Full text : Rosenheimer Anzeiger. 61. Jahrngang (61)

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Strafbarkeit.  Im  letzteren  Fall  dagegen  entsteht  ein  öffentlichrechtlicher
  Anspruch  auf  den  Besitz;  der  Besitz  selbst  hält  sich
durch  diesen  Anspruch  und  geniesst  gegen  Eingriffe  dritter
mittelbar  den  Schutz  der  Polizei  der  öffentlichen  Sache,  an  der
er  besteht.  Hier  können  wir  von  einem  öffentlich-rechtlichen  Besitz
  sprechen.  Aber  er  ist  offenbar  ganz  anders  wie  der  ersterwähnte.
  Nicht  die  Thatsache  der  Erscheinung  der  öffentlichen
Gewalt  in  der  Zweckerfüllung  der  Sache  macht  seine  Kraft  aus,
sondern  der  Rechtstitel,  der  ihn  begründet  hat.  Das  Vorbild
ist  das  jus  in  re  aliena  und  der  Besitz  ist  nur  die  Ausübung
dieses  Rechts.  Diese  Art  von  öffentlich-rechtlichem  Besitz  können
wir  daher  bezeichnen  als  die  Ausübung  eines  besonderen
Nutzungsrechts  an  einer  öffentlichen  Sache®®,

In  den  Fällen,  welche  wir  soeben  unter  Il  (S.  218  ff.)  beobachtet
haben,  tritt  uns  nun  eine  dritte  eigengeartete  Form  von  öffentlich-rechtlichem
  Besitz  entgegen.  Wenn  Eisenbahn  und  gemeiner
Weg  sich  kreuzen,  in  Planübergang  oder  mittelst  Ueberbrückung,
ist  immer  die  eine  Art  von  Weg  die  Hauptsache;  der  andere
besteht  neben  ihm  als  Zuthat.  Dieser  zweite,  der  kreuzende
Weg  hat  seinerseits  alle  Eigenschaften  der  öffentlichen  Sache,
insbesondere  auch  den  polizeilichen  Selbstschutz  einer  solchen,
der  ja  nach  der  Art  der  Kreuzung  mehr  oder  weniger  selbständig
  neben  der  Polizei  des  anderen  Weges  zur  Geltung  kommt.
Mit  dem  Polizeibesitz  allein  könnte  er  aber  diesem  gegenüber
das  räumliche  Zusammenbestehen  auf  derselben  Stelle  nicht
durchsetzen  noch  behaupten.  Die  gleichwerthige  Polizei  der
Hauptsache  würde  den  Eingriff  abwehren.  Es  bedarf  eines  besonderen
  Rechtstitels,  der  diese  Ordnung  zwischen  den  zwei  betheiligten
  Rechtssubjekten  öffentlicher  Verwaltung  und  ihren
Wegeanstalten  schafft:  Vereinbarung  oder  Anordnung  der  zuständigen
  Oberbehörde.  Das  dadurch  begründete  beschränkte

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Deutsch,  Verw.-R.  Bd.  II  S.  153.