Die sogen. Kommunalverbände im engeren Sinne. (. 141.) 471
stimmt sie auch, daß die inneren Verhältnisse dieser Korporationen durch Landschaftsstatute
näher geregelt und fortgebildet werden können, welche durch verfassungsmäßigen Beschluß
der Korporationen und nach Anhörung des Provinziallandtages unter königlicher Ge-
nehmigung festzustellen sind, jedoch keine Bestimmungen enthalten dürfen, die allgemeinen
Gesetzen widersprechen.
Die Verwaltung der Kommunalangelegenheiten vollzieht sich in den Landschaften
im allgemeinen in der Weise, daß die Vertretungen über dieselben beschließen, während
die aus den Wahlen der Vertretungen hervorgegangenen Landschaftsräte die Beschlüsse
ausführen und die laufenden Geschäfte erledigen. Die Aufsicht über die Verwaltung
führen die Regierungspräsidenten und der Oberpräsident. Die Zusammensetzung der Ver-
tretung ist eine verschiedene 1:
1) In der kalenberg-grubenhagenschen Landschaft, deren Verfassung auf dem Gesetz
v. 3. Juni 1863 (hann. G. S., Abt. I, S. 279) beruht?, zerfällt sie in drei Kurien.
Zur ersten Kurie gehören die Standesherren (Grafen zu Stolberg-Wernigerode und
Stolberg-Stolberg), die Prälaten (Abt zu Loccum, zwei Generalsuperintendenten, Pro-
rektor der Universität Göttingen und Direktor der Klosterkammer) und die Ritter, welche
sämtlich Virilstimmen haben; zur zweiten Kurie gehören 24 Abgeordnete der Strädte,
zur dritten 21 Abgeordnete der Landgemeinden.
2) In der lüneburgischen Landschaft, deren Verfassung gleichfalls auf einem Gesetz
v. 3. Juni 1863 (hann. G. S., Abt. I, S. 253) beruht 3, haben die drei Kurien der
Ritterschaft, der Städte und Landgemeinden je 14 Abgeordnete zu entsenden. Dazu
kommt der Landschaftsdirektor mit vier ritterschaftlichen Landschaftsräten.
3) In der hoya-diepholzschen Landschaft, deren Verfassung auf dem Gesetze v.
3. Mai 1863 klhann. G. S., Abt. I. S. 179) beruht", haben in der ersten Kurie die
Besitzer der immatrikulierten ritterschaftlichen und freien Güter, deren es einige 50 giebt,
Virilstimmen, zur zweiten Kurie werden dagegen von den Städten und Flecken 25, zur
dritten von den Landgemeinden 19 Abgeordnete gesandt.
4) In der bremen-verdenschen Landschaft, deren Verfassung auf dem Gesetze v.
9. Febr. 1865 (hann. G. S., Abt. I, S. 23) beruht 5, haben die Rittergutsbesitzer
ungefähr 50 Virilstimmen, die Städte entsenden 10, die bäuerlichen Grundbesitzer 20
Abgeordnete.
5) In der osnabrücker Landschaft bestehen die drei Kurien der Ritterschaft, Städte
und freien Hofbesitzer. Gemäß §. 3, Z. 2 u. 3 der Verordnung v. 22. Sept. 1867
ist die Aufnahme neuer geeigneter Grundbesitzungen unter die Zahl der ritterschaftlichen
Güter erleichtert und das Verhältnis in der Vertretung der Städtekurie neu geregelt
worden.
6) In der hildesheimischen Landschaft bestanden nach Herkommen? bis 1867 nur
zwei Kurien, in deren erster die Nittergutsbesitzer und in deren zweiter die Stärdte mit
1 Vgl. zum Folgenden Ebhardt, Die Staats-
verfassung im Königreich Hannover (Hannover
1860), und Grefe, Hannovers Recht (3. Aufl.,
Hannover 1861), I.
2 Dazu Statut v. 29. Okt. 1877 (Amtsbl. f.
Hannover 1877, S. 375) und die Verordnungen
v. 4. Sept. 1847 (hann. G. S., Abt. III, S.
225), v. 3. Juni 1863 (hann. G. S., Abt. I,
S. 294) u. v. 16. Nov. 1865 (hann. G. S.,
Abt. I, S. 561) betr. die Statuten der kalen-
berg-göttingen-grubenhagenschen NRitterschaft,
welche die inneren Verhältnisse derselben regeln.
* Dazu Vdg. v. 3. Juni 1863 betr. Abände-
rungen in der landschaftl. Verfassung des Fürsten-
tums Lüneburg (hann. G. S., Abt. J, S. 267)
und Allerh. Erl. v. 6. Nov. 1875 (Amtsbl. für
Hann. 1875, S. 419). Vgl. auch Vdg. v. 14. Juni
1863 (hann. G. S., Abt. I, S. 229) betr. die
Statuten für die lüneburgische Nitterschaft.
* Dazu Statut vom 24. Nov. 1873 (Amtsbl.
für Hann. 1873, S. 409).
5 Dazu Allerh. Erl. v. 4. Dez. 1873 (Amtsbl.
für Hann. 1873, S. 418), v. 24. Okt. 1877
(Amtsbl. für Hann. 1877, S. 345), v. 17. Nov.
1879 (Staatsanzeiger 1879, Nr. 281). Vgl.
auch die Vdg. v. 19. April 1847 (hann. G. S.,
Abt. III, S. 119) betr. das revid. Ritterrecht
des Herzogtums Bremen, die Vdg. v. 31. Dez.
1860 (hann. G. S., Abt. I, . 233) betr.
Anderung des revid. Ritterrechts, und die Vdg.
v. 11. Dez. 1863 (hann. G. S., Abt. 1, S.
549) betr. die revid. Statuten des Herzogtums
Bremen.
* Vgl. vorangehende Seite,. Anm. 4, u. Vdg. v.
19. April 1847 (hann. G. S., Abt. III, S. 137)
betr. statutarische Bestimmungen der Ritterschaft
des Fürstentums Osnabrück; abgedruckt bei
Ebhardt, a. a. O., S. 423.
7 Vgl. vorangehende Seite, Anm. 4, u. Vdg. v.
3. Sept. 1861 (hann. G. S., Abt. I, S. 171)
betr. die Statuten für die bildesbeimische Ritter-
schaft. ·