Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850.  245

oder  daß  er  durch  ein  unabwendbares  Hinderniß  vom  Erscheinen  abgehalten  worden  ist,  kann
der  Ungehorsame  Außhebung  der  gegen  ihn  auogesprochenen  Nachtheile,  auch  etwaige  Minderung
  der  Strafe  beantragen.

Bei  Enischeidungen  des  Krriögerichts  #a  der  Antrag  bei  demselben  Gericht  zu  stellen,
und  noch  ein  weiterer  binnen.  zehn  Tagen  einzulegender  Recurs  an  die  Anklagekammer  de
Appellationsgerichts  zuzulassen.

Bei  Entscheidungen  des  Gerichtshofs  des  Geschwomengerichts  muß  der  Antrag  bek  der
Anklagefammer  des  Appellationsgerichts  gestellt  werden,  und  ein  Recurs  ist  dann  noch  an
das  Oberappcllationsgericht  zulässig.

Zwolftes  Capitel.
Von  der  Hauptverhandlung  den  Kreisgerichten  und  deren
Urtheil.

I.  Oeffentlichkeit  der  Hauptverhandlung.

Art.  227.
Die  Hauptverhandlung  vor  den  Kreiögerichten  ist  öffentlich,  bei  Strafe  der  Ucchiigten.
Art.  228.

Die  Oeffentlichkest  einer  Hauptverhandlung  kann  ausnahmsweise  ausgeschlossen  werden,
  wenn  durch  sie  cine  Gefährdung  der  Sittlichkeit  zu  befürchten  sleht,  und  der  Staatsanwalt,
  oder  der  Angeklagte,  oder  der  Verlehte  darauf  antragen,  oder  auch  das  Gerscht  von
Amtsöwegen  die  Auöschließung  der  Oeffentlichfeit  aus  dem  angegebenen  Grund  für  angemessen
  erachtet.

Das  Gericht  entscheidet  über  die  Ausschliehung  durch  ein  schriftlich  abzufassendes,  mit
Gründen  versehenes  Erkenmtnis,  welches  bei  dem  Aufruf  der  betreffenden  Sache  von  dem
Gerichtsschreiber  vorgelesen  wird,  worauf  sich  die  Zuhörer  zu  entfernen  haben.  Es  ist  kein
Rechtsmittel  gegen  dieses  Erkenntniß  zulässig.

Ein  solches  Erkenntniß  kann  auch  während  des  Laufs  ciner  Hauptverhandlung,  ingleichen
  nur  für  einen  Thril  derselben  ertheilt  werden.

Bel  Verkündigung  des  Enduntheils  tritt  jedenfalls  die  Oefsentlichkeit  wieder  ein.

Ark.  229.

Der  Ausschließung  der  Oeffentlichkeit  ungeachtet  sind  der  durch  das  Verbrechen  Verletzte,
  und  Personen,  welche  dem  Rlchterstand  oder  dem  Stand  der  Anwilte  angehören,  bei
der  Hauplverhandlung  zuzulassen.  Auch  können  der  Angeklagte  und  der  Verletzte  verlangen,