Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

268 Zweiter Abschnitt. (8. 69.) 
steuer bestehenden Vorschriften können dagegen durch die örtlichen Schlachtsteuerregulative 
eingeführt werden. 
c) Die Erhebung und Verwaltung der Schlachtsteuer erfolgt auf Antrag der 
betreffenden Stadt gegen eine vom Finanzminister festzusetzende Vergütung wie bis 1875 
durch die Behörden und Beamten der Verwaltung der indirekten Staatssteuern; in diesem 
Falle sind die den städtischen Behörden zukommenden Befugnisse hinsichtlich der Kenntnis- 
nahme und Einwirkung in Schlachtsteuerangelegenheiten in der bezüglichen Übereinkunft 
zu regeln. Im übrigen gelten für die kommunale Schlachtsteuer dieselben Grundsätze 
wie ehemals für die staatliche." Sie wird von allen geschlachteten Rindern, Kälbern, 
Schafen, Lämmern, Ziegen, Schweinen und Ferkeln erhoben. Befreit sind von der 
Entrichtung derselben die Militärspeiseeinrichtungen und ähnliche Militäranstalten. 
d) Umfaßt der bei einer Stadt bestehende Schlachtsteuerbezirk andere Ortschaften 
oder Teile von solchen, so ist diesen nach Verhältnis ihres Beitrages zu dem Ertrage 
der Schlachtsteuer ein entsprechender Anteil desselben zu gewähren, dessen Höhe durch 
Vereinbarung der Beteiligten bestimmt, eventuell aber von den Ministern des Innern 
und der Finanzen vorbehaltlich des Rechtsweges festgestellt wird." 
Kommunale Mahlsteuern dürfen im Geltungsgebiete des Gesetzes von 1873 nicht 
erhoben werden.5 
2) Das Kommunalabgabengesetz will eine steuerliche Belastung der unentbehrlichen 
Lebensmittel wie auch der Brennmaterialien verhindern, den Gemeinden jedoch ihre 
etwaigen bisherigen Einnahmen aus diesen Quellen erhalten.“* Es bestimmt daher, daß 
mit Ausnahme der Wildbret= und Geflügelsteuer, die überall eingeführt und nach be- 
liebigen Sätzen bemessen werden kann 7, Steuern auf den Verbrauch von Fleisch, Getreide, 
Mehl, Backwerk, Kartoffeln und Brennstoffen 3 aller Art nicht neu eingeführt oder 
  
1 Ges. von 1873, §. 3, Abs. 1 u. 2. 
2 Ges. von 1873, §. 3, Abs. 2, u. §. 4. 
Hierher gehören: a) die in Kasernen befind- 
lichen Speiseeinrichtungen; b) die in den nicht 
mit Kasernen versehenen Garnisonen unter Auf- 
sicht und Kontrolle der Militärvorgesetzten von 
größeren oder kleineren Truppenabteilungen er- 
richteten Speisungsvereine; c) die in den Laza- 
retten vorhandenen Speiseeinrichtungen (M. Erl. 
v. 28. Okt. 1824 (v. Kamptz, Ann., VIII, 
S. 1201|]); d) die Speiseanstalten der Militär- 
strafsektionen (M. Erl. v. 6. März 1825 
lv. Kamptz, Ann., IX, S. 270|), und wohl auch 
e) die Speiseeinrichtungen der Kadettenanstalten; 
nicht dagegen die besonders bestehenden Offiziers- 
speiseanstalten (M. Erl. v. 7. Febr. 1825 lv. 
Kamptz, Ann., IX, S. 2681). — Die Schlacht- 
steuer für das in den befreiten Militäranstalten 
verbrauchte Fleisch muß dem Militär zurück- 
vergütet werden (Kab. Ordre v. 12. Aug. 1824 
lv. Kamptz, Ann., VIII, S. 1200.), ebenso 
die für das von Truppen unter anderen Ver- 
hältnissen, namentlich im Lager oder im Kan- 
tonnement konsumierte Fleisch gezablte Steuer 
(Kab. Ordre v. 13. Febr. 1836 (v. Kamptz, 
Ann., XX. S. 151)). Alle diese Vorschriften 
sind aufrecht erhalten durch K. A. G., §S. 19. 
Vgl. auch R. G. Entsch. in Civ. S., XXIV, 
S. 1, und G. Meyer, Verw. R., II, S. 302, 
Anm. 22. 
* Ges. von 1873, §. 2, Abs. 3. 
5 Ges. v. 1873, s. 2, Abs. 1; Mot. z. K. A. G., 
S. 47. 
* Mot. zu §. 10 des Entw. des K. A. G. 
7 Nach dem Allerh. Erl. v. 24. April 18418 
(G. S., S. 131), welcher jedoch nur für den 
damaligen Umfang der Monarchie galt, war die 
Einfübrung einer Wildbretsteuer nur den 
  
mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Städten ge- 
stattet. Der Erlaß schreibt bestimmte Steuersätze 
vor und rechnet zum Wildbret: Rot-, Dam- 
und Schwarzwild, Rehe, Hasen, Rebhuhn, Fasan, 
Auer-, Birk= und Haselhuhn, Trappe, wilde Gans, 
wilde Ente und Waldschnepfe. 
* Das Wort „Brennstoff“ ist lediglich eine 
bei der kommissarischen Beratung des Entwurfs 
im Abgeordnetenhause erfundene Verdeutschung 
des Wortes Brennmaterialien (vgl. Entw., §. 10, 
und Mot. dazu). „Brennstoffe“ soll dasselbe 
bedeuten wie „Brennmaterialien“ in Art. 5, 
Z. II, §S. 7, Abs. 2 des Zollvereinigungsvertrages 
v. 8. Juli 1867 (vgl. Ausf. Anw., Art. 10, Z. 2). 
Brennmaterialien im Sinne des Zollvereinigungs- 
vertrages sind nun — wie Nöll. S. 37, richtig 
hervorhebt — weder Petroleum noch Gas, denn 
beide wurden damals vorwiegend zur Beleuch- 
tung, nicht aber zum Brennen und zur Wärme- 
erzeugung benutzt. Fällt Petroleum und Gas 
aber nicht unter die Brennmaterialien im Sinne 
des Zollvereinigungsvertrages, so folgt daraus 
nicht nur, daß §. 14 des K. A. G. auf sie nicht 
Anwendung findet, sondern daß die Gemeinden 
sie überhaupt nicht mit Steuern belegen dürfen, 
denn kommunale Verbrauchsabgaben können nur 
von den im Zollvereinigungsvertrage bezeichneten 
Gegenständen erhoben werden. Die Meinung, 
daß die Aufzählung der mit kommunalen Ver- 
brauchsabgaben belastbaren Gegenstände in Art.5, 
Z. II, S. 7, Abs. 2 u. 3 cit. keine erschöpfende 
sei, halte ich mit Nöll (a. a. O.) im Hinblick 
auf Abs. 6 daselbst für unzutreffend. And. Anfs. 
Struts, S. 64, Anm. 2, und Adickes, S. 318, 
Anm. 3, welche annehmen, der Zollvereinigungs- 
vertrag habe nur die Erleichterung des Verkehrs 
im Auge gehabt und nur die Besteuerung der- 
jenigen Gegenstände regeln und beschränken
	        
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