Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

264 Zweiter Abschnitt. (8. 68.) 
werden.! Die Mehr= oder Minderbelastung muß eine den durch die Veranstaltung ge- 
währten Vorteilen entsprechende sein und ist namentlich unter Berücksichtigung des zur 
Herstellung und Unterhaltung der Veranstaltung erforderlichen Bedarfs nach Abzug 
etwaigen Ertrages festzustellen. Was die Form der Mehr= oder Minderbelastung an- 
langt, so kann sie, mangels besonderer gesetzlicher Vorschrift nach festen Jahresbeträgen, 
nach Quoten des Kostenbedarfs oder in sonst der Gemeinde geeignet erscheinender Weise 
erfolgen; auch ist es zulässig, innerhalb der mehr zu belastenden Gemeindeteile oder 
Klassen von Gemeindeangehörigen wieder weitere Unterabteilungen (Zonen, Interessenten- 
klassen) nach Maßgabe des für sie von der Veranstaltung zu erwartenden Vorteils fest- 
zusetzen. Jeder Mehr= oder Minderbelastungen betreffende Gemeindebeschluß bedarf der 
Genehmigung. 
b) Betreffs der in direkten Steuern fehlt es an entsprechenden Vorschriften im 
Gesetz. Die prinzipiell gleichmäßige Behandlung aller Steuerpflichtigen ist auch hier 
selbstverständlich, eine ausnahmsweise Mehr= oder Minderbelastung jedoch nicht aus- 
geschlossen. Bei den Beratungen des Gesetzes hielt man dies für selbstverständlich und 
die Aufnahme einer diesbezüglichen Vorschrift für überflüssig, da „durch das Wesen der 
indirekten Steuer eine Mehr= oder Minderbelastung einzelner Gemeindeangehöriger oder 
einzelner Gemeindeteile oft ohne weiteres gegeben“ sei.? 
3) Vereinbarungen mit Steuerpflichtigen, wonach der Jahresbetrag der zu ent- 
richtenden Steuern für mehrere Jahre im voraus fest bestimmt wird, sind für indirekte 
Steuern allgemein, für Gewerbe= und Einkommensteuern insoweit gestattet, 
als es sich 
um Steuern von fabrikmäßigen Betrieben und von Bergwerken handelt. 
V. Die Steuerpflicht des Einzelnen in der Gemeinde beginnt und erlischt, soweit 
es sich um Zuschläge zur Staatseinkommensteuer oder zu den staatlich veranlagten Real- 
steuern handelt, 
mit dem Zeitpunkte, welcher nach den bestehenden Vorschriften für den 
Beginn und das Erlöschen der Steuerpflicht hinsichtlich der betreffenden Staatssteuer 
maßgebend ist.“ 
Soweit sich hiernach der Zeitpunkt des Beginnes und Erlöschens der Abgabenpflicht 
in der einzelnen Gemeinde nicht bestimmen läßt, gelten folgende Vorschriftens: 
1) Die Steuerpflicht beginnt: 
a) für diejenigen, 
für welche sie durch Begründung eines Wohnsitzes oder des 
Sitzes eines gewerblichen Unternehmens entsteht, 
mit dem ersten Tage des auf die 
Begründung des Wohnsitzes oder Sitzes folgenden Monats; 
b) für diejenigen Personen, welche, ohne einen Wohnsitz im Gemeindebezirke zu 
begründen, sich daselbst nur aufhalten, 
erst nach dreimonatlichem Aufenthalt, 
und zwar 
mit dem ersten Tage des nach Ablauf dieser Frist beginnenden Monats, jedoch mit der 
  
1 Dagegen ist die Mebr= oder Minderbelastung 
wohl zulässig neben der Erhebung von Gebühren. 
Vgl. oben S. 240 u. 259. 
* Besonders sollte die Erhebung einer erhöh- 
ten Umsatzsteuer für den Fall zulässig sein, daß 
durch Veranstaltungen der Gemeinde Ackerland 
in Bauterrain umgewandelt würde, und der Be- 
sitzer des Ackerlandes dieses dann zu erheblich 
höherem Preise als Bauterrain verkauft. Komm. 
Ber. des H. H., S. 14, 1 
* K. A. G., §. 13, Abs. 2; §. 43. Jede solche 
Vereinbarung bedarf der Genehmigung. 
*K. A. G., §. 60, Abs. 1. Die Vorschriften 
über den Beginn und das Erlöschen der betr. 
Staatssteuern sind gegeben: 
a) hinsichtlich der Einkommensteuer in §§. 56 
—60 des Eink. St. G. v. 20. Juni 1891; 
b) hinsichtlich der Gewerbesteuer i in 88. 33 58, 
Abs. 2, des Gew. St. G. v. 24. Juni 1891; 
c) binsichtlich der Betriebssteuer in §. 64 da- 
  
selbst und in §. 12, Abs. 1, Z. 3, des Ges. w. 
Aufheb. dir. Staatsst.; 
d) binsichtlich der Grundsteuer in §. 10 des 
Grundst. G. v. 21. Mai 1861 (G. S., S. 253), 
ferner für die beiden westlichen Provinzen 
in §. 34 des Ges. v. 21. Jan. 1839 (G. S., 
S. 30), für die sieben östlichen alten Pro- 
vinzen und für die neuerworbenen Pro- 
vinzen in F§. 34 des Ges. v. 8. Febr. 1867 
(G. S., S. 185) in Verbindung mit §. 1 des 
Ges. v. 11. Febr. 1870 (G. S., S. 84); 
e) binsichtlich der Gebändesteuer # in S§. 17, 19 
des Geb. St. G. v. 21. Mai 1861 (G. S., 
S. 312); §. 19, Z. 1 ist jedoch abgeändert durch 
K. A. G., §. 26, Abs. 4; auf diese Abänderung 
des bestehenden Rechts bezieht sich der Vorbebalt 
in K. A. G., §. 60: „soweit etwas anderes nicht 
bestimmt ist“. Zu §. 17, Abs. 3 vgl. auch §. 8, 
Abs. 2 des Ges. w. Aufheb. dir. Staatsst.; Ausf. 
Anw., Art. 41. 
* K. A. G., §. 60, Abf. 2.
	        
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