Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

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XIX.  Für  den  Begriff  der  Lawgewerbetreibenden  (vergleiche  Nr.  II  und  VIII)
hat  das  Gesetz  folgende  Kennzeichen  ansgesiellt

1.  das  Vorhandensein  einer  eigenen  Vetriebsstätte,  in  welcher  der  Gewerbetreibende

  mit  seinen  etwaigen  Arbeitern  die  Arbeit  ausführt,

4die  Abhängigkeit  von  einem  oder  mehreren  anderen  Gewerbekreibenden,  insofern
  er  in  deren  Auftrage  und  für  deren  Rechnung,  sei  es  mit  den  von
ihm  selbst  beschafften  oder  mit  den  von  den  Ersteren  ihm  gelieferten  Rohsioffen,
  gewerbliche  Erzeugnisse  herstellt  oder  bearbeitet,

4die  Ausübung  eines  selbständigen  Gewerbes  im  Gegensatz  zu  der  Beschäftigung
  der  unselbständigen  Lohnarbeiter,  welche  von  Gewerbetreibenden
anßerhalb  deren  Betriebsstätten  verwendet  werden.

Der  Hausgewerbetreibende  setzt  die  hergestellten  oder  bearbeiteten  Erzeugnisse  in
der  Regel  nicht  unmittelbar  an  die  Konsumenten  ab,  sondern  liefert  dieselben  an
andere  Gewerbetreibende,  welche  ihrerseits  aus  dem  Absatz  der  von  den  Hausgewerbetreibenden
  angefertigten  Produkie  einen  Unternehmergewinn  erzielen.

Es  wird  hiernach  weder  ein  Schneidergeselle,  der  wegen  Mangels  an  Raum  in
der  Werkstätte  des  Schneidermeisters  oder  aus  anderen  Gründen  seine  Näharbeit  zu
Hause  verrichtet,  noch  auch  ein  Schneider  oder  Schuhmacher,  welcher  fü  beliebige
Kunden  Waaren  anfertigt,  als  Hausgewerbetreibender  gelten  können.  Vielmehr
werden  der  Erstere  als  Lohnarbeiter,  die  Letzteren  als  selbständige  Unternehmer
anzusehen  sein.  Die  Frage,  ob  Personen,  welche  im  Auftrage  und  für  Rechnung
anderer  Gewerbetreibender  in  eigenen  Betriebsstätten  gewerbliche  Erzeugnisse  herstellen
oder  bearbeiten,  Hausgewerbetreibende  oder  unselbständige  Lohnarbeiter  sind,  wird
nur  nach  den  besonderen  Verhältnissen  des  Einzelfalles  zu  entscheiden  sein.  Die  zu
Nr.  XVIII  aufgestellten  Gesichtspunkie  für  die  Prüfung  der  Arbeitgebereigenschaft
eines  sogenannten  Alkkordanten  finden  hier  entsprechende  Auwendung.

XX.  Welche  Versicherungsanstalt  für  die  einzelnen  Versicherten  zuständig  ist,
ergiebt  sich  aus  §§  41  und  120  des  Gesetzes.  Nach  diesen  Bestimmungen  erfolgt  die
Versicherung  in  derjenigen  Versicherungsanstalt,  in  deren  Bezirk  der  Beschäftigungsort
des  Versicherten  liegt.  Soweit  jedoch  die  Beschäftigung  in  einem  „Betriebe“  stattfindet,
  dessen  Sitz  im  Inlande  belegen  ist,  gilt  als  Beschäftigungsort  ausnahmslos,
nicht  blos  im  Zweifel,  der  Sitz  des  Betriebes  (&  11  Absatz  3  des  Gesetzes).

Betriebssicz  ist  derjenige  Ort,  an  welchem  sich  der  Mittelpunkt  (wirthschaftliche
Schwerpunkt)  des  Unternehmens  befindet.  Der  Sitz  des  Betriebes  kann  durch  das
Vorhandensein  von  Betriebsanlagen,  Verkaufsstätten,  Waarenlagern  äußerlich  erkennbar,

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