemeindliche Vermögensverwaltung, welche stets „auf die Erhaltung, haus- 
hälterische Benutzung und Verbesserung des städtischen Vermögens, sowie auf die be- 
stimmungsmäßige nützliche Verwendung der Einkünfte gerichtet sein"“ muß, wird von 
dem Gemeindevorstande unter Mitwirkung der Gemeindevertretung und der staatlichen 
Aufsichtsbehörde geführt. Im allgemeinen richtet sie sich nach den Normen des Privat- 
rechts, das Verwaltungsrecht greift nur insofern ein, als es die Mitwirkung letztgedachter 
Faktoren regelt und für die Vornahme gewisser Rechtsgeschäfte besondere Formen vor- 
schreibt. Der Inhalt der verwaltenden Thätigkeit kann, wie bereits in der eben 
angeführten Stelle der hannöverschen Städteordnung angedeutet, in der Bewirtschaftung 
und Nutzbarmachung der einzelnen Vermögensobjekte oder in der Verwendung derselben 
und ihrer Erträge bestehen. 
1. Zu Handlungen des Gemeindevorstandes, welche auf Erhaltung, Nutzbar- 
machung und Verbesserung des Gemeindevermögens gerichtet sind, ist: 
1) Die Mitwirkung der Gemeindevertretung in den einzelnen Rechtsgebieten in 
verschiedenem Umfange erforderlich. 
In den alten Provinzen, Schleswig-Holstein und Frankfurt a. M. wirken 
die Gemeindeverordneten auf alle Einzelheiten der Vermögensverwaltung bestimmend ein.# 
Sie beschließen nicht nur im allgemeinen über die Ausgleichung oder sonstige nutzbare 
Anlegung von Gemeindekapitalien" und über die Verpachtung oder Vermietung von 
  
Vgl. auch G. O. für die bayerischen Landes= L., §. 59; Steff lne , SS. 106, 111—113; 
teile diesseit des Rheins v. 29. April 1869, Löning, S. 1 9, II; v. Reitzenstein, 
Art. 26, und dazu Seydel, Bayerisches St. R.,. a. O., S. 542, I 
II., S. 629. Das Wesen des Grundstockver- : St. n S., 5 I. w., §. 56, Z. 5; rh., 
mögens ist treffend geschildert in der daselbst , Z. 5 ; schlesw. holst., §. 80 3. 4; geil , 
; hann., 8. 71; O. kurh., 7; 
(Art. 22 des Reg. Entw.): „Das Gemeindever- aff. . 8. 30 f.; z L. E. O. - u. 7 - 
mögen ohne Unterschied, ob es direkt dem öffent-holst., 8. 88, Abs. 1u. 4, Z. 3; w., 8. 41; rh., 
lichen Gebrauche gewidmet ist, oder mit seinen §. 85 (hier Keht die eigentliche Verwaltung beim 
Erträgnissen zur Befriedigung der Gemeinde= Bürgermeister, über das Verhältnis desselben 
bedürfnisse dient, oder zum Privatvorteile der zum Gemeindevorsteher vgl. oben S. 193); M. 
Gemeindeangehörigen benutzt wird, ist Eigentum Bek. zur L. G. O. hann. vom 28. April 1859 
der Gemeinde als Korporation und muß als (hann. G. S., S. 409), §#§. 11, 31. 
solches in seinem Grundstocke ungeschmälert er- : St. O. ö. u. wiesb., §s. 49; w., §. 48; rb., 
8. 53 
Anm. 14 abgedruckten Begründung zu Art. 266, Z. 5 
G. G. u 
st., 
  
halten werden, da die Persönlichkeit der Ge- 
meinde länger währt als die jeweils lebenden 
Generationen, und daher jede Minderung des 
Grundstockvermögens als eine Benachteiligung 
der künftigen Generationen erscheint.“ 
1 Leidig, S. 207; v. Möller, St., §. 77; 
  
#§. 45; schlesw.-holst., s. 20; frkf., 8.59; L. G. O. 
S. u. schlesw., zholst., 8. 113; w., 8. 51; rh., 8. 88. 
In den Landgemeinden, in welchen keine Ge- 
meindevertretung besteht, kommt diese Mitwir- 
kung der Gemeindeversammlung zu 
4 M. Erl. v. 22. Febr. 1860 (V. . Bl., S. 70). 
14*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.