Anfertigungsrecht
Art.
77“
sich auf ein familienrechtliches Verhältnis
bezieht. 201.
Anfertigung.
Einführungsgesetz.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften, nach welchen das
Nachlaßgericht auch unter anderen als
den im 8 1960 Abs. 1 des B.G. B.
bezeichneten Voraussetzungen die A.
eines Nachlaßverzeichnisses, sowie bis
zu dessen Vollendung die erforderlichen
Sicherungsmaßregeln, insbesondere
die Anlegung von Siegeln,
von Amtswegen anordnen kann oder
soll.
73.7 s. Erbvertrag § 2276, s. Testament
8
2276
2300
716
2244
227
2
8 2244.
2244.
s. Testament 2273.
Gesellschaft.
Ein Gesellschafter kann, auch wenn
er von der Geschäftsführung ausgeschlossen
ist, sich von den Angelegenheiten
der Gesellschaft persönlich unterrichten,
die Geschäftsbücher und die
Papiere der Gesellschaft einsehen und
sich aus ihnen eine Übersicht über
den Stand des Gesellschaftsvermögens
anfertigen.
Testament.
Das Protokoll über Errichtung eines
Testamentes muß in die Sprache, in
der sich der Erblasser erklärt, übersetzt
werden. Die Übersetzung muß
von dem Dolwmetscher angefertigt oder
beglaubigt und vorgelesen werden.
2232. 2249.
Von den in einem gemeinschaftlichen
Testamente enthaltenen Verfügungen
des verstorbenen Ehegatten ist eine
beglaubigte Abschrift anzufertigen.
Das Testament ist wieder zu verschließen
und in die besondere amtliche
Verwahrung zurückzubringen.
Erbvertrag 2290, s. Testament
8
1003
Art.
727
76•
2001
2005
2006
2022
Angabe
Angabe.
Eigentum.
Der Besitzer kann den Eigentümer
unter A. des als Ersatz verlangten
Betrages auffordern, sich innerhalb
einer von ihm bestimmten angemessenen
Frist darüber zu erklären, ob er die
Verwendungen genehmige. 974, 1007.
Einführungsgesetz s. Erbe § 2006.
s. Verein § 37.
Erbe.
In dem Inventar sollen die bei dem
Eintritte des Erbfalls vorhandenen
Nachlaßgegenstände und die Nachlaßverbindlichkeiten
vollständig angegeben
werden.
Das Inventar soll außerdem eine
Beschreibung der Nachlaßgegenstände,
soweit eine solche zur Bestimmung des
Wertes erforderlich ist, und die A.
des Wertes enthalten.
Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche
Unvollständigkeit der im Inventar
enthaltenen A. der Nachlaßgegenstände
herbei oder bewirkt er in
der Absicht, die Nachlaßgläubiger zu
benachteiligen, die Aufnahme einer
nicht bestehenden Nachlaßverbindlichkeit,
so haftet er für die Nachlaßverbindlichkeiten
unbeschränkt. 2013.
Ist die A. der Nachlaßgegenstände
unvollständig, ohne daß ein Fall des
Abs. 1 vorliegt, so kann dem Erben
zur Ergänzung eine neue Inventarfrist
bestimmt werden.
Der Erbe hat auf Verlangen eines
Nachlaßgläubigers vor dem Nachlaßgerichte
den Offenbarungseid dahin
zu leisten:
daß er nach bestem Wissen die
Nachlaßgegenstände so vollständig
angegeben habe, als er dazu imstande
sei.
s. Eigentum 1003.
2028 Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit