Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

274 Zweiter Abschnitt. (8. 72.) 
waren. Insbesondere finden auch dieselben Rechtsmittel gegen die Veranlagung statt, 
welche bisher gegen die Heranziehung zu den entsprechenden Staatssteuern offen standen. 
Der Kreis der Veranlagungen hat sich jedoch für die Staatsbehörden erweitert, indem 
sie jetzt auch alle diejenigen Grundstücke zu veranlagen haben, welche von der betreffenden 
Staatssteuer frei waren, der Kommunalsteuerpflicht aber gemäß den Vorschriften des 
Kommunalabgabengesetzes unterworfen sind.1 
S. 72. 
88) Die Steuerpflicht und die Befreiung von derselben. 
1. Den Steuern vom Grundbesitz sind alle in der Gemeinde belegenen bebauten 
und unbebauten Grundstücke unterworfen, gleichgültig ist es, in wessen Eigentum oder 
Besitz sie sich befinden?; physische Personen wie Verbandspersonen sind ohne Rücksicht 
auf ihre sonstige Steuerpflichtigkeit zur Entrichtung der auf ihren Grundstücken ruhenden 
Kommunalabgaben verpflichtet. 
II. Eine Befreiung von diesen Abgaben genießen nur diejenigen Grundstücke, für 
welche sie durch Gesetz oder besondere Rechtstitel ausdrücklich begründet ist. 
Soweit 
dies aber geschehen ist, sind sie befreit sowohl von den besonderen Grundsteuern wie 
von den Zuschlägen. 
1) Auf Grund gesetzlicher Vorschrift sind steuerfrei“: 
a) die königlichen Schlösser, einschließlich der zugehörigen Nebengebäude, Hofräume 
und Gärten; 
b) die einem fremden Staate gehörigen Grundstücke, auf denen Botschafts= oder 
Gesandtschaftsgebäude errichtet sind, 
einschließlich der auf ihnen errichteten Gebäude, 
sofern von dem fremden Staate Gegenseitigkeit gewährt wird; 
T) die Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der Geistlichen, Kirchendiener und 
Elementarschullehrer, 
Kommunalsteuerfreiheit zustand ; 
soweit ihnen beim Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes 
  
1 K. A. G., §. 26; Ausf. Anw., Art. 17, Z. 2; 
Ges. w. Aufheb. dir. Staatsst., 85. 3 u. 4. 
Auch Exterritoriale sind von ihrem Grund- 
besitz in der Gemeinde steuerpflichtig. Steuer- 
frei sind nur die unter II, b genannten, dem 
fremden Staate gehörigen, den Zwecken der 
Gesandtschaft dienenden Gebäude. G. Meyer, 
Verw. R., II, S. 295. 
2 Grundsteuerpflichtig sind auch diejenigen 
Verbandspersonen, welche zur Gemeindeein- 
kommensteuer nicht herangezogen werden können, 
so besonders offene Handebgesellschaften, einfache 
Kommanditgesellschaften und Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung, welche Grundstücke in 
der Gemeinde besitzen. Nöll, S. 53, Anm. 2; 
Adickes, S. 333, Anm. 2. Ist ein Grundstück 
verpachtet, so ist zur Zahlung der Grundsteuer 
der Gemeinde gegenüber nicht der Pächter, son- 
dern der Eigentümer verpflichtet. O. V. G., 
II, S. 89. 
)1 K. A. G., §. 24, und Ausf. Anw., Art. 16. 
Vgl. auch die Zusatzbestimmungen v. 6. März 
1894 zu den Geschäftsanweisungen für die Ka- 
tasterverwaltung, abgedr. bei Strutz, Ges. w. 
Aufheb. dir. Staatsst., 2. Aufl., S. 52 ff. 
5 über die Begriffe: Geistliche, Kirchendiener 
und Elementarlehrer vgl. unten S. 288ff., Anm. 5. 
Was den z. Z. der Emanation des K. . G. be- 
stehenden Rechtszustand anlangt, so sind nach 
  
diesem die Grundstücke der Geistlichen, Kirchen- 
diener und Elementarlehrer, einschließlich der 
darauf befindlichen Gebäude (O. B. G., VIII, 
S. 23), ohne Einschränkung, von kommunalen 
Grundsteuern befreit in den östlichen Provin- 
zen, in Westfalen, Schleswig-Holstein, 
Frankfurt a. M. und in den Städten des Reg.“ 
Bez. Wiesbaden, in welchen die St. O. wiesb. 
eingeführt ist: St. O. ö. u. w., §. 4, Abs. 6; 
schlesw. holst., 8§. 24. L. G. O. ö. u. schlesw.“ 
holst., 8. 26 (all os den Schlußsatz in die- 
sem 8. der L. O. schlesw.- holst. und dazu 
die Anm. Kiul v. —8 Ergzbd. J 
Schlesw. Lok.. S. 15); w., S. 64. St. 
wiesb., s. 4 Abl. 6; frkf., §. 12. In Ers. 
provinz sind Dienstgrundstücke und Dienst- 
wohnungen der Geistlichen und Elementarschul- 
lehrer ebenfalls obne weiteres befreit, Dienst- 
grundstücke der Kirchendiener dagegen nur, wenn 
ihnen diese Befreiung bereits z. Z. der Verkün- 
digung der Ermeindeordnung v. 11. März 1850 
zustand. St. O. rh., §. 4, Abs. 6; L. G. O. rb., 
§. 29, Abs. 2, und Gef. v. 15. Mai 1856, 
Art. i0. In Hannover find Dienstwohnungen 
überhaupt nicht, Dienstgrundstücke der Geistlichen, 
Kirchendiener und Elementarlebrer nur insoweit 
steuerfrei, als sie es schon vor dem bann. Verf. 
Ges. v. 5. Sept. 1848 waren oder es durch das 
Spezialgesetz, betr. die Heranziehung der Geist-
	        
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