238 Zweiter Abschnitt. (8. 63.)
Gebühren.! Über die Ergänzungssteuer enthielt der Entwurf eines Ergänzungssteuer-
gesetzes: und über die zu 3 und 4 gedachten Einnahmequellen der Entwurf eines Gesetzes
wegen Aufhebung direkter Staatssteuern die näheren Vorschriften; letzterer sprach gleich-
zeitig den Berzicht des Staates auf die gesamte Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer
sowie die Bergwerksabgabe aus.3
Diese drei dem Landtage vorgelegten Entwürfe bedingten und ergänzten sich also
derart gegenseitig, daß, wie die Regierung selbst sagte", die Ablehnung eines derselben
den ganzen ein untrennbares Ganze bildenden Reformplan hinfällig gemacht haben
würde. Dazu kam es glücklicherweise nicht. Alle drei Entwürfe fanden eine verhältniß-
mäßig günstige Aufnahme im Landtage und konnten, wenn auch nach mannigfachen
Abänderungen, am 14. Juli 1893 als Gesetze vollzogen werden. (Gesetz wegen Auf-
hebung direkter Staatssteuern (G. S., S. 119s; Ergänzungssteuergesetz (G. S., S. 134s;
Kommunalabgabengesetz (G. S., S. 152)). Alle drei Gesetze sind am 1. April 1895 in
Kraft getreten. Alle drei gelten im ganzen Umfange der Monarchie mit Ausschluß der
Hohenzollernschen Landes und der Insel Helgoland; auf diese Gebiete verbot
sich die Ausdehnung der neuen Gesetze ebenso wie die der Reformgesetze von 1891, weil
in ihnen das in den übrigen Teilen der Monarchie bestehende direkte Staatssteuersystem,
auf welchem alle Reformgesetze beruhen, noch nicht eingeführt ist.“
Das Kommunalabgabengesetz hat bereits wieder eine Anderung erfahren durch die
unterm 30. Juli 1895 ergangene Novelle (G. S., S. 409), durch welche einige bei der
Ausführung des Gesetzes hervorgetretene Mängel beseitigt worden sind.
ist am 1. April 1896 in Kraft getreten.7
Diese Novelle
Wir haben es im Folgenden vorzüglich mit dem Kommunalabgabengesetz und
nebenbei mit einigen Bestimmungen des Gesetzes wegen Aufhebung direkter Staats-
steuern zu thun. Das Ergänzungssteuergesetz gehört ganz in das staatliche Steuerrecht.
1 Denkschrift, S. 29 ff.
: In das Ergänzungssteuergesetz, §s. 49, wurde
noch eine besondere Vorschrift über einstweilige
anderweite Verwendung der Mehrbeträge und
über die Aufhebung des §. 82 des Eink. St. G.
aufgenommen.
Dntw., §§. 16 u. 27, später Ges., §§. 16
u. 28.
* Denkschrift, S. 25.
5 Allein das Ges. w. Aufheb. dir. Staatsst.
enthält eine auf die Hohenzollernschen
Lande bezügl. Bestimmung. Es Überweist den-
selben in §. 29, Abs. 3, bis zum Erlasse eines
das direkte Staatssteuersystem dieser Lande um-
gestaltenden Gesetzes, vom 1. April 1896 ab einen
festen Jahresbetrag von 62,020 Mark aus der
Staatskasse. Dies hängt mit der Aufhebung
der lex Huene für den ganzen Staat zusammen.
Die überwiesene Summe repräsentiert denjenigen
Betrag, der bei Fortbestehen der lex Huene
unter Annahme eines nach diesem Ges. auf die
Kreise zu verteilenden Gesamtbetrages von
30 Mill. Mark auf die Hohenzollernschen
Lande entfallen würde. (Mot. zu §. 28 des
Entw.)
* In beiden Rechtsgebieten bleibt zunächst
der bisherige Rechtszustand bestehen, d. h. in
Helgoland der aus der Zeit der englischen Herr-
schaft stammende, wie er durch §. 9 des Ges. v.
18. Febr. 1891, betr. die Vereinigung der Insel
Helgoland mit der preußischen Monarchie (G. S.,
S. 11), aufrecht erhalten ist, in den Hohen-
zolleruschen Landen der auf den verschiede-
nen älteren Gemeindeverfassungsgesetzen be-
ruhende. Von letzteren enthält nur die G. O.
f. Hohenzollern= Sigmaringen v. 6. Juni
1840 eingehendere Vorschriften über das Ge-
meindeabgabenwesen. Danach sind die Gemeinde-
steuern entweder a) Auflagen auf die Bürger-
nutzungen, oder b) Zuschläge zu der in der
Gemeinde aufkommenden staatlichen Grund-, Ge-
fäll-, Gebäude= und Gewerbesteuer. Die Steuer-
befreiungen sind eingehend geregelt. Bon den
Umlagen auf Bürgernutzungen sind alle die frei,
deren Wert weniger als 10 fl. (= 17,14 Mark)
beträgt. Von dem Mehrwert darf höchstens ein
Viertel gefordert werden; in dieser Höhe muß
die Umlage erhoben werden, bevor zu Zuschlägen
zu den direkten Staatssteuern geschritten wird.
Eine Verbrauchssteuer kann nur bei Unzuläng-
lichkeit der sonstigen Gemeindeeinnahmen, jedoch
auch dann nur für einen bestimmten Zweck und
eine bestimmte Zeit beschlossen werden; befreit
von derselben sind die Fabriken hinsichtlich der
zu ihrem Gewerbebetrieb eingeführten Gegen-
stände. Welche Gegenstände und wie hoch die-
selben mit Verbrauchsabgaben belastet werden
können, bestimmt der Zollvereinsvertrag v. 8. Juli
1867 (siehe unten 8. 69). Staatsgenehmigung
ist nur zur Erhebung solcher Verbrauchsabgaben
erforderlich.
Eine Hundesteuer ist für den ganzen Umfang
der Hohenzollernschen Lande durch Ges. v.
27. Juni 1875 (G. S., S. 517) eingeführt.
Dieselbe fließt jedoch nur zu drei Achteln in die
Gemeindekasse, zu fünf Achteln dagegen in die
Landeskasse.
"7 Art. 3 der Novelle, welcher die Erhebung
der Hundesteuer durch die Kreise betrifft, ist be-
reits mit ihrer Verkündigung in Kraft getreten.