Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Provinzialgemeinden; das geltende Recht. (8. 135.) 453 
Mitglieder aus; die Ausscheidenden sind jedoch wieder wählbar und verbleiben in allen 
Fällen bis zur Einführung der neu Gewählten in Thätigkeit. 
Jede Wahl verliert, abgesehen von einer freiwilligen Niederlegung des Mandats, 
dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung mit dem gänzlichen oder zeitweisen Aufhören 
einer der für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen. Über das Vorhandensein 
eines solchen Falls hat der Provinzial-(Landes-, Ausschuß Beschluß zu fassen; gegen 
diesen Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage beim Oberverwaltungsgerichte 
statt. Auch können alle Mitglieder des Provinzialausschusses aus Gründen, welche die 
Entfernung eines nichtrichterlichen Beamten aus seinem Amte rechtfertigen 1, im Wege 
des gegen den Landesdirektor zur Anwendung kommenden Disziplinarverfahrens? ihrer 
Stellen enthoben werden. 
Für die im Laufe der Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder und Stellvertreter 
sind vom Provinziallandtage bei seinem nächsten Zusammentritt Ersatzmänner zu wählen, 
welche aber nur bis zum Ablaufe der Amtsperiode der Ausgeschiedenen in Thätigkeit 
bleiben. 
In Hohenzollern besteht der Landesausschuß aus dem Vorsitzenden des Kom- 
munallandtages resp. dessen Stellvertreter als Vorsitzendem und vier Mitgliedern, von 
denen eines die drei im Kommunallandtage stimmberechtigten Fürsten, die drei anderen 
die übrigen Mitglieder des Landtages wählen. Für das Ausschußmitglied der Fürsten 
wird ein, für die drei übrigen Mitglieder werden zwei Stellvertreter in gleicher Weise 
gewählt, welche letztere im Behinderungsfalle eines Mitgliedes nach der Reihenfolge der 
bei der Wahl erhaltenen Stimmenzahl eintreten. Die Wahlperiode beträgt sechs Jahre, 
mit der Maßgabe, daß alle drei Jahre zwei Mitglieder und abwechselnd zwei und ein 
Stellvertreter ausscheiden. Alle Gewählten sind vom Regierungspräsidenten als könig- 
lichem Kommissarius zu vereidigen."“ 
b) Die Verhandlungen des Provinzial-(Landes-) Ausschusses. 
Der Provinzial-(Landes-)Ausschuß versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern, 
auf Berufung des Vorsitzenden; diese muß erfolgen auf schriftlichen Antrag des Landes- 
direktors oder der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses. Der Ausschuß kann auch 
regelmäßige Sitzungstage festsetzen. 
Beschlußfähig ist der Ausschuß, wenn mit Einschluß des Vorsitzenden mehr als die 
Hälfte der Mitglieder, in Hohenzollern drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse 
werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des 
Vorsitzenden den Ausschlag; in Hohenzollern wird eine Stimmengleichheit stets dadurch 
vermieden, daß bei Anwesenheit einer geraden Zahl von Mitgliedern, das dem Lebens- 
alter nach jüngste gewählte Mitglied an der Abstimmung nicht teilnimmt. Betrifft ein 
zur Verhandlung stehender Gegenstand einzelne Mitglieder persönlich oder deren Ver- 
wandte und Verschwägerte in auf= oder absteigender Linie oder bis zum dritten Grade 
der Seitenlinie, so dürfen sie an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen; ebenso 
darf auch kein Mitglied bei der Beratung und Beschlußfassung über eine Angelegenheit 
mitwirken, in welcher es in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben 
hat oder als Geschäftsführer, Beauftragter oder in anderer als öffentlicher Stellung 
thätig gewesen ist. 
Scheiden auf diese Weise so viele Mitglieder aus, daß der Ausschuß beschlußunfähig 
wird, und läßt sich die Beschlußfähigkeit auch nicht durch Einberufung unbeteiligter 
Stellvertreter herstellen, so erfolgt die Beschlußfassung durch den Provinziallandtag; 
kann die Sache aber nicht bis zum Zusammentritt desselben ausgesetzt bleiben, so ist 
durch den Oberpräsidenten aus den unbeteiligten Mitgliedern des Ausschusses bezw. 
  
1 Ugl. § 2vestszkpch213u111852s·PkoVO§s48-—51hess-uass§§.46— 
(G. S., S. 465). 49; Vodg. v. 5. Nov. 1889. 88. 2—5. Betreffs 
ꝛ val. bierüber unten S. 458. Anderen des Anspruchs der Mitglieder des Ausschusses 
Disziplinarstrafen als der Entfernung aus ihrer 
Stelle sind die Mitglieder des Provinzialaus= 
schusses nicht unterworfen. 
auf Entschädigung für ihre baren Auslagen 
vgl. oben S. 441. 
1 A. u. L. O. bohenz., 8§. 70, 71.
	        
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