Metadata : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

180  Erster  Teil.  Viertes  Buch.  $  60.

Im  August  1863  trat  auf  Einladung  des  Kaisers  von  Österreich
  in  Frankfurt  a.  M.  ein  Fürstentag  zum  Zweck  der
Beratung  der  Bundesreform  zusammen,  an  welchem  sich  alle
deutschen  Fürsten,  mit  Ausnahme  des  Königs  von  Preußen,  des
Königs  von  Dänemark,  der  Fürsten  von  Lippe  und  Reuß  4.  L.
und  des  Landgrafen  von  Hessen-Homburg  beteiligten®.  Sie  waren
meist  in  Person,  zum  Teil  durch  Vertreter  erschienen.  Auch
Bevollmächtigte  der  Freien  Städte  nahmen  an  den  Verhandlungen
teil®.  Die  dort  zustandegekommene  Reformakte!?  erweiterte
die  Bundeszwecke  und  versuchte  eine  Neubildung  der  Bundesorgane.
  An  der  Spitze  des  Bundes  sollte  als  Exekutivbehörde  ein
Direktorium  stehen,  in  welchem  der  Kaiser  von  Österreich,  der
König  von  Preußen,  der  König  von  Bayern  und  drei  andere,  teils.
durch  Wahl,  teils  durch  Turnus  bestimmte  Bundesfürsten  vertreten
waren.  Als  zweites  Organ  des  Bundes  war  ein  Bundesrat  mit.
21  Stimmen  in  Aussicht  genommen.  Je  drei  dieser  Stimmen  sollten.
Preußen  und  Österreich  zustehen,  die  übrigen  15  den  bisherigen
Stimmen  des  Engeren  Rates  entsprechen.  Den  Vorsitz  im  Direktorium
  und  Bundesrat  sollte  Österreich  führen.  Zur  beratenden
Mitwirkung  bei  der  Gesetzgebung  sollte  eine  Abgeordnetenversammlung
  berufen  werden,  welche  durch  Delegation  aus  den
Vertretungskörpern  der  einzelnen  deutschen  Staaten  hervorging.
Eine  Fürstenversammlung  sollte  periodisch  zusammentreten  und
über  Aufnahme  neuer  Mitglieder  in  den  Bund  sowie  über  die
Anderung  des  Stimmverhältnisses  entscheiden.  Weitere  Bestimmungen
  bezogen  sich  auf  das  zu  errichtende  Bundesgericht.

Preußen  lehnte  den  Beitritt  zu  diesem  Reformprojekt  ab.  Es.
machte  seine  Zustimmung  zu  einer  Bundesreform  von  drei  Bedingungen
  abhängig:  1.  ein  Veto  Österreichs  und  Preußens  gegen
jeden  Bundeskrieg,  der  nicht  zur  Abwehr  eines  Angriffes  auf
Bundesgebiet  unternommen  werde,  2.  die  volle  Gleichberechtigung
Preußens  mit  Österreich  zum  Vorsitz  und  zur  Leitung  der  Bundesangelegenheiten,
  3.  könne  Preußen  in  eine  Erweiterung  der
Bundeszwecke  und  damit  in  eine  Beschränkung  seiner  Unabhängigkeit
  nur  dann  willigen,  wenn  ihm  eine  Garantie  geboten  würde,
daß  dieses  Opfer  den  Gesamtinteressen  der  deutschen  Nation  und
nicht  anderen  Partikularinteressen  zugute  komme:  eine  solche:
Garantie  erkenne  aber  Preußen  nur  in  einem  aus  direkten  Volkswahlen
  hervorgegangenen  Parlament,  während  die  vorgeschlagene
_  Delegiertenversammlung  gerade  im  Gegenteil  eine  Vertretung  des
Sondertums  darstellen  würde!!,  Da  Österreich  trotzdem  an  dem

98  a  Sybel  a.  a.  O.  2  520  ff.;  Bismarck,  Gedanken  und  Erinnerungen
3  331  fl.
®  Die  darauf  bezüglichen  Aktenstücke  im  Staatsarchiv  8  Nr.  1753.

10  Staatsarchiv  a.  a.  O.  Nr.  1760;  v.  Sybel  a.  a.  O.  2  522  ff.,  535.

11  Antwortschreiben  des  Königs  vom  22.  September  1863  (Staatsarchiv
  a.  a.  O.  Nr.  1768).  —  Die  Motive  sind  entwiekelt  in  dem  Berichte
des  Staatsministeriums  an  den  König  vom  15.  September  1863  (Staatsarchiv
  a.  a.  O.  Nr.  1767);  vgl.  v.  Sybel  a.  a.  0.  2  538  ff.