Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

450 Vierter Abschnitt. (§. 134.) 
zwar noch ein größeres Areal, aber dabei weniger als 500 Morgen urbares Land 
übrig lassen.! 
II. Der Landtag? wird nach freiem Ermessen des Königs nach der Provinzial- 
hauptstadt Posen berufen und von dem königlichen Kommissarius, dem jetzt? hier die- 
selben Funktionen obliegen, wie in den anderen Provinzen, nach gehaltenem Gottesdienste 
eröffnet. Der Landtagsvorsitzende, Landtagsmarschall genannt, und dessen Stellvertreter 
werden für jede Session vom König aus den Mitgliedern des ersten Standes ernannt. 
Der Landtag ist beschlußfähig bei Anwesenheit von drei Vierteln seiner Mitglieder und 
faßt seine Beschlüsse mit einfacher, in solchen Angelegenheiten aber, die ihm vom König 
überwiesen oder zur Kenntnis des Königs zu bringen sind, mit Zweidrittel-Majorität. 
Alle Beschlußnahmen werden in besonderen Ausschüssen vorbereitet, welche bei Beginn 
der Session in der Plenarversammlung vom Landtagsmarschall ernannt werden und 
unter Vorsitz eines Mitgliedes des ersten Standes tagen. Bei den Verhandlungen des 
Landtages wirken gewöhnlich alle Stände als „ungeteilte Einheit“ zusammen, eine Tren- 
nung nach Ständen, itio in partes, findet jedoch statt, wenn das Interesse der Stände 
gegen einander verschieden ist und zwei Drittel eines Standes sie beantragen; die 
verschiedenen Gutachten der einzelnen Stände werden dann dem König zur Entscheidung 
vorgelegt. — Die Schließung des Landtages erfolgt durch den königlichen Kommissarius, 
er reicht die entstandenen Verhandlungen dem König ein und publiziert den von diesem 
zu erteilenden Landtagsabschied. Die Auflösung des Landtages kann unter denselben 
Voraussetzungen und mit denselben Folgen wie in den anderen Provinzen durch den 
König angeordnet werden." 
8. 134. 
3) Der Kommunallandtag der Hohenzollernschen Lande.= 
Dieser Landtag ist gleichfalls noch nach dem ständischen Prinzip zusammengesetzt. 
Seine Befugnisse sind die gleichen wie die der in §. 132 besprochenen Provinzialland= 
tage, außerdem aber liegt ihm noch ob eine Mitwirkung bei der Verwaltung und Be- 
aufsichtigung der Spar= und Leihkasse für die Hohenzollernschen Lande und des 
Fürst-Karl-Landesspitals zu Sigmaringen, wie auch die Wahrnehmung des Interesses 
der bei der obligatorischen Feuerversicherungsgesellschaft für die Hohenzollernschen 
Lande Versicherten.“ 
I. Der Kommunallandtag besteht: 1) aus dem Fürsten von Hohenzollern; 2) aus 
dem Fürsten von Fürstenberg sowie dem Fürsten von Thurn und Taxis mit zusammen 
einer Stimme; 3) je einem Abgeordneten der Städte Hechingen und Sigmaringen; 
4) je drei Abgeordneten der übrigen Städte und Landgemeinden jedes der vier Ober- 
amtsbezirke. Die drei Fürsten können sich, wie in den Amtsversammlungen der Fürst 
  
1 Prov. O. pos., §§. 5—15, u. Vdg. von 1830, 
Art. V—VII, IX, XIII. 
: Prov. O. pos., §§. 29—48 u. 51—53. 
2 Die Beschränkungen des §. 35 der Prov. O. 
pos. sind beseitigt durch §. 39 der Vdg. v. 5. Nov. 
1889. Durch §. 40 dieser Vdg. ist dem Ober- 
präsidenten das Beanstandungsrecht gesetz= oder 
kompetenzwidriger Beschlüsse des Landtages bei- 
gelegt. Auch gelten gemäß §. 35 der Vdg. hin- 
sichtlich der Befugnisse der Mitglieder des Prov. 
Ausschusses, des Landesdirektors und der ihm 
zugeordneten oberen Beamten zur Teilnahme an 
den Sitzungen des Landtages in Posen jetzt die- 
selben Bestimmungen wie in den anderen Pro- 
vinzen. 
1 5. 43 der Vdg. v. 5. Nov. 1889. 
* Bornhack, St. R., II, S. 361 ff.; v. 
  
Stengel, in seinem Wörterbuch des Verw. K. 
§. v. „Hohenzollernsche Lande“, §§. 2 u. 3, 
RBd. 1, S. 662; Strutz, Kommunalverbände, 
S. 274 ff. 
A. u. L. O. hohenz., 88. 60, 61; vgl. auch 
die Vdg. betr. die Verwaltung und Beaufsichtigung 
des Fürst-Karl-Landesspitals zu Sigmaringen v. 
31. Aug. 1874 (G. S., S. 308), die Bdg. betr. 
die Mitwirkung des Kommunallandtages und 
des Landesausschusses der Hohenzollernschen 
Lande bei Verwaltung und Beaussichtigung 
der Spar= und Leihkasse v. 12. Nov. 1882 
(G. S., S. 371) und das Ges. wegen anderweiter 
Einrichtung des Immobiliar-Feuerversicherungs- 
wesens in den Hohenzolleruschen Landen 
v. 14. Mai 1855 (G. S., S. 301). §. 1.
	        
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