Provinzialgemeinden; das geltende Recht. (8. 135.) 453
Mitglieder aus; die Ausscheidenden sind jedoch wieder wählbar und verbleiben in allen
Fällen bis zur Einführung der neu Gewählten in Thätigkeit.
Jede Wahl verliert, abgesehen von einer freiwilligen Niederlegung des Mandats,
dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung mit dem gänzlichen oder zeitweisen Aufhören
einer der für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen. Über das Vorhandensein
eines solchen Falls hat der Provinzial-(Landes-, Ausschuß Beschluß zu fassen; gegen
diesen Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage beim Oberverwaltungsgerichte
statt. Auch können alle Mitglieder des Provinzialausschusses aus Gründen, welche die
Entfernung eines nichtrichterlichen Beamten aus seinem Amte rechtfertigen 1, im Wege
des gegen den Landesdirektor zur Anwendung kommenden Disziplinarverfahrens? ihrer
Stellen enthoben werden.
Für die im Laufe der Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder und Stellvertreter
sind vom Provinziallandtage bei seinem nächsten Zusammentritt Ersatzmänner zu wählen,
welche aber nur bis zum Ablaufe der Amtsperiode der Ausgeschiedenen in Thätigkeit
bleiben.
In Hohenzollern besteht der Landesausschuß aus dem Vorsitzenden des Kom-
munallandtages resp. dessen Stellvertreter als Vorsitzendem und vier Mitgliedern, von
denen eines die drei im Kommunallandtage stimmberechtigten Fürsten, die drei anderen
die übrigen Mitglieder des Landtages wählen. Für das Ausschußmitglied der Fürsten
wird ein, für die drei übrigen Mitglieder werden zwei Stellvertreter in gleicher Weise
gewählt, welche letztere im Behinderungsfalle eines Mitgliedes nach der Reihenfolge der
bei der Wahl erhaltenen Stimmenzahl eintreten. Die Wahlperiode beträgt sechs Jahre,
mit der Maßgabe, daß alle drei Jahre zwei Mitglieder und abwechselnd zwei und ein
Stellvertreter ausscheiden. Alle Gewählten sind vom Regierungspräsidenten als könig-
lichem Kommissarius zu vereidigen."“
b) Die Verhandlungen des Provinzial-(Landes-) Ausschusses.
Der Provinzial-(Landes-)Ausschuß versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern,
auf Berufung des Vorsitzenden; diese muß erfolgen auf schriftlichen Antrag des Landes-
direktors oder der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses. Der Ausschuß kann auch
regelmäßige Sitzungstage festsetzen.
Beschlußfähig ist der Ausschuß, wenn mit Einschluß des Vorsitzenden mehr als die
Hälfte der Mitglieder, in Hohenzollern drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse
werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag; in Hohenzollern wird eine Stimmengleichheit stets dadurch
vermieden, daß bei Anwesenheit einer geraden Zahl von Mitgliedern, das dem Lebens-
alter nach jüngste gewählte Mitglied an der Abstimmung nicht teilnimmt. Betrifft ein
zur Verhandlung stehender Gegenstand einzelne Mitglieder persönlich oder deren Ver-
wandte und Verschwägerte in auf= oder absteigender Linie oder bis zum dritten Grade
der Seitenlinie, so dürfen sie an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen; ebenso
darf auch kein Mitglied bei der Beratung und Beschlußfassung über eine Angelegenheit
mitwirken, in welcher es in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben
hat oder als Geschäftsführer, Beauftragter oder in anderer als öffentlicher Stellung
thätig gewesen ist.
Scheiden auf diese Weise so viele Mitglieder aus, daß der Ausschuß beschlußunfähig
wird, und läßt sich die Beschlußfähigkeit auch nicht durch Einberufung unbeteiligter
Stellvertreter herstellen, so erfolgt die Beschlußfassung durch den Provinziallandtag;
kann die Sache aber nicht bis zum Zusammentritt desselben ausgesetzt bleiben, so ist
durch den Oberpräsidenten aus den unbeteiligten Mitgliedern des Ausschusses bezw.
1 Ugl. § 2vestszkpch213u111852s·PkoVO§s48-—51hess-uass§§.46—
(G. S., S. 465). 49; Vodg. v. 5. Nov. 1889. 88. 2—5. Betreffs
ꝛ val. bierüber unten S. 458. Anderen des Anspruchs der Mitglieder des Ausschusses
Disziplinarstrafen als der Entfernung aus ihrer
Stelle sind die Mitglieder des Provinzialaus=
schusses nicht unterworfen.
auf Entschädigung für ihre baren Auslagen
vgl. oben S. 441.
1 A. u. L. O. bohenz., 8§. 70, 71.