Full text : Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Ordnung  der  Reifeprüfung.  81

3.  Dasjenige  Organ,  dem  die  rechtliche  Vertretung  der  Anstalt
zusteht,  ist  befugt,  für  die  Prüfung  der  eigenen  Schüler  dieser
Anstalt  aus  seiner  Mitte  einen  Vertreter  zum  Mitgliede  der  Prüfungskommission
  zu  ernennen.  Die  Ernennung  erfolgt  in  der  Regel  auf
einen  Zeitraum  von  mindestens  drei  Jahren  und  ist  dem  Königlichen
Provinzial-Schulkollegium  rechtzeitig  anzuzeigen.  Der  ernannte  Vertreter
  hat  Stimmrecht  in  der  Kommission.

An  den  für  einzelne  Anstalten  noch  bestehenden  besonderen
Befugnissen  zur  Teilnahme  an  den  Prüfungen  wird  hierdurch  nichts
geändert.

4.  Die  Mitglieder  der  Prüfungskommission  sind  hinsichtlich  sämtlicher
  Verhandlungen  zur  Amtsverschwiegenheit  verpflichtet.

8  4.

(In  der  durch  Erlaß  vom  24.  Januar  1909  abgeänderten  Fassung.)
Meldung  und  Zulassung  zur  Prüfung.

1.  Zur  Reifeprüfung  dürfen  sich  die  Schüler  in  der  Regel
nicht  früher  als  im  zweiten  Halbjahre  ihrer  Zugehörigkeit  zur  Oberprima
  melden.

Aus  gewichtigen  Gründen  kann  ausnahmsweise  auf  den  Antrag
des  Direktors  und  der  zur  Prüfungskommission  gehörenden  Lehrer  die
Meldung  zur  Reifeprüfung  schon  im  ersten  Halbjahre  der  Zugehörigkeit
zur  Oberprima  durch  das  Provinzial-Schulkollegium  angenommen  werden.

2.  Wenn  ein  Primaner  die  Anstalt  wechselt,  so  entscheidet  das
Königliche  Provinzial-Schulkollegium,  ob  ihm  für  die  Meldung  zur
Reifeprüfung  das  Halbjahr,  in  welches  oder  an  dessen  Schluß  der
Wechsel  der  Anstalt  fällt,  auf  die  Lehrzeit  der  Prima  anzurechnen  ist.
Diese  Entscheidung  ist  unmittelbar  bei  dem  Eintritt  des  Schülers  in
die  neue  Schule  durch  deren  Direktor  unter  Darlegung  der  für  den
Wechsel  geltend  gemachten  Gründe  zu  beantragen.

Zu  versagen  ist  die  Anrechnung,  wenn  der  Primaner  die  Anstalt
  gewechselt  hat,  um  sich  einer  Schulstrafe  zu  entziehen  oder  weil
er  im  Disziplinarwege  entfernt  worden  ist.  In  dem  zuletzt  bezeichneten
  Falle  darf  jedoch  ausnahmsweise  die  Anrechnung  auf  einstimmigen
  Antrag  des  Direktors  und  der  zur  Prüfungskommission  gehörenden
  Lehrer  durch  das  Provinzial-Schulkollegium  nachträglich
zugebilligt  werden,  wenn  der  Primaner  sich  seit  dem  Wechsel  der
Anstalt  in  jeder  Hinsicht  tadellos  geführt  hat  und  auch  sonst  über
seine  Reife  keinerlei  Zweifel  bestehen.

3.  Schüler  aus  dem  Deutschen  Reiche,  welche  weder  durch  die
Staatsangehörigkeit  noch  durch  den  jeweiligen  Wohnsitz  ihrer  Eltern
oder  deren  Stellvertreter  auf  den  Besuch  einer  preußischen  Anstalt
angewiesen  sind,  bedürfen  für  die  Meldung  zur  Reiseprũfuns.  sofern

Lehrpläne  2c.