Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Die  Ladung  enthält  Ort,  Tag  und  Stunde  für  die  Eröffnung  der  Sitzungen  und  die

Angabe  des  Strafnachtheils,  welcher  den  Ausbleibenden  trifft.
Art.  79.

Mit  der  Beendigung  der  Sitzungen  des  Schwurgerichtshofs  verliert  die  Vierteljahrsliste
der  Geschworenen  ihre  Wirkung.

Art.  80.

Jeder  Geschworene  der  seine  Obliegenheit  erfüllt  hat,  erhält,  wenn  sein  Wohrsttz
weiter  als  zwei  Poststunden  von  dem  Sitzungsorte  entfernt  ist,  auf  Verlangen  eine  Entschädigung
  der  Reisekosten,  deren  Betrag  durch  Regierungs-Verordnung  festgesetzt  wird.

Art.  81.

Die  Bestechung  der  Geschworenen  ist  nach  den  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuches
Art.  159,  407—408  zu  beurtheilen.

Jede  Geschenkannahme  von  einer  Partei  gilt  als  Bestechung.

Eben  so  wenig  ist  es  den  Geschworenen  gestattet,  eine  Entschädigung  für  den  Aufwand,
welchen  der  Dienst  der  Geschworenen  ihnen  auferlegt,  von  dritten  Personen  anzunehmen.

Die  Annahme  sowohl  als  das  Geben  einer  solchen  Entschädigung  wird  nach  Maaßgabe
der  Ziff.  2  des  Art.  159  des  Strafgesetzbuches  bestraft.

II.  Absch  nitt.

Von  der  Art,  das  Schwurgericht  zu  bilden  und  zu  berufen.
Art.  82.
Das  Schwurgericht  wird  durch  zwölf  Geschworene  gebildet.
Art.  83.

Die  Liste  der  Haupt=  und  Ergänzungs-Geschworenen  ist  dem  Angeklagten  an  dem  Vormittage
  des  Tags  bekannt  zu  machen,  welcher  dem  Beginne  der  Verhandlungen  über  die
Anklage  gegen  ihn  unmittelbar  vorgeht.

Geschieht  die  Bekanntmachung  später,  so  ist  sie  nichtig  mit  Allem,  was  darauf
gefolgt  ist.

Einem  nicht  verhafteten  Angeklagten  oder  seinem  Vertheidiger  ist  die  Liste  auf  sein
Verlangen  mitzutheilen.