Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

—  16  —

stände  angehäuft  werden,  bei  ungewöhnlich  hohen  Beständen  aber  stets
angeben,  daß  dieselben  zu  laufenden  und  zu  Auftragszahlungen  wirklich
erforderlich  sind.

Ungewöhnlich  hohe  Einnahmereste  sind  jedesmal  kurz  zu  erläutern.
Der  Aufstellung  besonderer,  ausführlicher  Restnachweisungen  bedarf  es
aber  nicht.

Zum  Schlusse  mache  ich  der  Königlichen  Regierung  wiederholt  zur
Pflicht,  auf  rechtzeitige  Aufräumung  der  Asservate  und  Wiedereinziehung
der  Vorschüsse  hinzuwirken.

Der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten.
Im  Auftrage.
Donner.

Bauwesen.
11.

Flaggenführung  auf  Hreußischen  Staatsfahrzeugen  und  Staatsgebäuden.


Circ.-Verfg.  des  Ministers  für  Landwirthschaft  2c.  an  sämmtliche  Königlichen  Regierungen  (ausschließ-III.
  14812.

Berlin,  den  8.  November  1894.

Ueber  die  Flaggenführung  auf  Preußischen  Staatsfahrzeugen  und  Staatsgebäuden
hat  das  Königliche  Staatsministerium  allgemeine  Vorschriften  aufgestellt,  welche  durch
Allerhöchste  Ordre  vom  24.  Januar  d.  Is.  gutgeheißen  worden  sind.

Die  Königliche  Regierung  erhält  anliegend:

1.  einen  Abdruck  dieser  Vorschriften  (a),
2.  je  einen  Abdruck  der  Ausführungs-Bestimmungen  zu  denselben  und  der
dazu  gehörigen  Anlage  (b  und  c),  sowie
3.  vier  Blatt  Zeichnungen  der  für  die  betreffenden  Staatsgebäude  pp.  der
Domänen=  und  Forstverwaltung  in  Frage  kommenden  Flaggenmuster  No.
5,  8,  9  und  10  (d);
zur  Kenntnißnahme  und  mit  dem  Auftrage,  im  Bereiche  der  Domänen=  und  Forst-Verwaltung
  das  zur  Durchführung  der  vorgedachten  Vorschriften  und  Bestimmungen
weiter  Erforderliche  schleunigst  zu  veranlassen.

Etwa  noch  weiter  nöthig  werdende  Muster  von  dem  in  allen  Flaggen  vorkommenden
  heraldischen  Preußischen  Adler  neuer  Form  sind  in  der  Reichsdruckerei  zum
Preise  von  50  Pfg.  pro  Stück  erhältlich.

Alle  diesen  neuen  Anordnungen  entgegenstehenden  früheren  Bestimmungen  treten
nunmehr  außer  Kraft.

Die  durch  die  Neubeschaffung  resp.  etwaigen  Abänderungen  der  Flaggen  entstehenden
  Kosten  sind  bei  den  betreffenden  Baufonds  Kapitel  1  Titel  18  des  Domänen=Verwaltungs-Etats,
  bezw.  Kapitel  2  Titel  17  des  Forst-Verwaltungs-Etats  zu  verausgaben.