274 Zweiter Abschnitt. (8. 72.)
waren. Insbesondere finden auch dieselben Rechtsmittel gegen die Veranlagung statt,
welche bisher gegen die Heranziehung zu den entsprechenden Staatssteuern offen standen.
Der Kreis der Veranlagungen hat sich jedoch für die Staatsbehörden erweitert, indem
sie jetzt auch alle diejenigen Grundstücke zu veranlagen haben, welche von der betreffenden
Staatssteuer frei waren, der Kommunalsteuerpflicht aber gemäß den Vorschriften des
Kommunalabgabengesetzes unterworfen sind.1
S. 72.
88) Die Steuerpflicht und die Befreiung von derselben.
1. Den Steuern vom Grundbesitz sind alle in der Gemeinde belegenen bebauten
und unbebauten Grundstücke unterworfen, gleichgültig ist es, in wessen Eigentum oder
Besitz sie sich befinden?; physische Personen wie Verbandspersonen sind ohne Rücksicht
auf ihre sonstige Steuerpflichtigkeit zur Entrichtung der auf ihren Grundstücken ruhenden
Kommunalabgaben verpflichtet.
II. Eine Befreiung von diesen Abgaben genießen nur diejenigen Grundstücke, für
welche sie durch Gesetz oder besondere Rechtstitel ausdrücklich begründet ist.
Soweit
dies aber geschehen ist, sind sie befreit sowohl von den besonderen Grundsteuern wie
von den Zuschlägen.
1) Auf Grund gesetzlicher Vorschrift sind steuerfrei“:
a) die königlichen Schlösser, einschließlich der zugehörigen Nebengebäude, Hofräume
und Gärten;
b) die einem fremden Staate gehörigen Grundstücke, auf denen Botschafts= oder
Gesandtschaftsgebäude errichtet sind,
einschließlich der auf ihnen errichteten Gebäude,
sofern von dem fremden Staate Gegenseitigkeit gewährt wird;
T) die Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der Geistlichen, Kirchendiener und
Elementarschullehrer,
Kommunalsteuerfreiheit zustand ;
soweit ihnen beim Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes
1 K. A. G., §. 26; Ausf. Anw., Art. 17, Z. 2;
Ges. w. Aufheb. dir. Staatsst., 85. 3 u. 4.
Auch Exterritoriale sind von ihrem Grund-
besitz in der Gemeinde steuerpflichtig. Steuer-
frei sind nur die unter II, b genannten, dem
fremden Staate gehörigen, den Zwecken der
Gesandtschaft dienenden Gebäude. G. Meyer,
Verw. R., II, S. 295.
2 Grundsteuerpflichtig sind auch diejenigen
Verbandspersonen, welche zur Gemeindeein-
kommensteuer nicht herangezogen werden können,
so besonders offene Handebgesellschaften, einfache
Kommanditgesellschaften und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, welche Grundstücke in
der Gemeinde besitzen. Nöll, S. 53, Anm. 2;
Adickes, S. 333, Anm. 2. Ist ein Grundstück
verpachtet, so ist zur Zahlung der Grundsteuer
der Gemeinde gegenüber nicht der Pächter, son-
dern der Eigentümer verpflichtet. O. V. G.,
II, S. 89.
)1 K. A. G., §. 24, und Ausf. Anw., Art. 16.
Vgl. auch die Zusatzbestimmungen v. 6. März
1894 zu den Geschäftsanweisungen für die Ka-
tasterverwaltung, abgedr. bei Strutz, Ges. w.
Aufheb. dir. Staatsst., 2. Aufl., S. 52 ff.
5 über die Begriffe: Geistliche, Kirchendiener
und Elementarlehrer vgl. unten S. 288ff., Anm. 5.
Was den z. Z. der Emanation des K. . G. be-
stehenden Rechtszustand anlangt, so sind nach
diesem die Grundstücke der Geistlichen, Kirchen-
diener und Elementarlehrer, einschließlich der
darauf befindlichen Gebäude (O. B. G., VIII,
S. 23), ohne Einschränkung, von kommunalen
Grundsteuern befreit in den östlichen Provin-
zen, in Westfalen, Schleswig-Holstein,
Frankfurt a. M. und in den Städten des Reg.“
Bez. Wiesbaden, in welchen die St. O. wiesb.
eingeführt ist: St. O. ö. u. w., §. 4, Abs. 6;
schlesw. holst., 8§. 24. L. G. O. ö. u. schlesw.“
holst., 8. 26 (all os den Schlußsatz in die-
sem 8. der L. O. schlesw.- holst. und dazu
die Anm. Kiul v. —8 Ergzbd. J
Schlesw. Lok.. S. 15); w., S. 64. St.
wiesb., s. 4 Abl. 6; frkf., §. 12. In Ers.
provinz sind Dienstgrundstücke und Dienst-
wohnungen der Geistlichen und Elementarschul-
lehrer ebenfalls obne weiteres befreit, Dienst-
grundstücke der Kirchendiener dagegen nur, wenn
ihnen diese Befreiung bereits z. Z. der Verkün-
digung der Ermeindeordnung v. 11. März 1850
zustand. St. O. rh., §. 4, Abs. 6; L. G. O. rb.,
§. 29, Abs. 2, und Gef. v. 15. Mai 1856,
Art. i0. In Hannover find Dienstwohnungen
überhaupt nicht, Dienstgrundstücke der Geistlichen,
Kirchendiener und Elementarlebrer nur insoweit
steuerfrei, als sie es schon vor dem bann. Verf.
Ges. v. 5. Sept. 1848 waren oder es durch das
Spezialgesetz, betr. die Heranziehung der Geist-