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sem zugleich mit dem Schultheissen, Pförchmeister und zwei andern Commun-Vorsteherm
vorzunehmen seyen, wobei die Magistrats-Personen sich mit den communordnungesmäßigen
Tagsgebühren, der Beamte aber in der Amtsstadt von jeder Weide mit Einem Gulden,
und in den Amtsorten mit den tarifmäßigen Reisekosten und Diäten sich zu begnügen
hätten.
& ist aber zu bemerken gewesen, daß die Oberamtleute in neuerer Zeit die Verleihung
der Schaafweiden der Amtsorte hoͤchst selten mehr im Oberamtssitze vornehmen,
sondern wegen jeder Verleihung auf jedes einzelne Ort hinausreisen, die Weiden meistens
nur auf ein Jahr verleihen, und, wenn wiederholte Verleihungs-Versuche eintreten,
die Reisen jedesmal wiederholen.
Wie nun hiedurch den Communen bedeutende, öfters unverhältnißmäßige Kosten
verursacht werden, so wird andurch verordnet, daß die Oberbeamte die Verleihung
sämtlicher Commun-Schaafweiden in dem Oberamtssitz unter Zuziehung von zwei Vorstehern
von jeder der betreffenden Gemeinden vorzunehmen, und sich mit der geseich
bestimmten Anrechnung von Einem Gulden für jede zu verleihende Schaafweide aus
der Commun-Casse zu begnügen haben.
Hiebei wird gestattet, daß mehrere Schaafweiden an ebendemselben, zuvor genugsam
bekannt gemachten, Tage zugleich verliehen werden. Nur wenn eine Schaafweide
zum erstenmale verliehen wird, und daher die Bestands-Bedingungen erst entworfen
werden müssen, darf die Verleihung an Ort und Sitelle geschehen.
Sollte ausser diesem in einzelnen Fällen wegen besonderer Verhältnisse für nöthig
erachtet werden, daß auch eine folgende Verleihung in dem Ort, wo die Weide gelegen
ist, vorgenommen werde; so muß hiezu unter Tuführung der vorwaltenden Gründe
bei der Section der Conmnun-Verwaltung specielle Legitimation eingeholt werden.
Uebrigens bleibt es bei der Verordnung, daß die Commun-Schaafweiden nicht
blos auf Ein Jahr, sondern wenigstens auf drei Jahre zu verpachten sind. Würden
besondere Umstände eine einjährige Verleihung räthlich machen, oder die Bestandliebhaber
solches wünschen; so ist dennoch zugleich der Versuch mit einer dreijährigen
Verleihung zu machen.
Der Geg der Verleihung ist in den ersten vier Wochen zur Ratifecation einzuberichten.
Stuttgart, den ur. Mai 1815.
Ad Mand. Sacr. Reg. Mlej.
Ministerium des Innern. Graf v. Reischach.
Die öffentliche Bekanntmachung der Wald-Feuer-Ordnung betr.
Da bei mehreren neuerlich entstandenen Waldbränden die Bemerkung gemacht worden
ist, daß diejenigen, welchen dabei eine Unvorsichtigbeit zur Last fiel, sich gewöhnlich
mit Unkenntniß der hierüber in der Wald-Feuer-Ordnung vom 14. Juli 1607 (Reg.
Blart von 1807, Nr. 67) gegebenen geseßlichen Vorschriften zu entschuldigen suchen;
so werden die sämtliche HKnig u Oberämter zu pünktlicher Beobachtung der in der Kön.
Wald-Feuer-Ordnung enthaltenen Bestimmung aufgefordert, vermög welcher jenc Verordnung
wenigstens — in jedem Jahre bei den oberamtlichen Rügegerichten oder