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stände angehäuft werden, bei ungewöhnlich hohen Beständen aber stets
angeben, daß dieselben zu laufenden und zu Auftragszahlungen wirklich
erforderlich sind.
Ungewöhnlich hohe Einnahmereste sind jedesmal kurz zu erläutern.
Der Aufstellung besonderer, ausführlicher Restnachweisungen bedarf es
aber nicht.
Zum Schlusse mache ich der Königlichen Regierung wiederholt zur
Pflicht, auf rechtzeitige Aufräumung der Asservate und Wiedereinziehung
der Vorschüsse hinzuwirken.
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
Im Auftrage.
Donner.
Bauwesen.
11.
Flaggenführung auf Hreußischen Staatsfahrzeugen und Staatsgebäuden.
Circ.-Verfg. des Ministers für Landwirthschaft 2c. an sämmtliche Königlichen Regierungen (ausschließ-III.
14812.
Berlin, den 8. November 1894.
Ueber die Flaggenführung auf Preußischen Staatsfahrzeugen und Staatsgebäuden
hat das Königliche Staatsministerium allgemeine Vorschriften aufgestellt, welche durch
Allerhöchste Ordre vom 24. Januar d. Is. gutgeheißen worden sind.
Die Königliche Regierung erhält anliegend:
1. einen Abdruck dieser Vorschriften (a),
2. je einen Abdruck der Ausführungs-Bestimmungen zu denselben und der
dazu gehörigen Anlage (b und c), sowie
3. vier Blatt Zeichnungen der für die betreffenden Staatsgebäude pp. der
Domänen= und Forstverwaltung in Frage kommenden Flaggenmuster No.
5, 8, 9 und 10 (d);
zur Kenntnißnahme und mit dem Auftrage, im Bereiche der Domänen= und Forst-Verwaltung
das zur Durchführung der vorgedachten Vorschriften und Bestimmungen
weiter Erforderliche schleunigst zu veranlassen.
Etwa noch weiter nöthig werdende Muster von dem in allen Flaggen vorkommenden
heraldischen Preußischen Adler neuer Form sind in der Reichsdruckerei zum
Preise von 50 Pfg. pro Stück erhältlich.
Alle diesen neuen Anordnungen entgegenstehenden früheren Bestimmungen treten
nunmehr außer Kraft.
Die durch die Neubeschaffung resp. etwaigen Abänderungen der Flaggen entstehenden
Kosten sind bei den betreffenden Baufonds Kapitel 1 Titel 18 des Domänen=Verwaltungs-Etats,
bezw. Kapitel 2 Titel 17 des Forst-Verwaltungs-Etats zu verausgaben.