Full text : Rechtschreibung der Buchdruckereien deutscher Sprache.

IV  Vorwort.

bungen  derselben  Lautverbindung,  wie  sie  z.  B.  bei  Akzent  und  Accent  vorliegen,
zu  beseitigen,  hat  auch  andre  Kreise  zu  ähnlichen  Maßregeln  bestimmt.  Vor  allem
haben  die  höchsten  Behörden  der  größten  deutschen  Staaten  und  Ssterreichs  das
in  dem  vereinbarten  amtlichen  Regelbuche  gewährte  Recht  der  Wahl  zwischen  verschiedenen
  Schreibungen  für  bestimmte  Kreise  ganz  wesentlich  beschränkt.  Den
Anfang  damit  machte  die  bayerische  Unterrichtsverwaltung,  indem  sie  gleich
in  der  ersten  Ausgabe  des  amtlichen  Regelbuchs  in  zahlreichen  Fällen  von  den
zwei  dort  als  gleichberechtigt  nebeneinanderstehenden  Schreibungen  die  eine  in
Klammern  stellte  und  deutlich  als  »in  der  Schule  nicht  zu  gebrauchene  kennzeichnete.
  Von  da  war  nur  ein  Schritt  bis  zu  der  gänzlichen  Beseitigung  der  als
nicht  empfehlenswert  eingeklammerten  Formen.  Diesen  Schritt  tat  Prof.  Ammon
in  seinem  zwar  nicht  amtlichen,  aber  doch  offenbar  der  Auffassung  der  bayerischen
Unterrichtsverwaltung  entsprechenden  Wörterverzeichnis  der  deutschen  Rechtschreibung
  mit  Beigabe  des  amtlichen  Regelbuchs,  München  1903e.

Den  wesentlichsten  Dienst  aber  leistete  der  Einheitsschreibung  das  ungefähr  um
dieselbe  Zeit  erschienene,  „gemäß  dem  Beschlusse  des  Königlichen  Staatsministeriums
vom  11.  Juni  1903«  herausgegebene  Amtliche  Wörterverzeichnis  für  die  deutsche
Rechtschreibung  zum  Gebrauch  in  den  preußischen  Kanzleien,  Berlin  19034.
Dieses  Büchlein  war  zwar  zunächst  nur  für  die  preußischen  Kanzleiene  bestimmt.
Da  es  aber  auch  von  den  Reichsbehörden  als  verbindlich  für  ihre  Kanzleien  angenommen
  wurde,  und  sich  die  meisten  deutschen  Bundesstaaten,  sei  es  durch  ausdrücklichen
  Beschluß,  sei  es  stillschweigend,  ihm  angeschlossen  haben,  so  wurde  es
bald  die  Richtschnur  für  die  Schreibung  der  Behörden  im  ganzen  Deutschen
  Reiche.  Seit  kurzem  ist  es  nun  auch  für  die  preußischen  Schulen  maßgebend
  geworden,  d.  h.  das  Wörterverzeichnis  für  die  preußischen  Kanzleien  ist  in
dem  Regelbuch  für  die  preußischen  Schulen  an  die  Stelle  des  ursprünglichen,  so
zahlreiche  Doppelschreibungen  enthaltenden  Wörterverzeichnisses  getreten.  Bei  diesem
  Anlaß  sind  auch  noch  einige  Doppelschreibungen  beseitigt  worden,  z.  B.  Abends,
Morgens  usw.,  Schreibungen,  die  von  jetzt  ab  auch  in  Preußen,  wie  bisher  schon
in  Österreich,  nicht  mehr  gestattet  sind.

Wie  Preußen  zunächst  für  die  Behörden,  so  hat  nämlich  Osterreich  zunächst
für  die  Schulen  die  Zahl  der  Doppelschreibungen  wesentlich  vermindert,  indem  es
im  Jahre  1904  zum  -Gebrauche  für  Lehrer  und  Schülere  von  den  Regeln  für  die
deutsche  Rechtschreibung  eine  Ausgabe  mit  einheitlichen  Schreibweisene  veröffentlichte.
  Erwägt  man  nun,  daß  auch  Württemberg  und  Baden  in  den  amtlichen
Regelbüchern  die  gelehrten  Schreibungen  mit  cc  gar  nicht  mehr  aufführen,  daß
ferner  zweifellos  die  übrigen  deutschen  Bundesstaaten  sowie  die  Schweiz  dem
Beispiel  Preußens  über  kurz  oder  lang  folgen  werden,  so  ist  klar  ersichklich,  daß  die
Herrschaft  der  Doppelschreibungen  mit  raschen  Schritten  ihrem  Ende  zugeht.  Tatsächlich
  kann  die  Mehrzahl  der  Doppelschreibungen,  die  das  auf  Grund  der  Beschlüsse
  der  „Orthographischen  Konferenze  vom  Jahre  1901  herausgegebene  vereinbarte
  amtliche  Regelbuch  enthielt,  schon  jetzt  als  abgeschafft  gelten,  allerdings
nur  die  Mehrzahl,  nicht  alle.  Denn  alle,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  im
deutschen  und  im  österreichisch-ungarischen  Heere  noch  vorgeschriebenen  Schreibung