Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§  180.  Öffentlicher  Glaube,  Fiktion  der  Unfehlbarkeit  des  Grundbuchs.  39

ein  Buchrecht  erster  oder  zweiter  Ordnung  auf  eine  Gegenpartei  überträgt  oder
zu  ihren  Gunsten  neu  begründet  (s.  892  0.

Beispiele.  I.  1.  Im  Grundbuch  ist  am  1.  März  auf  dem.  Grundstück  des  A.  für  B.  eine
sogenannte  Buchgrundschuld  von  10000  Mk.  rechtmäßig  eingetragen,  demnächst  aber  insolge
  einer  Abtretungserklärung  des  B.  am  1.  April  auf  den  C.  umgeschrieben;  nun  sicht
aber  B.  am  1.  Mai  die  Abtretung  der  Grundschuld  an  C.  rechtmäßig  wegen  Betruges  an;
daburch  wird  das  Grundbuch  unrichtig,  weil  die  Abtretung  jetzt  als  von  Ansang  an  nichtig
gilt  und  die  Grundschuld  demgemäß  nicht,  wie  das  Grundbuch  angibt,  dem  C.,  sondern  nach
wie  vor  dem  B.  zusteht;  C.  ignoriert  aber  die  Anfechtung,  tritt  die  Grundschuld  am  1.  Juni
gegen  ein  Entgelt  von  10000  Mk.  dem  D.  ab  und  läßt  sie  am  1.  Juli  auf  D.s  Namen  umschreiben.
  Hier  ist  die  Abtretung  von  C.  an  D.  gültig.  Denn  infolge  der  Fiktion  der  Unfehlbarkeit
  des  Grundbuchs  wird  im  Widerspruch  zum  materiellen  Recht  angenommen,  daß
die  Grundschuld,  als  C.  sie  auf  D.  übertrug,  ebendiesem  C.  gehörte.  Ergebnis:  Inhaber
der  Grundschuld  war  vom  1.  März  bis  1.  Juli  B.;  vom  1.  Juli  ab  ist  es  D.  2.  Derselbe
Fall;  nur  hat  C.  die  Grundschuld  dem  D.  schenkungsweise  übertragen.  Hier  ist  die  Entscheidung
  die  nämliche.  Denn  die  Fiktion  der  Unfehlbarkeit  des  Grundbuchs  gilt  auch  bei
unentgeltlichen  Verfügungen  (s.  aber  Band  1  S.  707,  2).  3.  Derselbe  Fall;  nur  handelt  es
sich  nicht  um  eine  Buch-,  sondern  um  eine  sogenannte  Briefgrundschuld;  C.  hat  deshalb  die
Grundschuld  im  Grundbuch  nicht  auf  D.s  Namen  umschreiben  lassen,  sondern  sich  zulässigerweise
  damit  begnügt,  die  Grundschuld  am  1.  Juli  unter  Aushändigung  des  Grundschuldbriefs
schriftlich  auf  D.  zu  übertragen  (s.  oben  S.  15,  1).  Hier  ist  die  Entscheidung  die  nämliche.
Denn  die  Fiktion  der  Unfehlbarkeit  des  Grundbuchs  gilt  auch  bei  Verfügungen,  die  zu
ihrer  Wirksamkeit  der  Eintragung  im  Grundbuch  nicht  bedürfen  und  auch  tatsächlich  nicht
eingetragen  werden.  4.  Derselbe  Fall;  nur  wird  die  Ubertragung  der  Grundschuld  nicht  von
C.,  sondern  nach  dessen  Tode  von  seinem  Erben  E.  vorgenommen,  ohne  daß  die  Grundschuld
zuvor  auf  dessen  Namen  umgeschrieben  ist.  Hier  ist  die  Entscheidung  die  nämliche.  Denn  die
Fiktion  der  Unfehlbarkeit  des  Grundbuchs  gilt  auch  bei  Verfügungen,  deren  Urheber  für
seine  Person  gar  nicht  im  Grundbuch  eingetragen  war.  II.  Derselbe  Fall;  nur  hat  C.  oder
sein  Erbe  E.  die  Grundschuld  nicht  an  D.  abgetreten,  sondern  ihm  bloß  verpfändet.  Hier
ist  die  Verpfändung  der  Grundschuld  ebenso  gültig  wie  zu  I  ihre  Übertragung.  Denn  die
Fiktion  der  Unfehlbarkeit  des  Grundbuchs  gilt  auch  bei  Verfügungen,  die  auf  die  Begründung
  eines  neuen  Buchrechts  gerichtet  sind,  und  zwar  auch  dann,  wenn  dies  neue  Recht
(Pfandrecht  an  einer  Grundschuld!)  ein  Recht  zweiter  Ordnung  ist.

6)  Der  zweite  Fall  ist  der,  daß  zwischen  dem  Inhaber  eines  eingetragenen
Buchrechts  und  einer  Gegenpartei  über  dies  Recht  eine  rechtsgeschäftliche  Verfügung
  von  andrer  als  der  zu  a  genannten  Art  getroffen  wird  (893

am  Ende).

Beispiel.  Im  Grundbuch  ist  durch  irgendein  Versehn  als  Eigentümer  des  Grundstücks
  #  statt  des  A.  B.  eingetragen;  mit  dem  Eigentum  an  x  ist  ein  Wegerecht  an  dem
dem  C.  gehörigen  Nachbargrundstück  7  verbunden;  nun  erklärt  B.  gegen  eine  ihm  von
C.  gewährte  Abfindung  das  Wegerecht  für  aufgehoben  und  läßt  dies  im  Grundbuch  eintogen.
  Hier  ist  nicht,  wie  im  Fall  a,  ein  bestehendes  Buchrecht  auf  einen  andern  Inhaber
übertragen  oder  ein  neues  Buchrecht  begründet.  Wohl  aber  ist  über  ein  Buchrecht  „in
andrer  Art“  verfügt.  Die  Fiktion  der  Unfehlbarkeit  des  Grundbuchs  greift  also  gleichfalls
Platz.  Die  Folge  ist,  daß  angenommen  wird,  B.  sei  als  Eigentümer  von  z  zur  Aufhebung
den  Wegerechts  an  yF  befugt  gewesen,  und  daß  das  Wegerecht  demnach  erloschen  ist.

Zweifelhaft  ist  die  Entscheidung  des  eben  genannten  Falls,  wenn  B.  die  Aufhebung
des  Wegerechts  nicht  gegenüber  C.,  sondern  gegenüber  dem  Grundbuchamt  erklärt  oder  wenn
er  die  Erklärung  zwar  gegenüber  C.,  aber  nicht  gegen  Entgelt  zu  dessen  Gunsten,  sondern
unentgeltlich  in  seinem  eignen  Interesse  (vielleicht  weil  die  Unterhaltung  des  Weges  ihm  zu
teuer  war)  abgegeben  hätte.  Denn  es  ist  nicht  sicher,  ob  man  sagen  kann,  die  Aufhebung