Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Die sogen. Kommunalverbände im engeren Sinne. (. 141.) 471 
stimmt sie auch, daß die inneren Verhältnisse dieser Korporationen durch Landschaftsstatute 
näher geregelt und fortgebildet werden können, welche durch verfassungsmäßigen Beschluß 
der Korporationen und nach Anhörung des Provinziallandtages unter königlicher Ge- 
nehmigung festzustellen sind, jedoch keine Bestimmungen enthalten dürfen, die allgemeinen 
Gesetzen widersprechen. 
Die Verwaltung der Kommunalangelegenheiten vollzieht sich in den Landschaften 
im allgemeinen in der Weise, daß die Vertretungen über dieselben beschließen, während 
die aus den Wahlen der Vertretungen hervorgegangenen Landschaftsräte die Beschlüsse 
ausführen und die laufenden Geschäfte erledigen. Die Aufsicht über die Verwaltung 
führen die Regierungspräsidenten und der Oberpräsident. Die Zusammensetzung der Ver- 
tretung ist eine verschiedene 1: 
1) In der kalenberg-grubenhagenschen Landschaft, deren Verfassung auf dem Gesetz 
v. 3. Juni 1863 (hann. G. S., Abt. I, S. 279) beruht?, zerfällt sie in drei Kurien. 
Zur ersten Kurie gehören die Standesherren (Grafen zu Stolberg-Wernigerode und 
Stolberg-Stolberg), die Prälaten (Abt zu Loccum, zwei Generalsuperintendenten, Pro- 
rektor der Universität Göttingen und Direktor der Klosterkammer) und die Ritter, welche 
sämtlich Virilstimmen haben; zur zweiten Kurie gehören 24 Abgeordnete der Strädte, 
zur dritten 21 Abgeordnete der Landgemeinden. 
2) In der lüneburgischen Landschaft, deren Verfassung gleichfalls auf einem Gesetz 
v. 3. Juni 1863 (hann. G. S., Abt. I, S. 253) beruht 3, haben die drei Kurien der 
Ritterschaft, der Städte und Landgemeinden je 14 Abgeordnete zu entsenden. Dazu 
kommt der Landschaftsdirektor mit vier ritterschaftlichen Landschaftsräten. 
3) In der hoya-diepholzschen Landschaft, deren Verfassung auf dem Gesetze v. 
3. Mai 1863 klhann. G. S., Abt. I. S. 179) beruht", haben in der ersten Kurie die 
Besitzer der immatrikulierten ritterschaftlichen und freien Güter, deren es einige 50 giebt, 
Virilstimmen, zur zweiten Kurie werden dagegen von den Städten und Flecken 25, zur 
dritten von den Landgemeinden 19 Abgeordnete gesandt. 
4) In der bremen-verdenschen Landschaft, deren Verfassung auf dem Gesetze v. 
9. Febr. 1865 (hann. G. S., Abt. I, S. 23) beruht 5, haben die Rittergutsbesitzer 
ungefähr 50 Virilstimmen, die Städte entsenden 10, die bäuerlichen Grundbesitzer 20 
Abgeordnete. 
5) In der osnabrücker Landschaft bestehen die drei Kurien der Ritterschaft, Städte 
und freien Hofbesitzer. Gemäß §. 3, Z. 2 u. 3 der Verordnung v. 22. Sept. 1867 
ist die Aufnahme neuer geeigneter Grundbesitzungen unter die Zahl der ritterschaftlichen 
Güter erleichtert und das Verhältnis in der Vertretung der Städtekurie neu geregelt 
worden. 
6) In der hildesheimischen Landschaft bestanden nach Herkommen? bis 1867 nur 
zwei Kurien, in deren erster die Nittergutsbesitzer und in deren zweiter die Stärdte mit 
  
1 Vgl. zum Folgenden Ebhardt, Die Staats- 
verfassung im Königreich Hannover (Hannover 
1860), und Grefe, Hannovers Recht (3. Aufl., 
Hannover 1861), I. 
2 Dazu Statut v. 29. Okt. 1877 (Amtsbl. f. 
Hannover 1877, S. 375) und die Verordnungen 
v. 4. Sept. 1847 (hann. G. S., Abt. III, S. 
225), v. 3. Juni 1863 (hann. G. S., Abt. I, 
S. 294) u. v. 16. Nov. 1865 (hann. G. S., 
Abt. I, S. 561) betr. die Statuten der kalen- 
berg-göttingen-grubenhagenschen NRitterschaft, 
welche die inneren Verhältnisse derselben regeln. 
* Dazu Vdg. v. 3. Juni 1863 betr. Abände- 
rungen in der landschaftl. Verfassung des Fürsten- 
tums Lüneburg (hann. G. S., Abt. J, S. 267) 
und Allerh. Erl. v. 6. Nov. 1875 (Amtsbl. für 
Hann. 1875, S. 419). Vgl. auch Vdg. v. 14. Juni 
1863 (hann. G. S., Abt. I, S. 229) betr. die 
Statuten für die lüneburgische Nitterschaft. 
* Dazu Statut vom 24. Nov. 1873 (Amtsbl. 
für Hann. 1873, S. 409). 
  
5 Dazu Allerh. Erl. v. 4. Dez. 1873 (Amtsbl. 
für Hann. 1873, S. 418), v. 24. Okt. 1877 
(Amtsbl. für Hann. 1877, S. 345), v. 17. Nov. 
1879 (Staatsanzeiger 1879, Nr. 281). Vgl. 
auch die Vdg. v. 19. April 1847 (hann. G. S., 
Abt. III, S. 119) betr. das revid. Ritterrecht 
des Herzogtums Bremen, die Vdg. v. 31. Dez. 
1860 (hann. G. S., Abt. I, . 233) betr. 
Anderung des revid. Ritterrechts, und die Vdg. 
v. 11. Dez. 1863 (hann. G. S., Abt. 1, S. 
549) betr. die revid. Statuten des Herzogtums 
Bremen. 
* Vgl. vorangehende Seite,. Anm. 4, u. Vdg. v. 
19. April 1847 (hann. G. S., Abt. III, S. 137) 
betr. statutarische Bestimmungen der Ritterschaft 
des Fürstentums Osnabrück; abgedruckt bei 
Ebhardt, a. a. O., S. 423. 
7 Vgl. vorangehende Seite, Anm. 4, u. Vdg. v. 
3. Sept. 1861 (hann. G. S., Abt. I, S. 171) 
betr. die Statuten für die bildesbeimische Ritter- 
schaft. ·
	        
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