Metadaten : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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sem  zugleich  mit  dem  Schultheissen,  Pförchmeister  und  zwei  andern  Commun-Vorsteherm
vorzunehmen  seyen,  wobei  die  Magistrats-Personen  sich  mit  den  communordnungesmäßigen
  Tagsgebühren,  der  Beamte  aber  in  der  Amtsstadt  von  jeder  Weide  mit  Einem  Gulden,
  und  in  den  Amtsorten  mit  den  tarifmäßigen  Reisekosten  und  Diäten  sich  zu  begnügen
  hätten.

&  ist  aber  zu  bemerken  gewesen,  daß  die  Oberamtleute  in  neuerer  Zeit  die  Verleihung
  der  Schaafweiden  der  Amtsorte  hoͤchst  selten  mehr  im  Oberamtssitze  vornehmen,
sondern  wegen  jeder  Verleihung  auf  jedes  einzelne  Ort  hinausreisen,  die  Weiden  meistens
  nur  auf  ein  Jahr  verleihen,  und,  wenn  wiederholte  Verleihungs-Versuche  eintreten,
  die  Reisen  jedesmal  wiederholen.

Wie  nun  hiedurch  den  Communen  bedeutende,  öfters  unverhältnißmäßige  Kosten
verursacht  werden,  so  wird  andurch  verordnet,  daß  die  Oberbeamte  die  Verleihung
sämtlicher  Commun-Schaafweiden  in  dem  Oberamtssitz  unter  Zuziehung  von  zwei  Vorstehern
  von  jeder  der  betreffenden  Gemeinden  vorzunehmen,  und  sich  mit  der  geseich
bestimmten  Anrechnung  von  Einem  Gulden  für  jede  zu  verleihende  Schaafweide  aus
der  Commun-Casse  zu  begnügen  haben.

Hiebei  wird  gestattet,  daß  mehrere  Schaafweiden  an  ebendemselben,  zuvor  genugsam

  bekannt  gemachten,  Tage  zugleich  verliehen  werden.  Nur  wenn  eine  Schaafweide
zum  erstenmale  verliehen  wird,  und  daher  die  Bestands-Bedingungen  erst  entworfen
werden  müssen,  darf  die  Verleihung  an  Ort  und  Sitelle  geschehen.

Sollte  ausser  diesem  in  einzelnen  Fällen  wegen  besonderer  Verhältnisse  für  nöthig
erachtet  werden,  daß  auch  eine  folgende  Verleihung  in  dem  Ort,  wo  die  Weide  gelegen
  ist,  vorgenommen  werde;  so  muß  hiezu  unter  Tuführung  der  vorwaltenden  Gründe
  bei  der  Section  der  Conmnun-Verwaltung  specielle  Legitimation  eingeholt  werden.

Uebrigens  bleibt  es  bei  der  Verordnung,  daß  die  Commun-Schaafweiden  nicht
blos  auf  Ein  Jahr,  sondern  wenigstens  auf  drei  Jahre  zu  verpachten  sind.  Würden
besondere  Umstände  eine  einjährige  Verleihung  räthlich  machen,  oder  die  Bestandliebhaber
  solches  wünschen;  so  ist  dennoch  zugleich  der  Versuch  mit  einer  dreijährigen
Verleihung  zu  machen.

Der  Geg  der  Verleihung  ist  in  den  ersten  vier  Wochen  zur  Ratifecation  einzuberichten.

  Stuttgart,  den  ur.  Mai  1815.
Ad  Mand.  Sacr.  Reg.  Mlej.

Ministerium  des  Innern.  Graf  v.  Reischach.

Die  öffentliche  Bekanntmachung  der  Wald-Feuer-Ordnung  betr.

Da  bei  mehreren  neuerlich  entstandenen  Waldbränden  die  Bemerkung  gemacht  worden
  ist,  daß  diejenigen,  welchen  dabei  eine  Unvorsichtigbeit  zur  Last  fiel,  sich  gewöhnlich
mit  Unkenntniß  der  hierüber  in  der  Wald-Feuer-Ordnung  vom  14.  Juli  1607  (Reg.
Blart  von  1807,  Nr.  67)  gegebenen  geseßlichen  Vorschriften  zu  entschuldigen  suchen;
so  werden  die  sämtliche  HKnig  u  Oberämter  zu  pünktlicher  Beobachtung  der  in  der  Kön.
Wald-Feuer-Ordnung  enthaltenen  Bestimmung  aufgefordert,  vermög  welcher  jenc  Verordnung
  wenigstens  —  in  jedem  Jahre  bei  den  oberamtlichen  Rügegerichten  oder