Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 72.) 277
Pflichtig, ie nachdem sie damals abgabenfrei oder pflichtig waren.! Hinsichtlich der erst
nach ihrem Inkrafttreten zu den angegebenen Zwecken erworbenen oder bestimmten? Grund-
stücke unterscheidet die Kabinettsordre zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken:
Unbebaute bis dahin steuerpflichtige Grundstücke werden durch den Erwerb bezw. die
Bestimmung zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche steuerfrei, von mit Gebäuden
besetzten Grundstücken dagegen ist die vor der Erwerbung bezw. der neuen Zweckbestim-
mung entrichtete Abgabe auch weiter zu zahlen; fort zu entrichten ist jedoch auch in
diesem Falle nur die früher geleistete Abgabe, wird diese später aufgehoben oder fällt
ihr Objekt hinweg, so wird das Grundstück abgabenfrei.]
Verlieren steuerfreie Grundstücke oder Gebäude diejenige Eigenschaft, welche die
Befreiung von der Steuer bedingt, so treten die in der Gemeinde geltenden allgemeinen
Regeln über die Besteuerung des Grundbesitzes für sie wieder in Kraft.
Eine besondere zeitweilige Befreiung bezw. Vergünstigung gewährt das Gesetz
neu errichteten oder baulich verbesserten Gebäuden, indem es vorschreibt, daß die Be-
steuerung neuerbauter oder vom Grunde aus wieder aufgebauter Gebäude, sowie die
Steuererhöhung infolge von Verbesserungen der Gebäude erst mit dem Ablaufe des
Rechnungsjahres beginnt, in welchem die Bewohnbarkeit oder Nutzbarkeit eingetreten
oder die Verbesserung vollendet ist.“, 5
2) Die auf besonderen privat= oder öffentlich -rechtlichen Rechtstiteln beruhenden
Befreiungen einzelner Grundstücke bleiben in ihrem bisherigen Umfange fortbestehen.
Die Gemeinden sind jedoch jederzeit zu ihrer Ablösung berechtigt; und zwar erfolgt
diese, sofern ein anderer Entschädigungsmaßstab nicht gleichfalls durch besonderen
Rechtstitel festgestellt ist, durch Zahlung des zwanzigfachen Jahreswertes der Befreiung
nach dem Durchschnitte der letzten drei Jahre vor dem 1. April desjenigen Rechnungs-
jahres, in welchem die Ablösung beschlossen wird.
1 Die Kab. Ordre läßt für die früher bereits zu oder gewerblichen Zwecken benutzten Gebäude,
öffentlichen Zwecken erworbenen Grundstücke den # welche nach §. 3, Z. 7 des Geb. St. G. v.
ursprünglichen rechtlichen Titel und den Cha= 21. Mai 1861 (G. S., S. 317) staatsstenerfrei
rakter der Abgabe in ihrer bisherigen Eigenart waren. Man nahm an, daß diese Gebäude
unberührt, sie setzt keinen neuen Titel an Stelle auch von der kommunalen Gebäudesteuer befreit
des ursprünglichen. Mit dem Wegfalle des letz= seien, solange Zuschläge zur staatlich veranlag-
teren erlischt daher auch die Beitragspflicht, und ten Grundsteuer und Gebäudesteuer nebenein-
die Grundstücke werden kommunalsteuerfrei; zu ander erhoben werden (Komm. Ber. des H. H.,
anderen, als den früher von ihnen getragenen S. 18). Auch die Staatsregierung stimmte dem
Lasten dürfen sie nicht herangezogen perden. zu, vgl. auch Ausf. Anw., Art. 16, Z. 14. Im
O. V. G., XV, S. 140; XXI, S. 1050; Ortel,Gesetz ist diese Ansicht jedoch nicht zum Aus-
St. O., S. 106. drucke gelangt. Adickes, S. 336, 3. 10.
2 Wird ein Grundstück vom Fiskus zu ge- * K. A. G., §. 21. Bezüglich zweier privat-
winnbringenden Zwecken erworben und erst rechtlicher Titel für Abgabenfreiheit, des Ver-
später zu öffentlichen und gemeinnützigen Zwecken trages und der Verjährung, vgl. O. V. G., XXI,
verwendet, so liegt erst von diesem spaäteren Zeit-S. 162; bezüglich der Verleihung der Abgaben-
punkte an eine Erwerdung zu öffentlichen und freiheit vgl. O. V. G., VI, S. 119. Zu den
gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Kab. Ordre Titeln des öffentlichen Rechts gehören von den
vor. Bis zu diesem späteren Zeitpunkte müssen Auseinandersetzungsbehörden bestätigte Rezesse,
daher stets die kommunalen Realabgaben weiter Abgabenverteilungspläne und besonders auch die
entrichtet werden. O. V. G., XI, S. 58. infolge von Kommunalbezirksveränderungen ein-
2 Hat z. B. der Fiskus nach dem Inkrafttreten retenden Auseinandersetzungen zwischen den Be-
der Kab. Ordre ein abgabenpflichtiges Gebäude teiligten. Auch die hinsichtlich der kurhessfischen
zu öffentlichen Zwecken erworben, so hört seine Rittergüter, Freigüter, Höfe u. s. w. bei ihrer
Verpflichtung zur Leistung der Abgabe unbe-= Vereinigung mit einer Gemeinde gemäß §F. 5, Abs. 4
dingt und für immer auf mit dem Abbruche des der G. O. kurh. stattgehabten Vereinbarungen und
Gebäudes, auf dem sie haftet. O. V. G., XVI, Retlsteungen sind besondere Rechtstitel in dem
S. 176. ier in Rede stehenden Sinne. Alle durch sie
4 K. A. G., 9. 26, Abs. 4; Nöll, S. 64, begründeten Befreiungen können die Gemeinden
Anm. 5. jetzt gemäß §. 21 des K. A. G. ablösen. Mit-
6 In der Komm. des H. H. wurde besonders teilungen aus den Verhandlungen Über diesen
verhandelt über die Kommunalsteuerpflicht der F. siehe bei Nöll, S. 46 ff., Anm. 2, und
unbewohnten, lediglich zu landwirtschaftlichen Adickes, S. 328.