Provinzialgemeinden; das geltende Recht. (8. 135.) 451
von Hohenzollern, vertreten lassen. Die Wahlen der Abgeordneten von Hechingen und
Sigmaringen erfolgen wie die der Abgeordneten zu den Amtsversammlungen, diejenigen
der Abgeordneten zu 4) durch die Amtsversammlungen unter Ausschluß der zu denselben
gehörigen Fürsten von Hohenzollern, Fürstenberg und Thurn und Taxis, sowie unter
Ausschluß der Vertreter von Hechingen und Sigmaringen. Hinsichtlich der Wählbarkeit,
der Wahlperiode, der Ergänzungs= und Ersatzwahlen wie hinsichtlich der Entscheidung
über die Gültigkeit der Wahlen finden die Vorschriften für die Wahlen zur Amtsver-
sammlung (vgl. oben S. 399) mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des
Oberamtmanns der Vorsitzende des Kommunallandtages, an die der Amtsversammlung
der Kommunallandtag, an die des Amtsausschusses der Landesausschuß und an die des
Amtsangehörigen der Landesangehörige tritt, und daß die Ergänzungswahlen, mangels
anderer Festsetzung, durch den Landtag alle drei Jahre im Dezember stattfinden.
II. Der Landtag wird nach Bedürfnis durch den König berufen. Die Funktionen
des königlichen Kommissarius liegen dem Regierungspräsidenten zu Sigmaringen ob.
Die Wahlen des Vorsitzenden und seines Stellvertreters bedürfen der königlichen Be-
stätigung, weil ersterer hier gleichzeitig die Funktionen des Landesdirektors zu versehen
hat; sie erfolgen unter Vorsitz des Alterspräsidenten auf die Dauer der Wahlperiode des
Gewählten. In denselben Fällen wie bei Beschlußfassungen der Amtsversammlungen ist
Zweidrittel-Majorität erforderlich.?
F. 135.
B. Der Provinzial-(Landes-) Ausschuß.
Neben der Provinzialvertretung, welche prinzipiell dazu berufen ist, allein alle
Angelegenheiten des Provinzialverbandes zu regeln, thatsächlich aber hierzu wegen ihres
nur vorübergehenden Zusammentretens und ihres schwerfälligen Geschäftsganges nicht
geeignet ist, erscheinen als Verwaltungsorgane des Provinzialverbandes: der Provinzial=
(Landes-)Ausschuß, die Provinzial-(Bezirks= bezw. Landes-) Kommissionen und endlich die
besoldeten Berufsbeamten der Provinz, der Landesdirektor (Landeshauptmann bezw. in
Hannover das Landesdirektorium), die Beigeordneten und Unterbeamten desselben.
Jede Provinz bestozt gegenwärtig einen Provinzialausschuß. In Hessen-Nassau
war die Bildung eines solchen nach Artikel IV des hessen-nassauischen Einführungs-
gesetzes zur Provinzialordnung einstweilen suspendiert, die Erledigung der dem Provin--
zialausschusse in den anderen Provinzen obliegenden, notwendig sich auf die ganze Provinz
erstreckenden Angelegenheiten dem Oberpräsidenten übertragen, die jederzeitige Einführung
eines Provinzialausschusses nach Maßgabe der Bestimmungen der Provinzialordnung aber
einer königlichen, nach Anhörung des Provinziallandtages zu erlassenden Verordnung vor-
behalten. Diese Verordnung ist unterm 16. Dez. 1887 (G. S., S. 487) ergangen und
damit die Sonderstellung Hessen-Nassaus in Beziehung auf den Provinzialausschuß
beseitigt. Außer dem Provinzialausschusse bestehen in Hessen-Nassau noch zwei
Landesausschüsse für die beiden Kommunalverbände Wiesbaden und Kassel. Diese beiden
Verwaltungsausschüsse haben dieselbe Verfassung und für ihren Bezirksverband auch
dieselben Kompetenzen wie die Provinzialausschüsse. In vielen Punkten abweichend von
letzteren ist dagegen der hohenzollernsche Landesausschuß organisiert.
1 A. u. L. O. hohenz., s§. 55—59. * v. Stengel, S. 305—308; Bornhack,
:1 A. u. L. O. hohenz., §§. 63—67. Betreffs St. R., II, S. 344 ff., 362; Grotefend, I,
der Beanstandung gesetz= oder kompetenzwidriger, S. 703. Vgl. auch die zu den beiden voran-
Beschlüsse des Kommunallandtages und betreffs ehenden §§. cit. Artikel in v. Stengels
der Auflösung desselben vgl. die §§. 83 u. 84, örterbuch des Verw. R., und Strutz, Kom-
daselbst. munalverbände, a. a. O.
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