Contents : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

b)  Ver  padung.  Die  Lieferung  erfolgt  nad)  Wahl  der  Werke  in  haltbaren
Tapier-  oder  Gewebejäden.  Wird  in  Papierfäden  geliefert,  jo  wird  ein  Aufichlag
yon  50  Pfennig  für  je  100  Kilogramm  berechnet.  Werden  Getwebefäde  verivendet,

o  wird  bei  Gäden  mit  100  Kilogramm  Faflungsvermögen  ein  Aufihlag  von
3  Mark  für  100  Kilogramm,  bei  Süden  mit  75  Silogramm  Zaljungsbermögen
ein  Wuffclag  von  2,50  Mark  für  75  Kilogramm  berechnet.  |

Die  Gemwebefäde  find,  menn  jie  unbejchädigt  und  zur  Berjendung  von  Thoma3-mehl
  nod)  verwendbar  iind,  gegen  eine  Vergütung  nach  folgenden  Säßen  frei  Werk

idzunehmen:
mich  raitung  beträgt,  je  nachdem  die  Säde  100  oder  75  Kilogramm  Fafjungsvermögen
  haben,  wenn  bie  Rüdgabe  erfolgt:

por  Ablauf  der  4.  Woche  ....u........  2,50  Marf  oder  2,00  Mark,
„  nd  rereerrnennnn  240  5.  1%  „
nm  rerenenenen  215  un  15  5
,  ml  m  reresernenen  1,90  „nn  140  „

Bu  rereneenenne  .  1656  „u  15  „-Die

  Krift  wird  jeweils  bom  Tage  des  Empfanges  der  Lieferung  an  gerechnet.
Rad)  Ablauf  der  8.  Woche  find  die  Werke  zur  Rüdnahme  der  Säde  nicht  mehr

verpflichtet.  .
Die  Entfcheidung  über  die  Brauchbarfeit  der  Güde  fteht  den  Werfen  zu.

Artitel  2.  |
Diefe  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1918  in  Kraft.

Atenihlide  Schensmittel  planzlipen  Uripenngs,

Derorönung
über  den  Ausdrufch  und  die  Inanijpruchnahme  von  Getreide
und  Hüljenfrücdten.
Bom  24.  November  1917.

(Auf  Grund  der  Verordnung  über  Krieggmaßnahmen  zur  Sicherung  der  Bolf3-ernährung
  vom  22.  Mai  1916.)

8  1.  Die  Beliker  von  Vorräten,  die  gemäß  $  1  der  Neichögetreideordnung
fir  die  Ernte  1917  vom  21.  Suni  1917  beichlagnahmt  find,  haben  die  Vorräte  bis
zum  28.  Kebruar  1918  einjchließlich  auszudrejchen  und,  jeweild  im  unmittelbaren
Anflug  an  den  Ausdrujch,  jpäteftend  bis  zum  gleichen  Beitpunft  abzuliefern,
joweit  jie  nicht  gemäß  $4  zurüdbehalten  werden  dürfen.  AS  Beliger  im  Sinne
diefer  Verordrrung  gilt  auch  der  mit  der  Verwaltung  der  Vorräte  für  den  Cigenfümer
  betraute  Sinhaber  des  Gemwahrjam2.

_  Die  Landeszentralbehörben  haben,  foweit  e3  die  Umftände  geftatten,  Die
Beendigung  des  Ausdrufches  und  der  Ablieferung  biß  zu  einem  früheren  geitpunkt
  anzuordnen.

$  5,  $  21  Abf.  2  der  NReichögetreideordnung  finden  Unmendung.

$  2.  Die  nad)  den  Verordnungen  über  Höchitpreife  fir  Getreide,  Buchmweizen
und  Hirje  vom  12.  Xuli  1917  /  27.  Oktober  1917  und  über  Höchitpreife  für  Hüljenfrüchte
  vom  24.  Suli  1917  /  21.  Auguft  1917  für  den  Verkauf  durch  den  Erzeuger
geltenden  Höchjitpreife  mit  Ausnahme  der  Höchftpreije  für  Saatgut  ermäßigen  fic)
vom  1.  März  1918  ab  um  je  hundert  Marf  für  die  Tonne.

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