Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Anfertigungsrecht

Art.
77“

sich  auf  ein  familienrechtliches  Verhältnis
  bezieht.  201.

Anfertigung.
Einführungsgesetz.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen
  Vorschriften,  nach  welchen  das

Nachlaßgericht  auch  unter  anderen  als
den  im  8  1960  Abs.  1  des  B.G.  B.
bezeichneten  Voraussetzungen  die  A.
eines  Nachlaßverzeichnisses,  sowie  bis
zu  dessen  Vollendung  die  erforderlichen
  Sicherungsmaßregeln,  insbesondere
  die  Anlegung  von  Siegeln,

von  Amtswegen  anordnen  kann  oder

soll.

73.7  s.  Erbvertrag  §  2276,  s.  Testament

8

2276

2300

716

2244

227

2

8  2244.

2244.
s.  Testament  2273.

Gesellschaft.
Ein  Gesellschafter  kann,  auch  wenn
er  von  der  Geschäftsführung  ausgeschlossen
  ist,  sich  von  den  Angelegenheiten
  der  Gesellschaft  persönlich  unterrichten,
  die  Geschäftsbücher  und  die
Papiere  der  Gesellschaft  einsehen  und
sich  aus  ihnen  eine  Übersicht  über
den  Stand  des  Gesellschaftsvermögens
anfertigen.

Testament.
Das  Protokoll  über  Errichtung  eines
Testamentes  muß  in  die  Sprache,  in
der  sich  der  Erblasser  erklärt,  übersetzt
  werden.  Die  Übersetzung  muß
von  dem  Dolwmetscher  angefertigt  oder
beglaubigt  und  vorgelesen  werden.
2232.  2249.

Von  den  in  einem  gemeinschaftlichen

Testamente  enthaltenen  Verfügungen

des  verstorbenen  Ehegatten  ist  eine

beglaubigte  Abschrift  anzufertigen.

Das  Testament  ist  wieder  zu  verschließen

  und  in  die  besondere  amtliche
  Verwahrung  zurückzubringen.

Erbvertrag  2290,  s.  Testament

 

8

1003

Art.
727
76•

2001

2005

2006

2022

Angabe

Angabe.
Eigentum.
Der  Besitzer  kann  den  Eigentümer
unter  A.  des  als  Ersatz  verlangten
Betrages  auffordern,  sich  innerhalb
einer  von  ihm  bestimmten  angemessenen
Frist  darüber  zu  erklären,  ob  er  die
Verwendungen  genehmige.  974,  1007.

Einführungsgesetz  s.  Erbe  §  2006.

s.  Verein  §  37.

Erbe.

In  dem  Inventar  sollen  die  bei  dem
Eintritte  des  Erbfalls  vorhandenen
Nachlaßgegenstände  und  die  Nachlaßverbindlichkeiten
  vollständig  angegeben
werden.

Das  Inventar  soll  außerdem  eine
Beschreibung  der  Nachlaßgegenstände,
soweit  eine  solche  zur  Bestimmung  des
Wertes  erforderlich  ist,  und  die  A.
des  Wertes  enthalten.

Führt  der  Erbe  absichtlich  eine  erhebliche
  Unvollständigkeit  der  im  Inventar
  enthaltenen  A.  der  Nachlaßgegenstände
  herbei  oder  bewirkt  er  in
der  Absicht,  die  Nachlaßgläubiger  zu
benachteiligen,  die  Aufnahme  einer
nicht  bestehenden  Nachlaßverbindlichkeit,
  so  haftet  er  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
  unbeschränkt.  2013.

Ist  die  A.  der  Nachlaßgegenstände

unvollständig,  ohne  daß  ein  Fall  des
Abs.  1  vorliegt,  so  kann  dem  Erben
zur  Ergänzung  eine  neue  Inventarfrist
  bestimmt  werden.
Der  Erbe  hat  auf  Verlangen  eines
Nachlaßgläubigers  vor  dem  Nachlaßgerichte
  den  Offenbarungseid  dahin
zu  leisten:

daß  er  nach  bestem  Wissen  die

Nachlaßgegenstände  so  vollständig

angegeben  habe,  als  er  dazu  imstande

  sei.
s.  Eigentum  1003.

2028  Wer  sich  zur  Zeit  des  Erbfalls  mit