264 Zweiter Abschnitt. (8. 68.)
werden.! Die Mehr= oder Minderbelastung muß eine den durch die Veranstaltung ge-
währten Vorteilen entsprechende sein und ist namentlich unter Berücksichtigung des zur
Herstellung und Unterhaltung der Veranstaltung erforderlichen Bedarfs nach Abzug
etwaigen Ertrages festzustellen. Was die Form der Mehr= oder Minderbelastung an-
langt, so kann sie, mangels besonderer gesetzlicher Vorschrift nach festen Jahresbeträgen,
nach Quoten des Kostenbedarfs oder in sonst der Gemeinde geeignet erscheinender Weise
erfolgen; auch ist es zulässig, innerhalb der mehr zu belastenden Gemeindeteile oder
Klassen von Gemeindeangehörigen wieder weitere Unterabteilungen (Zonen, Interessenten-
klassen) nach Maßgabe des für sie von der Veranstaltung zu erwartenden Vorteils fest-
zusetzen. Jeder Mehr= oder Minderbelastungen betreffende Gemeindebeschluß bedarf der
Genehmigung.
b) Betreffs der in direkten Steuern fehlt es an entsprechenden Vorschriften im
Gesetz. Die prinzipiell gleichmäßige Behandlung aller Steuerpflichtigen ist auch hier
selbstverständlich, eine ausnahmsweise Mehr= oder Minderbelastung jedoch nicht aus-
geschlossen. Bei den Beratungen des Gesetzes hielt man dies für selbstverständlich und
die Aufnahme einer diesbezüglichen Vorschrift für überflüssig, da „durch das Wesen der
indirekten Steuer eine Mehr= oder Minderbelastung einzelner Gemeindeangehöriger oder
einzelner Gemeindeteile oft ohne weiteres gegeben“ sei.?
3) Vereinbarungen mit Steuerpflichtigen, wonach der Jahresbetrag der zu ent-
richtenden Steuern für mehrere Jahre im voraus fest bestimmt wird, sind für indirekte
Steuern allgemein, für Gewerbe= und Einkommensteuern insoweit gestattet,
als es sich
um Steuern von fabrikmäßigen Betrieben und von Bergwerken handelt.
V. Die Steuerpflicht des Einzelnen in der Gemeinde beginnt und erlischt, soweit
es sich um Zuschläge zur Staatseinkommensteuer oder zu den staatlich veranlagten Real-
steuern handelt,
mit dem Zeitpunkte, welcher nach den bestehenden Vorschriften für den
Beginn und das Erlöschen der Steuerpflicht hinsichtlich der betreffenden Staatssteuer
maßgebend ist.“
Soweit sich hiernach der Zeitpunkt des Beginnes und Erlöschens der Abgabenpflicht
in der einzelnen Gemeinde nicht bestimmen läßt, gelten folgende Vorschriftens:
1) Die Steuerpflicht beginnt:
a) für diejenigen,
für welche sie durch Begründung eines Wohnsitzes oder des
Sitzes eines gewerblichen Unternehmens entsteht,
mit dem ersten Tage des auf die
Begründung des Wohnsitzes oder Sitzes folgenden Monats;
b) für diejenigen Personen, welche, ohne einen Wohnsitz im Gemeindebezirke zu
begründen, sich daselbst nur aufhalten,
erst nach dreimonatlichem Aufenthalt,
und zwar
mit dem ersten Tage des nach Ablauf dieser Frist beginnenden Monats, jedoch mit der
1 Dagegen ist die Mebr= oder Minderbelastung
wohl zulässig neben der Erhebung von Gebühren.
Vgl. oben S. 240 u. 259.
* Besonders sollte die Erhebung einer erhöh-
ten Umsatzsteuer für den Fall zulässig sein, daß
durch Veranstaltungen der Gemeinde Ackerland
in Bauterrain umgewandelt würde, und der Be-
sitzer des Ackerlandes dieses dann zu erheblich
höherem Preise als Bauterrain verkauft. Komm.
Ber. des H. H., S. 14, 1
* K. A. G., §. 13, Abs. 2; §. 43. Jede solche
Vereinbarung bedarf der Genehmigung.
*K. A. G., §. 60, Abs. 1. Die Vorschriften
über den Beginn und das Erlöschen der betr.
Staatssteuern sind gegeben:
a) hinsichtlich der Einkommensteuer in §§. 56
—60 des Eink. St. G. v. 20. Juni 1891;
b) hinsichtlich der Gewerbesteuer i in 88. 33 58,
Abs. 2, des Gew. St. G. v. 24. Juni 1891;
c) binsichtlich der Betriebssteuer in §. 64 da-
selbst und in §. 12, Abs. 1, Z. 3, des Ges. w.
Aufheb. dir. Staatsst.;
d) binsichtlich der Grundsteuer in §. 10 des
Grundst. G. v. 21. Mai 1861 (G. S., S. 253),
ferner für die beiden westlichen Provinzen
in §. 34 des Ges. v. 21. Jan. 1839 (G. S.,
S. 30), für die sieben östlichen alten Pro-
vinzen und für die neuerworbenen Pro-
vinzen in F§. 34 des Ges. v. 8. Febr. 1867
(G. S., S. 185) in Verbindung mit §. 1 des
Ges. v. 11. Febr. 1870 (G. S., S. 84);
e) binsichtlich der Gebändesteuer # in S§. 17, 19
des Geb. St. G. v. 21. Mai 1861 (G. S.,
S. 312); §. 19, Z. 1 ist jedoch abgeändert durch
K. A. G., §. 26, Abs. 4; auf diese Abänderung
des bestehenden Rechts bezieht sich der Vorbebalt
in K. A. G., §. 60: „soweit etwas anderes nicht
bestimmt ist“. Zu §. 17, Abs. 3 vgl. auch §. 8,
Abs. 2 des Ges. w. Aufheb. dir. Staatsst.; Ausf.
Anw., Art. 41.
* K. A. G., §. 60, Abf. 2.