Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

240 Zweiter Abschnitt. (8. 64.) 
gleichung der den Pflichtigen aus der Veranstaltung erwachsenen Vorteile bewirkt wird.! 
Eine Verbindung von Beiträgen und Mehrbelastungen bei derselben Veranstaltung ist 
dagegen ausgeschlossen."“ Der Gemeinde ist es überlassen zu wählen, ob sie bei einer 
Veranstaltung die Ausgleichung durch Gebührenerhebung, oder durch eine der beiden 
Vorausbelastungen, oder endlich durch gleichzeitige Anwendung der ersteren und eine der 
letzteren herbeiführen will. Bei ihrer Entschließung wird sie besonders darauf Rücksicht 
zu nehmen haben, daß der Kreis der Pflichtigen bei jeder dieser drei speziellen Entgelts- 
arten ein anderer sein kann 3, daß jede derselben die gesuchte Deckung in anderer Weise 
herbeiführt, und daß endlich auch die formellen Voraussetzungen für ihre Erhebung ver- 
schiedene sind." 
Eine Verpflichtung ist für die Gemeinden, soweit überhaupt, nur zur Erhebung 
von Gebühren und Beiträgen begründet; die steuerlichen Mehrbelastungen sind stets nur 
ein Recht der Gemeinde, durch dessen angemessene Ausübung sie sich der Pflicht ent- 
ledigen können, Beiträge oder Gebühren zu erheben. 
II. Die Erhebung von Steuern soll nur ein subsidiäres Hilfsmittel der 
Gemeinden sein, ihren Bedarf zu decken. Daraus folgt, daß sie von der Befugnis 
der Steuererhebung nur insoweit Gebrauch machen dürfen, als ihre sonstigen Einnahmen, 
insbesondere aus dem Gemeindevermögen, aus Gebühren, Beiträgen und den vom Staate 
oder weiteren Kommunalverbänden überwiesenen Mitteln zur Deckung ihrer Ausgaben 
nicht ausreichen. Ausnahmen von diesem Grundsatze sind nur zu Gunsten solcher 
Steuern zugelassen, welche, wie Hunde= und Lustbarkeitssteuern, durch besondere Rück-- 
sichten, namentlich polizeilicher Art, geboten sind. Die Erhebung von Steuern soll sich 
aber auch nur auf den notwendigen Bedarf beschränken. Daher würde eine Steuer- 
erhebung zu überflüssigen, nicht durch kommunale Bedürfnisse gebotenen Ausgaben, wie 
auch zur Ansammlung von Gemeindevermögen unzulässig sein, wohl aber könnte sie 
zur allmählichen Bildung solcher Fonds erfolgen, welche zur Deckung gewisser Bedürfnisse 
der laufenden Verwaltung (Schulbau-, Pflasterungskosten u. s. w.) bestimmt sind.“ 
III. Unter den einzelnen Stenerarten werden die indirekten Steuern in gewisser 
Hinsicht den direkten vorgezogen; letztere sollen nach §. 2, Abs. 2 des Gesetzes nur 
zur Deckung desjenigen Bedarfs erhoben werden, welcher nach Abzug des Aufkommens 
der indirekten Steuern von dem gesamten Steuerbedarfe verbleibt. Durch diese Vor- 
schrift zwingt das Gesetz die Gemeinden zwar nicht, zunächst indirekte Steuern zur 
Deckung des Gemeindebedarfs zu erheben — ja es untersagt an anderer Stelle den 
Aussichtsbehörden direkt einen Zwang auf Einführung indirekter Steuern! — seine 
Absicht geht vielmehr dahin, behufs Verminderung eines übermäßigen Druckes der direkten 
Kommunalsteuern die Gemeinden auf die Notwendigkeit einer stärkeren Heranziehung der 
indirekten Steuern, d. h. besonders einer angemessenen Ausbildung der Verbrauchsabgaben 
hinzuweisen. Auch Hundesteuern und Lustbarkeitsabgaben können die Gemeinden ihren 
individuellen Verhältnissen entsprechend entwickeln; alle diesbezüglichen älteren beschrän- 
kenden Vorschriften sind aufgehoben. 
  
Komm. Ber. des A. H., S. 4. Unter den Ver- 
brauchsabgaben, welche das K. A. G. hier 
1 K. A. G., S. 4. Abs. 2, u. 8. 9, Abs. 2; 
Ausf. Anw., Art. 7, Z. 3. 
2 K. A. G., 8. 20, Abs. 2; Ausf. Anw., a. a. O. 
I Hierüber sehr eingehend Adickes, S. 251 ff. 
Siehe auch Ausf. Anw., a. a. O. 
* Adickes, S. 271 ff. 
* K. A. G., 68. 4, 9 u. 20; Adickes, S. 256, 
5 
K. A. G., §. 2; Ausf. Anw., Art. 2, Z. 1, 
3, 4; Grundz., IA; Mot. z. K. A. G., S. 42; 
Komm. Ber. des A. H., S. 4. 
7 „Die Einführung neuer und die Erhöhung 
bestehender indirekter Steuern darf nicht ange- 
ordnet werden.“ K. A. G., §. 78, Abs. 3; dazu 
Stenogr. Ber. des A. H., S. 1954—1955. 
* Ausf. Anw., Art. 2, Z. 5; Grundz., 14; 
Mot. z. K. A. G., S. 39 am Ende, 40 u. 42; 
  
mehr berücksichtigt wissen will, hat es „im 
wesentlichen nur die Getränkesteuern“ im 
Auge, da (im Gegensatze zu dem älteren Ent- 
wurfe von 1879/80, §F. 7) weder neue Schlacht- 
steuern, noch neue Steuern auf unentbehrliche 
Lebens- und Unterhaltsmittel eingeführt werden 
dürfen (K. A. G., §. 14). Eine stärkere Ent- 
wickelung kommunaler Getränkesteuern wurde 
aber von beiden Kammern dringend gewünscht, 
und sie ersuchten daher die Staatsregierung. 
beim Reiche geeignete Schritte zu thun, um den 
Gemeinden eine weitere Ausbildung dieser in- 
direkten Steuer zu ermöglichen. Neben den 
Getränkesteuern können als indirekte Steuern 
besonders noch eingeführt werden Luxussteuern
	        
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