Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

228  Buch  III.  Abschnitt  5.  Das  Pfandrecht  an  Grundstücken.

schuld  der  Regel  nach  ein  besondrer  Grundschuldbrief  zu  bilden.  Eine
Hypothek  oder  Grundschuld,  für  die  diese  Regel  gilt,  wird  Briefhypothek
oder  Briefgrundschuld  genannt.  Für  beide  Arten  von  Briefen  sei  zusammenfassend
  der  Name  Pfandrechtsbrief,  für  beide  Arten  von  Pfandrechten
  der  Name  Briefpfandrecht  verwendet.

a)  Der  Pfandrechtsbrief  ist  eine  vom  Grundbuchamt  ausgestellte  öffentliche
Urkunde.  Er  muß  das  Pfandgrundstück  und  das  Pfandkapital  angeben  und
soll  außerdem  einen  Auszug  aus  dem  Grundbuch  enthalten,  der  sich  auf  alle
für  das  Pfandrecht  rechtlich  erhebliche  Punkte  erstreckt  und  namentlich  auch  über
die  im  Grundbuch  eingetragenen  dem  Pfandrecht  vorgehenden  oder  gleichstehenden
Rechte  kurze  Auskunft  zu  geben  hat  (s.  RErr  Ordn.  56,  57,  70);  handelt  es  sich
um  einen  Hypothekenbrief  und  ist  über  die  der  Hypothek  zugrunde  liegende
persönliche  Forderung  eine  öffentliche  oder  private  Schuldurkunde  gebildet,  so  soll
sie  durch  Schnur  und  Siegel  mit  dem  Brief  verbunden  werden  (s.  RGrOrdn.  58;
pr.  Gr  Min  Verf.  41).

Ein  Beispiel  eines  Hypothekenbriefs  siehe  am  Schluß  dieses  Bandes.

b)  Das  Eigentum  an  dem  Brief  ist  mit  dem  Pfandrecht,  dem  der  Brief
dient,  untrennbar  verbunden:  wem  das  Pfandrecht  zusteht,  dem  gehört  von
Rechts  wegen  auch  der  Brief!  (952  II).  Nur  wenn,  was  bei  Grundschulden
zulässig,  der  Brief  auf  den  „Inhaber“  gestellt  ist,  dreht  diese  Regel  sich  um:
wem  der  Inhabergrundschuldbrief  gehört,  dem  steht  von  Rechts  wegen  auch  die
Inhabergrundschuld  zu.

Hieraus  folgt,  daß,  wenn  eine  für  A.  eingetragene  Briefhypothek  von  A.  unter  lÜbergabe
  des  Briefs  dem  B.  abgetreten  wird,  in  dieser  Übergabe  keine  Übereignung  liegt  und
daß  deshalb  die  Abtretung  bei  Gutgläubigkeit  des  B.  und  Beobachtung  der  richtigen  Form
selbst  dann  gültig  sein  kann,  wenn  A.  die  Hypothek  schon  einmal  in  gleicher  Art  dem  C.
abgetreten,  dann  aber  den  Brief  dem  C.  gestohlen  hatte.

c)  Der  Pfandrechtsbrief  gilt  als  der  Träger  des  in  ihm  beurkundeten
Pfandrechts.

a)  Demgemäß  kann  ein  Briefpfandrecht  durch  Rechtsgeschäft  oder  Zwangsvollstreckung
  auf  einen  andern  Gläubiger  regelmäßig  nur  dadurch  übertragen  werden,
daß  der  Brief  dem  neuen  Gläubiger  übergeben  oder  in  andrer  Art  überwiesen
wird.  Daß  das  Pfandrecht  im  Grundbuch  auf  den  Namen  des  neuen
Gläubigers  umgeschrieben  wird,  ist  weder  nötig,  noch  wird  die  Überweisung
des  Briefes  dadurch  ersetzt.

Beispiele  s.  unten  S.  252  pF.

8)  Demgemäß  kann  der  Gläubiger  die  Befugnisse,  die  ihm  kraft  eines
Briefpfandrechts  gegen  den  Pfandschuldner  oder  Dritte  zustehn,  ohne  Vorlegung
  des  Briefs  sowohl  gerichtlich  wie  außergerichtlich  nur  solange  geltend

1)  RG.  69  S.  40.