IV Vorwort.
bungen derselben Lautverbindung, wie sie z. B. bei Akzent und Accent vorliegen,
zu beseitigen, hat auch andre Kreise zu ähnlichen Maßregeln bestimmt. Vor allem
haben die höchsten Behörden der größten deutschen Staaten und Ssterreichs das
in dem vereinbarten amtlichen Regelbuche gewährte Recht der Wahl zwischen verschiedenen
Schreibungen für bestimmte Kreise ganz wesentlich beschränkt. Den
Anfang damit machte die bayerische Unterrichtsverwaltung, indem sie gleich
in der ersten Ausgabe des amtlichen Regelbuchs in zahlreichen Fällen von den
zwei dort als gleichberechtigt nebeneinanderstehenden Schreibungen die eine in
Klammern stellte und deutlich als »in der Schule nicht zu gebrauchene kennzeichnete.
Von da war nur ein Schritt bis zu der gänzlichen Beseitigung der als
nicht empfehlenswert eingeklammerten Formen. Diesen Schritt tat Prof. Ammon
in seinem zwar nicht amtlichen, aber doch offenbar der Auffassung der bayerischen
Unterrichtsverwaltung entsprechenden Wörterverzeichnis der deutschen Rechtschreibung
mit Beigabe des amtlichen Regelbuchs, München 1903e.
Den wesentlichsten Dienst aber leistete der Einheitsschreibung das ungefähr um
dieselbe Zeit erschienene, „gemäß dem Beschlusse des Königlichen Staatsministeriums
vom 11. Juni 1903« herausgegebene Amtliche Wörterverzeichnis für die deutsche
Rechtschreibung zum Gebrauch in den preußischen Kanzleien, Berlin 19034.
Dieses Büchlein war zwar zunächst nur für die preußischen Kanzleiene bestimmt.
Da es aber auch von den Reichsbehörden als verbindlich für ihre Kanzleien angenommen
wurde, und sich die meisten deutschen Bundesstaaten, sei es durch ausdrücklichen
Beschluß, sei es stillschweigend, ihm angeschlossen haben, so wurde es
bald die Richtschnur für die Schreibung der Behörden im ganzen Deutschen
Reiche. Seit kurzem ist es nun auch für die preußischen Schulen maßgebend
geworden, d. h. das Wörterverzeichnis für die preußischen Kanzleien ist in
dem Regelbuch für die preußischen Schulen an die Stelle des ursprünglichen, so
zahlreiche Doppelschreibungen enthaltenden Wörterverzeichnisses getreten. Bei diesem
Anlaß sind auch noch einige Doppelschreibungen beseitigt worden, z. B. Abends,
Morgens usw., Schreibungen, die von jetzt ab auch in Preußen, wie bisher schon
in Österreich, nicht mehr gestattet sind.
Wie Preußen zunächst für die Behörden, so hat nämlich Osterreich zunächst
für die Schulen die Zahl der Doppelschreibungen wesentlich vermindert, indem es
im Jahre 1904 zum -Gebrauche für Lehrer und Schülere von den Regeln für die
deutsche Rechtschreibung eine Ausgabe mit einheitlichen Schreibweisene veröffentlichte.
Erwägt man nun, daß auch Württemberg und Baden in den amtlichen
Regelbüchern die gelehrten Schreibungen mit cc gar nicht mehr aufführen, daß
ferner zweifellos die übrigen deutschen Bundesstaaten sowie die Schweiz dem
Beispiel Preußens über kurz oder lang folgen werden, so ist klar ersichklich, daß die
Herrschaft der Doppelschreibungen mit raschen Schritten ihrem Ende zugeht. Tatsächlich
kann die Mehrzahl der Doppelschreibungen, die das auf Grund der Beschlüsse
der „Orthographischen Konferenze vom Jahre 1901 herausgegebene vereinbarte
amtliche Regelbuch enthielt, schon jetzt als abgeschafft gelten, allerdings
nur die Mehrzahl, nicht alle. Denn alle, mit alleiniger Ausnahme der im
deutschen und im österreichisch-ungarischen Heere noch vorgeschriebenen Schreibung