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Schließlich veranlasse ich das Königl. Provinzialschulkollegium,
in dem Verwaltungsberichte, der am Schlusse des
Jahres 1876 über die Gymnasien für die Jahre 1874—76 einzureichen
ist, und ebenso später seinerzeit in betreff der Realschulen
und höheren Bürgerschulen, der Frage über das
richtige Maß der häuslichen Beschäftigung der Schüler seine
besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden.'!)
Bezüglich der Strafarbeiten sei weiter die Zirkular-Verfügung
des Königl. Provinzialschulkollegiums zu
Koblenz vom ıo. November ı865*) erwähnt: „Es kann
der Aufmerksamkeit der Direktion nicht entgangen sein, daß
von Lehrern, denen es an Kenntnis der jugendlichen Gemütsart
oder an geistiger Autorität über die Schüler fehlt,
öfter als man erwarten möchte, ein verderblicher Mißbrauch
mit sogenannten Strafarbeiten geübt wird; wir finden uns
aber veranlaßt, auch unsererseits auf diesen Mißbrauch hinzuweisen
und der Direktion zu erklären, daß, indem sie demselben
wehrt, sie unseres Einverständnisses sicher sein kann.
Es kann nicht in Frage kommen, daß wenn ein Schüler
verständig bemessenen Aufgaben aus Trägheit oder Leichtsinn
nicht genügt, er dazu gezwungen werden muß. Wenn aber
häusliche Arbeiten, die nur für den Zweck aufgegeben
werden dürfen, den Schüler in planmäßiger Weise in seinen
Kenntnissen zu befestigen und zu fördern, ihm als Strafe für
Fehler oder Vergehen auferlegt werden, zu denen die aufgegebene
Arbeit in keiner Beziehung steht, so kann ein derartiger
Mißgriff nur die Wirkung haben, die häuslichen Arbeiten
dem Schüler widerwärtig zu machen, während die
Schule es zu erstreben hat, daß der Schüler in denselben
eine willig vorzunehmende Förderung seiner Bildung erkennt.
Es geht dieser Misgriff indeß zuweilen so weit, daß ein
massenhaftes Abschreiben oder Niederschreiben trivialer Sätze,
Paradigmen u. dgl, oder gar von Katechismusstücken, von
Abschnitten der biblischen Geschichte, von Kirchenliedern
oder anderen Geschichten usw. einem Schüler als Strafe auferlegt
wird. Wir dürfen uns überzeugt halten, daß die Di-1)
Wiese-Kübler, Bd. I, S. 257, *) Ebenda S. 255.