418
Die Ladung enthält Ort, Tag und Stunde für die Eröffnung der Sitzungen und die
Angabe des Strafnachtheils, welcher den Ausbleibenden trifft.
Art. 79.
Mit der Beendigung der Sitzungen des Schwurgerichtshofs verliert die Vierteljahrsliste
der Geschworenen ihre Wirkung.
Art. 80.
Jeder Geschworene der seine Obliegenheit erfüllt hat, erhält, wenn sein Wohrsttz
weiter als zwei Poststunden von dem Sitzungsorte entfernt ist, auf Verlangen eine Entschädigung
der Reisekosten, deren Betrag durch Regierungs-Verordnung festgesetzt wird.
Art. 81.
Die Bestechung der Geschworenen ist nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches
Art. 159, 407—408 zu beurtheilen.
Jede Geschenkannahme von einer Partei gilt als Bestechung.
Eben so wenig ist es den Geschworenen gestattet, eine Entschädigung für den Aufwand,
welchen der Dienst der Geschworenen ihnen auferlegt, von dritten Personen anzunehmen.
Die Annahme sowohl als das Geben einer solchen Entschädigung wird nach Maaßgabe
der Ziff. 2 des Art. 159 des Strafgesetzbuches bestraft.
II. Absch nitt.
Von der Art, das Schwurgericht zu bilden und zu berufen.
Art. 82.
Das Schwurgericht wird durch zwölf Geschworene gebildet.
Art. 83.
Die Liste der Haupt= und Ergänzungs-Geschworenen ist dem Angeklagten an dem Vormittage
des Tags bekannt zu machen, welcher dem Beginne der Verhandlungen über die
Anklage gegen ihn unmittelbar vorgeht.
Geschieht die Bekanntmachung später, so ist sie nichtig mit Allem, was darauf
gefolgt ist.
Einem nicht verhafteten Angeklagten oder seinem Vertheidiger ist die Liste auf sein
Verlangen mitzutheilen.